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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:29.03.2016
Aktenzeichen:RVG 2/2014
Rechtsgrundlage:§ 80 PfDG.EKD, § 83 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 79 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1+3 PfDG.EKD
Vorinstanzen:Verwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 29.10.2013, Az.: - 20/27 - 4/1 - 206
Schlagworte:Versetzung in den Wartestand
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Tenor:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 29. Oktober 2013 – 20/27 – 4/1 – 206 – wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.607,05 EUR festgesetzt.
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Gründe:

I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Wartestand und erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen die ihre Klage abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die am [...] geborene Klägerin bestand in [...] 1990 die theologische Aufnahmeprüfung und 1992 die theologische Anstellungsprüfung. Am 1. Februar 1993 wurde sie von der Beklagten als Pfarrerin z. A. eingestellt. Am 1. Oktober 2001 wurde die Klägerin Pfarrerin auf Lebenszeit.
Ihre erste Regelbeurteilung 2003/04 schloss mit dem Urteil „entspricht noch den Anforderungen“. Weitere Beurteilungen sind bisher nicht erfolgt. Eine für 2007 vorgesehene Regelbeurteilung wurde wegen Beurlaubung der Klägerin nicht vorgenommen. Ein im März 2012 eingeleitetes Beurteilungsverfahren wurde wegen Erkrankung der Klägerin nicht weiter geführt. Eine vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Januar 2009 vorgesehene Beurlaubung für die Tätigkeit als Krankenhausseelsorgerin in [...] wurde mit Ablauf der Probezeit zum 31. Juli 2004 beendet. Zum 1. September 2005 trat die Klägerin eine volle Pfarrstelle in [...] an, wo sie zum 13. August 2007 die Tätigkeit beendete. Seitdem hat sie keine Gemeindepfarrstelle mehr innegehabt. Von September 2007 bis August 2008 wurde die Klägerin mit dem Ziel einer vertieften Eignungsabklärung im ersten Jahr und dem Ziel einer Stabilisierung und Wiederherstellung der allgemeinen Berufsfähigkeit für ein klinisches Seelsorgejahr in [...] beurlaubt. Die Zeit von September 2008 bis August 2009 verbrachte sie in einem Spezialvikariat Klinische Seelsorge mit Gemeindedienst. Von September 2009 bis August 2010 bekleidete die Klägerin eine Stelle als Pfarrerin mit allgemeinkirchlichen Aufgaben mit einem Anteil von 50 % für besondere Einsätze im Dekanatsbezirk [...], bis der allgemeinkirchliche Stellenanteil entfiel und der andere Stellenumfang reduziert wurde. Alle 16 Bewerbungen der Klägerin zwischen 2008 und 2013 blieben erfolglos. Seit September 2012 leistet die Klägerin keinen Dienst mehr.
Nach einem Personalgespräch am 9. Oktober 2012 wurde auf Seiten der Beklagten keine Stelle gesehen, für die die Klägerin geeignet sei und auf die sie versetzt werden könne. Nach Anhörung der Klägerin, des Pfarrerausschusses und des Seniors im Dekanat [...] hat die Beklagte die Klägerin mit Ablauf des 30. Juni 2013 gemäß § 83 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 79 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1 und 3 PfDG.EKD in den Wartestand versetzt, weil die Versetzung auf eine andere Stelle mangels Eignung der Klägerin nicht durchführbar sei. Die Beklagte hat dafür seit 2009 bestehende Defizite in der Durchführung von Gottesdiensten und zuletzt auch bei der Erteilung von Religionsunterricht angeführt. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2013 zurückgewiesen.
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage hat die Klägerin vorgebracht, dass es Sache der Beklagten sei, ihr einen adäquaten Arbeitsplatz anzubieten. Sie selbst habe sich erfolglos auf eine Fülle von Pfarrstellen beworben. Ihre dienstliche Verwendung sei nicht unmöglich, sie werde aber von der Beklagten pauschal als nicht berücksichtigungsfähig angesehen mit dem Ziel, sie letztendlich in den Ruhestand zu versetzen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2913 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2013 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die gemäß der nichtamtlichen Begründung zu § 83 PfDG.EKD bewusst offen formulierte Voraussetzung des „nicht durchführbar“ und die schon über einen langen Zeitraum bestehende Problematik einer nicht störungsfreien Dienstwahrnehmung durch die Klägerin unter Anführung zahlreicher Beispiele seit 1993 hingewiesen. Die Versetzung in den Wartestand ist nach Auffassung der Beklagten das letzte verbliebene und zugleich kirchengesetzlich vorgesehene Mittel, da weder eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit noch eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gemäß § 80 Abs. 1 PfDG.EKD vorliege.
