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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:17.06.2016
Aktenzeichen:RVG 1/2014
Rechtsgrundlage:§§ 2, 4, 6 bis 8, 10 BWG
Vorinstanzen:Verfassungs- und Verwaltungsericht der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, Urteil v. 15.08.2013, Az.: NK-NELK 3/2012
Schlagworte:Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses
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Tenor:

  1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 15.08.2013 – KG-NELK 3/2012 – wird verworfen.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 15.08.2013 – KG-NELK 3/2012 – wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  4. Der Streitwert wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
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Gründe:

I.
Die Kläger begehren die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Bischofswahlkollegiums der ehemaligen [...] über die Verlängerung des Berufungszeitraums von Bischof [...]. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 18.12.2011 war der Kläger zu 1. Mitglied des Bischofswahlkollegiums und der Kläger zu 2. Mitglied der Landessynode der [...].
Die Berufung des im Mai 2001 gewählten Bischofs war ursprünglich auf 12 Jahre bis zum 31.08.2013 befristet worden. Zur Angleichung an die Situation in den anderen beiden Landeskirchen, die sich zu Pfingsten 2012 mit der [...] zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vereinigten, fasste das Bischofswahlkollegium am 18.12.2011 in Abwesenheit des Bischofs mit 10 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen folgenden Beschluss: „Im Hinblick auf die Gründung der Nordkirche wird der Berufungszeitraum von Bischof [...] über August 2013 hinaus bis zum Ende der Amtsperiode der ersten Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gem. § 7 III verlängert.“ Die Landessynode nahm den Beschluss am 05.01.2012 mit Zweidrittelmehrheit zustimmend zur Kenntnis. Mit Schriftsatz vom 05.01.2012 widersprachen die Kläger dem Beschluss vom 18.12.2011. Am 01.02.2012 wurde dem Bischof eine Urkunde über die Verlängerung des Berufungszeitraums übergeben. Wegen vermuteter Formnichtigkeit wurde ihm am 16.03.2012 nochmals eine entsprechende Urkunde übergeben.
Mit ihrer gegen die [...] gerichteten Klage vom 19.04.2012 haben die Kläger geltend gemacht, § 7 Abs. 3 des Bischofswahlgesetzes könne keine Grundlage für die Verlängerung der Berufungszeit sein, weil sie erst habe greifen sollen, als es die [...] nicht mehr geben würde. Die Verlängerung habe auch nicht fast zwei Jahre vor dem Ende des Berufungszeitraums beschlossen werden dürfen. Zudem leide der Beschluss an Verfahrensfehlern. So hätten die Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Union Evangelischer Kirchen (UEK) nicht mitwirken dürfen. Ferner sei eine Zweidrittelmehrheit erforderlich gewesen.
Die Kläger haben beantragt,
festzustellen, dass der Beschluss des Bischofswahlkollegiums der [....] vom 18.12.2011 über die Verlängerung des Berufungszeitraums von Bischof [...] unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat u. a. vorgetragen, dem Kläger zu 2. fehle die Klagebefugnis, weil er nicht in seinen mitgliedschaftlichen Rechten als Synodaler verletzt sei. Zudem sei die Entscheidung des Bischofswahlkollegiums durch die Synode mit der für eine Bischofswahl notwendigen Stimmenmehrheit nachvollzogen worden und dadurch eine Heilung etwaiger Mängel eingetreten.
Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 15.08.2013 die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei. Der Kläger zu 1. habe aufgrund der Übergabe der Berufungsurkunde an den Bischof am 16.03.2012 kein Feststellungsinteresse mehr. Die Übergabe der Urkunde wirke konstitutiv und habe zur Erledigung des Beschlusses des Bischofswahlkollegiums geführt. Dieser Beschluss habe die Berufung nur vorbereitet. Insoweit gelte nichts anderes als im staatlichen Beamtenrecht, das ebenfalls zwischen der bloßen Auswahlentscheidung und der rechtsgestaltenden Ernennung kraft Aushändigung der betreffenden Urkunde differenziere. Die Berufung des Bischofs durch Urkundenübergabe sei wirksam erfolgt. Eine etwaige Unwirksamkeit des Beschlusses des Bischofswahlkollegiums könne mangels einer dahingehenden Regelung nicht die Nichtigkeit der Berufung zur Folge haben. Die Urkunde hätte auch nicht in einem Einführungsgottesdienst übergeben werden müssen. Die [...] sei für die Verlängerung der Amtszeit noch zuständig gewesen. Die bisherigen Landeskirchen hätten im Rahmen der Verfassunggebenden Synode der Nordkirche gebilligt, dass ihre Bischöfe für eine Übergangszeit weiter amtierten. Ein berechtigtes Interesse des Klägers zu 1. an der Feststellung eines bereits erledigten Rechtsverhältnisses sei nicht gegeben, da dem Verlängerungsbeschluss keine diskriminierende Wirkung ihm gegenüber zukomme und angesichts des Wegfalls des Bischofswahlkollegiums der [...] auch keine Wiederholungsgefahr bestehe. Dem Kläger zu 2. fehle das Feststellungsinteresse, weil ein etwaiges organschaftliches Recht der Landessynode nur dieser selbst als Gesamtorgan zugestanden hätte und nicht von einem einzelnen Organmitglied geltend gemacht werden könne. Jedenfalls sei ein Feststellungsinteresse der Kläger mit der Fusion der drei Landeskirchen entfallen, denn dadurch seien die Landessynode und das Bischofswahlkollegium der [...] aufgehoben worden und die von den Klägern verfolgten organschaftlichen Rechte untergegangen. Eine Beiladung des Bischofs lehnte die Vorinstanz ab.
Die Kläger haben am 24.12.2013 Revision und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Mit der Revision rügen sie die Unterlassung der Beiladung des Bischofs als wesentlichen Verfahrensmangel. Die Beschwerde stützen sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache über den Bereich der Landeskirche hinaus. Die hier relevanten Fragen könnten auch bei künftigen Zusammenschlüssen von Landeskirchen auftreten. Von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob durch eine Fusion jeglicher Rechtsschutz gegen Akte von Organen einer ehemaligen Kirche beseitigt werden dürfe, ob die Unterzeichnung der Berufungsurkunde durch nur eine Person für die Legitimation eines Bischofs ausreichend sein könne, ob eine Verlängerung des Berufungszeitraums einer der Kirchenordnung der [...] entsprechenden Legitimation bedürfe, ob der Rechtsschutzanspruch eines Rechtssuchenden unzulässig vereitelt werde, wenn vollendete Tatsachen geschaffen würden, ohne dass die Gelegenheit bestanden habe, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen, ob durch die Übergabe der Urkunde Erledigung eingetreten sei, ob schwere Fehler bei einer Wahl oder bei einer Amtszeitverlängerung eines Bischofs Folgen für seinen Status hätten, ob ein Umstand, der bei einem Pastor zur Nichtigkeit der Berufung führe, bei einem Bischof folgenlos bleibe, ob eine verfassunggebende Synode die Rechtsmacht habe, einer fusionierenden Kirche eine Entscheidung zu ermöglichen, die nach dem Recht dieser Kirche nicht getroffen werden dürfe, ob eine Kirche ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage anstelle der künftigen Kirche für deren Bereich Entscheidungen treffen dürfe, ob im [...] Kirchenrecht ausgeschlossen sei, dass ein Mitglied der Landessynode einen Beschluss des Bischofswahlkollegiums mit einer Feststellungsklage angreife, ob ein Mitglied der Landessynode ein Feststellungsinteresse habe, wenn es geltend mache, dass ein Beschluss des Bischofswahlkollegiums nichtig sei, und ob für die Legitimation eines Bischofs bei der Verlängerung eines Berufungszeitraums ein geringeres Quorum als bei einer Wahl gelten könne.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 15.08.2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschluss des Bischofswahlkollegiums der [...] vom 18.12.2011 über die Verlängerung des Berufungszeitraums von Bischof [...] unwirksam ist, sowie die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu verwerfen.
Die Rechtsmittel seien nicht ausreichend begründet. Mit der Übergabe der Berufungsurkunde sei für die Kläger trotz Durchführung von Klimagesprächen zu rechnen gewesen. Die Gespräche hätten nur einer Befriedung dienen sollen und seien ihrerseits nicht mit dem möglichen Ziel einer Korrektur der Entscheidung des Bischofswahlkollegiums geführt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, über die das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VVG der VELKD) nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines VVG der VE-LKD (Errichtungsgesetz – ErrG) i. d. F. v. 01.11.1978 (ABl. Band V S. 142) i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 der Kirchengerichtsordnung des Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein – KGO – v. 10.11.1972 (GVOBl. 1974 S. 65), § 47 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche v. 12.02.1976 (GVOBl. S. 179) und dem Vertrag über den Beitritt der [...] zu dem Vertrag über die Errichtung und die Ordnung eines Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg (ABl. 2011 S. 16) entscheidet, ist unzulässig. Es fehlt zunächst an einer ausreichenden Begründung der Revision (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 und § 72 KGO). Die Kläger berufen sich auf den Revisionsgrund der wesentlichen Mängel des Verfahrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 KGO) und rügen insoweit die mangelnde Beiladung des Bischofs durch die Vorinstanz. Wesentlich, d. h. erheblich, ist ein Verfahrensmangel von vornherein nur, wenn das angegriffene Urteil auf diesem Mangel beruhen kann (VVG der VELKD, Urt. v. 21.10.2010 – RVG 2/2010). Zu einer ausreichenden Begründung einer auf Verfahrensmängel gestützten Revision gehört deshalb auch, dass der Revisionsführer die mögliche Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Mängel aufzeigt, sofern diese nicht unwiderleglich vermutet wird (vgl. § 138 VwGO i.V.m. § 23 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Errichtungsgesetzes [Verfahrensordnung – VerfO –] v. 17.11.2006 [ABl. Bd. VII S. 340], zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung v. 16.12.2010 [ABl. Bd. VII S. 450]). Diesem Erfordernis genügt die Revisionsbegründung der Kläger nicht. Sie tragen nicht vor, dass im Fall einer Beiladung des Bischofs durch die Vorinstanz die Entscheidung zu ihren Gunsten ausgefallen wäre. Dies erscheint im Übrigen nach dem Gegenstand und dem Verlauf des Verfahrens als praktisch ausgeschlossen.
Außerdem sind die Kläger durch den von ihnen gerügten Verfahrensmangel nicht beschwert. Denn das Institut der Beiladung soll die Rechte des Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem es die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Es bezweckt jedoch nicht, die Verfahrensposition eines Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird somit durch das Absehen von der Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.1986, BVerwGE 74, 19 [22 f.]).
2. Auch die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision, für deren Entscheidung das Verfassungs- und Verwaltungsgericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ErrG i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 1 KGO zuständig ist, ist unzulässig. Zwar ist sie nach § 65 Abs. 2 Satz 1 KGO statthaft, obwohl die Vorinstanz die Nichtzulassung der Revision im Urteilstenor nicht ausdrücklich ausgesprochen hat. Dass die Revision gleichwohl nicht zugelassen sein sollte, ergibt sich aus der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung. Die Kläger haben jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung über den Bereich der Landeskirche hinaus hat, und damit die Zulässigkeitsvorgabe des § 65 Abs. 2 Satz 3 Var. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Buchst. a KGO verfehlt. Die Pflicht zur Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezieht sich auf jede einzelne für sich entscheidungstragende Erwägung, es sei denn, dass – was hier nicht der Fall ist – in ihrer Hinsicht ein anderer Zulassungsgrund dargelegt oder im Rahmen einer statthaften Revision unmittelbar ein Revisionsgrund geltend gemacht wird.