Durch sein aufgrund mündlicher Verhandlung am 29. Oktober 2013 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat – insoweit von der Klägerin in beiden Rechtszügen auch nicht beanstandet – festgestellt, dass das Verfahren der Beklagten formell rechtmäßig gewesen sei. Das besondere kirchliche Interesse an einer Versetzung gemäß § 79 Abs. 2 S. 3 Nrn. 1 und 3 PfDG:EKD, so führt das Verwaltungsgericht weiter aus, liege vor. Eine Versetzung der Klägerin gemäß § 83 Abs. 2 S. 1 PfDG.EKD bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sei auf Grund des unterbreiteten Sachverhalts nicht durchführbar gewesen. Der Beklagten stehe insoweit eine Beurteilungsermächtigung zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle habe sich darauf zu beschränken, ob gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen worden sei, ob der gesetzliche Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Nach diesen Maßstäben sei der Versetzungsbescheid nicht zu beanstanden. Aus den zahlreichen Einsätzen der Klägerin in verschiedensten Stellen sei ersichtlich, dass eine störungsfreie Dienstwahrnehmung in einer anderen Aufgabe nach aktuellem Stand nicht zu erwarten sei. Die Beklagte habe sich, von der Klägerin nicht bestritten, bemüht, Einsätze zu finden, in denen die Klägerin ihrem Dienst entsprechend den Anforderungen nachkommen könne. Die Versetzung in den Wartestand sei nach dem neuen Pfarrerdienstrecht gerade für diese Fallkonstellationen als dienstrechtliche Maßnahme vorgesehen. Die Klägerin könne sich im Wartestand weiterhin bewerben und sich bemühen, eine Stelle zu bekommen, die ihrer Eignung und Befähigung entspreche. Sie könne sich auch mit der bereits erklärten Bereitschaft der Beklagten zu entsprechender Unterstützung in einer anderen Gliedkirche bewerben.
Gegen die zugleich getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, hat die Klägerin, der das Urteil am 2. Januar 2014 zugestellt worden ist, am 14. Januar 2014 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese am 28. Februar 2014 begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Klägerin vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, wer für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 83 PfDG.EKD darlegungs- und beweispflichtig sei, sei bisher durch das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD – soweit ersichtlich – nicht entschieden. Die angefochtene Entscheidung gehe offensichtlich davon aus, dass eine Darlegungs- und Beweislast der Beklagten dafür, dass sie nicht in der Lage sei, trotz einer Fülle von zur Verfügung stehenden Stellen die Klägerin in eine Stelle zu vermitteln, nicht gegeben sei.
Weiter sei die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob es der Klägerin obliege, sich um eine Stelle zu bemühen und sie zu finden. Die Klägerin sei zwar verpflichtet, alles zu tun, um der Beklagten die Vermittlung einer Stelle zu ermöglichen. Sie sei jedoch nicht verpflichtet, sich selbst „Arbeit zu suchen“.
Die Klägerin habe ihre Fähigkeiten und Kenntnisse in einer Vielzahl von Stellen angewendet und verbessert und dadurch einen großen Erfahrungsschatz angesammelt. Das sei ihr negativ angerechnet und es sei davon ausgegangen worden, dass der mehrmalige Wechsel der Dienststellen ausschließlich in ihrem Verantwortungsbereich liege, ohne dass das belegt werden könne. Die Klägerin habe sich selbst auf eine Vielzahl von Stellen beworben, obwohl ihr von der Beklagten spätestens seit Herbst 2013 signalisiert worden sei, sie werde ohnehin nicht angenommen. Eine gegenteilige Bereitschaft der Beklagten sei nicht erkennbar. Die Beklagte lege es nur auf die Ruhestandsversetzung nach Ende des Wartestandes an.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, da die Klägerin keine nach ständiger Rechtsprechung erforderliche entscheidungserhebliche, klärungsfähige, klärungsbedürftige und fallübergreifend bedeutsame Frage aufwerfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Gemäß § 58 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 9. Dezember 1992 (KABl. S. 372) – KVGG – ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Begründung der Beschwerde muss gemäß § 59 Abs. 3 S. 3 KVGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Nur damit hat sich der Senat zu beschäftigen. Denn die Prüfung der Beschwerde ist gemäß § 23 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Dezember 2010 – VerfO – i. V. m. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO auf die fristgerecht vorge-tragenen Beschwerdegründe im Sinne des § 58 Abs. 2 KVGG beschränkt.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die geltend gemachten Gründe für die Zulassung nicht bzw. nicht schlüssig dargelegt worden sind.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (vgl. etwa BVerwG NJW 2005, 2169; VuVG, Beschluss vom 12. September 2014 – RVG 7/2012). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 59 Abs. 3 S. 3 KVGG darzulegen, hat der Kläger die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa RVG 8/2010).