Die Vorinstanz hat ihre Annahme des Fehlens eines Feststellungsinteresses der Kläger nicht nur auf die Übergabe der Urkunde über die Verlängerung des Berufungszeitraums an den Bischof und hinsichtlich des Klägers zu 2. auf seine mangelnde Berechtigung zur Geltendmachung der Landessynode als ganzer zustehender Rechte, sondern auch auf den "Untergang" der organschaftlichen Rechte der Kläger infolge der Fusion der drei Landeskirchen zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu Pfingsten 2012 und des dadurch bewirkten Wegfalls der Organe des Bischofswahlkollegiums und der Landessynode der [...] gestützt. Nach der gewählten Formulierung, der zufolge das Feststellungsinteresse der Kläger "jedenfalls" deshalb untergegangen sei, handelt es sich in letzterer Hinsicht um eine selbstständig tragende – wenn auch hilfsweise angestellte – Erwägung. Die darauf bezogenen Ausführungen der Kläger zeigen indes keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache über den Bereich der Landeskirche hinaus auf.
Die von ihnen für grundsätzlich gehaltene Frage, ob durch eine Fusion von Landeskirchen jeglicher Rechtsschutz gegen Akte von Organen einer der ehemaligen Landeskirchen beseitigt werden kann, entzieht sich in dieser inhaltlichen Offenheit einer revisionsgerichtlichen Klärung. So liegt etwa der – bei rechtzeitiger Anfechtung fortwirkende – Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte, die von einem inzwischen fusionsbedingt untergegangenen landeskirchlichen Organ im Außenrechtsverhältnis erlassen wurden, von vornherein jenseits des vorliegenden Streitgegenstandes. Bezieht man hingegen die aufgeworfene Frage auf die hier gegebene Konstellation einer Organstreitigkeit – zwischen den Klägern als Teilen der bisherigen Organe Bischofswahlkollegium und Landessynode einerseits und dem Bischofswahlkollegium andererseits, das richtigerweise anstelle der (neuen) Landeskirche zu verklagen gewesen wäre (einen "asymmetrischen" Streit zwischen einem Organ(teil) und seinem Rechtsträger kann es nicht geben) –, ist das Darlegungserfordernis nicht erfüllt, weil sich die Kläger mit der Annahme der Vorinstanz, ihre organschaftlichen Rechte seien infolge der Kirchenfusion untergegangen, nicht in der gebotenen Weise auseinandersetzen. Sie hätten dazu im einzelnen erörtern müssen, dass und aus welchen Gründen der Wegfall der Organe, denen sie angehörten, entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu einem Verlust ihrer wehrfähigen Positionen als ehemalige Organ-mitglieder und damit nicht zu einer Beseitigung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten geführt hat. Dies ist nicht ansatzweise geschehen. Das Schicksal ihrer prozessualen Aktivrolle unter diesem Gesichtspunkt liegt außerhalb ihres Beschwerdevorbringens. Die Kläger beschäftigen sich nicht mit der inhaltlichen Richtigkeit der entscheidungserheblichen Aussage der Vorinstanz als solcher, sondern wenden sich nur gegen die Folgen dieser Aussage.
Selbst wenn man die These der Kläger, die Versagung von Rechtsschutz gegen den Beschluss über die Verlängerung des Zeitraums der Berufung des Bischofs über die Fusion hinaus sei nicht hinnehmbar, für sich betrachten würde, ließe sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache über den Bereich der Landeskirche hinaus erkennen. Einer Rechtssache kann grundsätzlich Bedeutung nur zukommen, wenn sich die betreffende Frage über den konkreten Fall hinaus auch in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (VVG der VELKD, Beschl. v. 27.05.2009 – RVG 1/2006; Beschl. v. 24.09.2011 – RVG 8/2009). Dazu hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, welche anderen Landeskirchen eine Fusion anstreben, dass auch dort beabsichtigt ist, die Bischöfe der bisherigen Landeskirchen übergangsweise im Amt zu belassen, dazu aufgrund ihrer ursprünglich nur befristeten Berufung der Berufungszeitraum verlängert werden soll und – nicht zuletzt – dass der Beschluss über die Verlängerung mindestens einer bei der Beschlussfassung unterlegenen oder sonst betroffenen Person rechtswidrig erscheinen könnte. Dass den Klägern eine solche Darlegung allenfalls unter erheblichem Begründungsaufwand oder überhaupt nicht möglich gewesen wäre, ändert nichts am gesetzlichen Darlegungserfordernis als solches. Daraus wird vielmehr deutlich, dass die so zugespitzte Frage offenbar keine grundsätzliche Bedeutung über den Bereich der Landeskirche hinaus haben kann, d. h. dass die unzulässige Beschwerde unter diesem Aspekt auch unbegründet sein dürfte.
Überdies wäre den Klägern auch auf der Basis der Auffassung der Vorinstanz effektiver kirchengerichtlicher Rechtsschutz nicht versagt gewesen. Sie hätten einen Antrag auf einstweilige Anordnung (vgl. dazu VVG der VELKD, Beschl. v. 17.12.2015 – RVG 1/2015) mit dem Ziel einer vorläufigen Feststellung der Ungültigkeit des Verlängerungsbeschlusses stellen können. Das lag auch deshalb nahe, weil der Zeitpunkt der Fusion der Landeskirchen näher rückte und dies Auswirkungen auf ihre Klagemöglichkeiten in der Hauptsache haben konnte. Hätte die Vorinstanz eine einstweilige Anordnung im Sinne der Kläger erlassen, wäre diese – anders als diese meinen – mit der Fusion keineswegs erledigt gewesen, sondern hätte als justitieller Einzelakt ohne Weiteres fortgegolten.
Aufgrund der geschilderten Entscheidungsarchitektur des vorinstanzlichen Urteils kann es auf die weiteren von den Klägern aufgeworfenen Fragen nicht mehr ankommen. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass auch diese nicht grundsätzlicher Natur wären. Sie betreffen sämtlich ausgelaufenes Recht der [...] sowie die singuläre Situation der Amtszeitverlängerung des Bischofs. Nach dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, kommt die Revisionszulassung in Bezug auf Fragen zu ausgelaufenem Recht nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie sich in gleicher Weise zu etwaigen Nachfolge- oder Parallelvorschriften stellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 124 Rn. 10). Dafür ist nach den vorstehenden Ausführungen indes nichts ersichtlich.
3. In der Hoffnung, hiermit einen Beitrag zu einer möglichen Annäherung zwischen den Beteiligten und weiteren Betroffenen zu leisten, sieht sich der Senat noch zu den folgenden – nicht mehr entscheidungserheblichen – Ausführungen veranlasst:
a) Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Klage jedenfalls nicht mangels Feststellungsinteresses der Kläger infolge der Übergabe der Berufungsurkunde an den Bischof unzulässig ist. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Wahl des Bischofs vom 04.11.1979 (ABl. 1980 S. 2) – BWG – "entscheidet das Bischofswahlkollegium", ob der Berufungszeitraum verlängert wird. Der Gesetzgeber hat damit eine eindeutige Formulierung gewählt, mit der er dem Bischofswahlkollegium die Befugnis zu alleiniger Entscheidung mit konstitutiver Wirkung zuweist. Dem Vorsitzenden der Kirchenleitung und dem Präses der Landessynode kommt nur noch die Aufgabe der Ausfertigung und Vollziehung durch Übergabe der Urkunde zu (§ 8 Satz 1 BWG); sie treffen hingegen keine eigene substantielle Entscheidung über die Verlängerung des Berufungszeitraums. Dem Bischofswahlkollegium, dem nach der früheren Gesetzeslage sogar die Wahl des Bischofs als solche und nicht nur wie nach dem hier einschlägigen Bischofswahlgesetz die Aufstellung des Wahlvorschlags aufgetragen war, sollte nach dem Verlust des Rechts zur Bischofswahl an die Landessynode mit der Entscheidungsbefugnis zur Verlängerung des Berufungszeitraums – oder zur Anberaumung einer Wahl – (§ 7 Abs. 3 Satz BWG) ebenso wie mit dem Recht, nach der ursprünglichen Wahl des Bischofs über die mögliche Befristung der Berufung – insoweit aber nur im Einvernehmen mit dem Bischof – zu entscheiden (§ 7 Abs. 1 BWG), noch eine originäre und definitive Entscheidungskompetenz vorbehalten bleiben.