Die Klägerin führt einerseits als fallübergreifend die Frage an, wer für das Vorliegen der Tat-bestandsvoraussetzungen des § 83 PfDG.EKD darlegungs- und beweispflichtig sei. Damit vertritt sie die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe eine ihr nachteilige Darlegungs- und Beweislastentscheidung getroffen. Das ist jedoch weder ausgeführt noch sonst ersichtlich. Dass die Versetzung der Klägerin in eine andere Stelle jedenfalls ab September 2009 bis zur Versetzung in den Wartestand nicht durchführbar war, hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Verwaltungsgericht weder streitige Tatsachendarlegungen der Klägerin und/oder der Beklagten und erst recht keine Beweislasterwägungen zur tragenden Grundlage der Entscheidung gemacht. Vielmehr hat es den ihm unterbreiteten Sachverhalt im Hinblick auf die maßgebliche Vorschrift des § 83 Abs. 2 S. 1 PfDG.EKD gewürdigt und – von der Klägerin im ersten Rechtszug unbeanstandet – die vergeblichen Bemühungen der Beklagten um eine Verwendung der Klägerin als „auch von der Klägerin nicht bestritten“ festgestellt (S. 6, zweiter Absatz, Zeilen 4 bis 7 des angefochtenen Urteils). Auch aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich nicht, dass die Klägerin in prozessual erheblicher Weise die konkreten Begründungen der Beklagten hinsichtlich einer Nichteignung in Frage gestellt oder gar gegenteilige konkrete Behauptungen erhoben und dafür Beweis angetreten hat. Die Klägerin hat behauptet und will offenbar weiterhin behaupten, dass die Beklagte eine ihren, der Klägerin, Fähigkeiten entsprechende Stelle gehabt hätte bzw. hätte finden können. Diese Frage ist aber keine Rechtsfrage und hat keine über den die Klägerin mit ihren individuellen Kenntnissen und Fertigkeiten betreffenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Soweit die Klägerin andererseits die Frage als grundsätzlich ansieht, ob es ihr als Pfarrerin obliegt, sich um eine Stelle zu bemühen und eine Stelle zu finden, „wie ihr dies durch das Gericht nahe gelegt wird“, fehlt es an einer Begründung dafür, weshalb diese Frage eine über den Einzelfall der Versetzung in den Wartestand hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Schon die Entscheidungserheblichkeit ist zweifelhaft. Die Klägerin legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht zu ihrem Nachteil der rechtlichen Ansicht sei, es obliege – allein – ihr, sich um eine Stelle zu bemühen und eine Stelle zu finden, um einer Versetzung in den Wartestand zu entgehen. Soweit das Verwaltungsgericht Ausführungen zu Möglichkeiten und Bemühungen der Klägerin um ihrer Eignung und Befähigung entsprechende Stellen macht (S. 6, zweiter Teil des zweiten Absatzes), betrifft das ausschließlich die Zeit des Wartestandes selbst und nicht die hier rechtlich allein entscheidende Frage, ob die Voraussetzungen für die Versetzung in den Wartestand vorliegen; diese hat das Gericht bereits zuvor bejaht.
Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bewerbungssituation während des Wartestandes der Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts zum bisherigen Recht entsprechen. Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2003 (RVG 2/2001, RsprB 2004 ABl.EKD 4/2004) ausgeführt, dass der in den Wartestand versetzte Pfarrer aus dem allgemeinen Dienst- und Treueverhältnis zum Dienstherrn lediglich einen Anspruch auf Übertragung einer Aufgabe mit angemessener Vergütung im Rahmen von dessen Möglichkeiten hat und auch seinerseits alles in seinen Kräften stehende zur Lösung des Beschäftigungsproblems beitragen muss. Eine darüber hinausgehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 VerfO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO und entspricht in der Höhe der unbeanstandet gebliebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a, 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz i. V. m. § 59 Abs. 5 S. 4 KVGG unanfechtbar.

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