Diese Kompetenz ist nicht mit einer lediglich vorbereitenden behördeninternen Auswahlentscheidung (im staatlichen Bereich z. B. durch die Personalabteilung eines Ministeriums) hinsichtlich der Ernennung eines Beamten zu vergleichen, bei der etwaige Rechtsfehler durch die spätere Ernennung (seitens des Ministers) kraft Aushändigung der betreffenden Urkunde "geheilt" werden. Anders als in derartigen Fällen sind hier auch nicht die Besonderheiten von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu beachten, bei denen die Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs führt. Der ihnen zugrunde liegende Grundsatz der Ämterstabilität spielt bei der Verlängerung der Amtszeit eines Bischofs keine Rolle. Die Kläger machen auch nicht etwa selbst einen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend.
Es kommt hinzu, dass die Verlängerung des Berufungszeitraums durch das Bischofswahlkollegium nach ihren praktischen Wirkungen einer "Wiederwahl" des Bischofs durch dieses Gremium entspricht. Sofern eine Wahlentscheidung mit erheblichen Fehlern behaftet wäre (dazu noch unten II. 3. b), wäre die Wahl jedoch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht nur rechtswidrig, sondern zugleich ungültig (vgl. z. B. § 1 Wahlprüfungsgesetz, § 48 Abs. 3 BVerfGG und § 40 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern) und könnte durch die Ausgabe einer Urkunde an den Gewählten nicht geheilt werden. Die Übergabe der Berufungsurkunde an den Bischof stellt zwar eine wesentliche – die zeitlich letzte – Voraussetzung für die Weiterführung des bischöflichen Amtes dar, sie vermag aber die erforderliche gültige Entscheidung des Bischofswahlkollegiums über die Verlängerung des Berufungszeitraums nicht zu ersetzen. In diesem Sinn ist auch Art. 122 Abs. 2 Satz 2 der Kirchenordnung der PEK v. 02.06.1950 i. d. F. v. 17.11.1997 (ABl. S. 3) – bezogen auf die Wahl des Bischofs – zu verstehen.
b) Die Klage dürfte jedoch unbegründet sein, da der angegriffene Beschluss als rechtmäßig erscheint. Dass das Bischofswahlkollegium entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 BWG die Entscheidung über die Verlängerung des am 31.08.2013 endenden 12-jährigen Berufungszeitraums nicht nach dessen Ablauf, sondern bereits am 18.12.2011 traf, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Vielmehr stellt sich ausgehend von § 10 Buchst. a BWG die Frage, ob diese gesetzliche Vorgabe überhaupt sinnvoll anwendbar ist. Aus § 10 Buchst. a BWG folgt, dass der Dienst des Bischofs nicht endet, wenn nach Ablauf des bisherigen Berufungszeitraums dessen Verlängerung (oder die Wiederwahl) erfolgt. Wenn die Verlängerung aber wirklich erst nach Ablauf des bisherigen Berufungszeitraums beschlossen würde, käme es zu einer vom Ablauf des Berufungszeitraums bis zum Erlass des Verlängerungsbeschlusses dauernden Sedisvakanz, die weder der Intention von § 10 Buchst. a BWG noch der gewöhnlichen Wortbedeutung einer Verlängerung – nämlich der unmittelbaren, nahtlosen zeitlichen Anknüpfung an den vorherigen Zeitraum – entspräche. Erweist sich die zeitliche Vorgabe in § 7 Abs. 3 Satz 1 BWG als Folge redaktioneller Unbedachtheit, ist richtigerweise schon vor Ablauf des Berufungszeitraums über dessen Verlängerung zu entscheiden. Das gilt in gleicher Weise für die Variante der Ansetzung einer Wahl, die hier entgegen der Auffassung der Kläger ebenfalls möglich gewesen wäre. Bei der Bestimmung des Entscheidungszeitpunkts vor Ablauf des Berufungszeitraums unterliegt das Bischofswahlkollegium keiner gesetzlichen Beschränkung. Es war an der Entscheidung auch nicht dadurch gehindert, dass der neue Berufungszeitraum erst nach der Fusion der Landeskirchen beginnen würde. Denn wäre der Bischof zum 01.09.2001 von vornherein unbefristet berufen worden, was nach § 6 Satz 2 BWG, der die befristete Berufung nur als Option regelt, durchaus möglich gewesen wäre, hätte er ohne Weiteres über den Zeitpunkt der Fusion hinaus amtieren können. Das lässt auch eine entsprechende Verlängerung der befristeten Berufung als rechtmäßig erscheinen.
Der Beschluss konnte mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Im Gegensatz zur Aufstellung eines Wahlvorschlags, die ausdrücklich eine Zweidrittelmehrheit im Bischofswahlkollegium erfordert (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BWG), ist für die Entscheidung über die Verlängerung des Berufungszeitraums in § 7 Abs. 3 Satz 1 BWG keine qualifizierte Mehrheit vorgesehen. Das schließt die freihändige Kreation einer solchen gesteigerten Anforderung an die zu erzielende Mehrheit aus.
Fehlerhaft war jedoch die Teilnahme der beiden Vertreter der EKD und der UEK an der Abstimmung. Die Vorschriften in § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 BWG verleihen diesen Personen das Stimmrecht nur bei der Aufstellung des Vorschlags für eine Bischofswahl. Bei der Entscheidung über die Verlängerung des Berufungszeitraums sind sie von der Abstimmung wie überhaupt von einer (auch nur beratenden) Mitwirkung ausgeschlossen; § 7 Abs. 3 Satz 1 BWG lässt die Vertreter der EKD und der UEK gänzlich unerwähnt. Da das Gesetz zwischen den Aufgaben der Bischofswahl (§§ 1 ff.) und der Berufung des Bischofs (§§ 6 ff.) scharf trennt und – wie bereits festgestellt – jeweils auch unterschiedliche Mehrheiten im Bischofswahlkollegium fordert, verbietet sich die Auffassung, das Stimmrecht der beiden Vertreter der EKD und der UEK bei der Aufstellung des Wahlvorschlags gelte auch für die Verlängerung des Berufungszeitraums.
Dieser Fehler war allerdings unbeachtlich, weil er das Ergebnis der Abstimmung nicht beeinflussen konnte. Denn auch, wenn man unterstellt, dass die beiden Personen für die Verlängerung des Berufungszeitraums gestimmt haben, wäre der Beschluss – statt mit 10 zu 7 mit 8 zu 7 Stimmen (bei zwei Enthaltungen) – gefasst worden. Das wäre zwar die denkbar knappste Mehrheit gewesen, hätte aber am Ergebnis der Entscheidung – der Verlängerung des Berufungszeitraums – nichts geändert. Eine Regelung, nach der die Mitwirkung an der Beschlussfassung durch dazu nicht berufene Personen unabhängig von der Ergebniserheblicheit in Abweichung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vgl. § 46 VwVfG) einen beachtlichen Verfahrensfehler darstellt (so z. B. § 20 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO in Fällen der Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern), enthält das Bischofswahlgesetz nicht. Auch wegen der oben dargelegten Vergleichbarkeit der Verlängerungsentscheidung mit einer Wahl ist davon auszugehen, dass Verfahrensfehler ohne Ergebniskausalität nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses führen. Denn im Wahlrecht bleiben Fehler, die das Wahlergebnis nicht beeinflussen konnten, generell ohne Folgen (vgl. zu diesem Prinzip der Bestandssicherung von Wahlen Schaffarzik, Verfassungsrechtliche Kriterien für die Gestaltung des Systems der Bürgermeisterurwahl, in: Jahrbücher des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts 5 [1997], S. 27 [42 und 49]).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 und § 23 VerfO, § 159 VwGO und § 78 KGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO. Der Senat folgt insoweit der Bemessung durch die Vorinstanz, gegen die keine Einwendungen erhoben worden sind.

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