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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:12.09.2014
Aktenzeichen:RVG 7/2012
Rechtsgrundlage:§ 87 Abs. 1 PfG, § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 VwVfG, § 46 VwVfG
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 23.04.2012, Az.: KVwG 4/2011
Schlagworte:Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle und Versetzung in den Wartestand
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Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 23. April 2012, KVwG 4/2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
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Gründe:

I.
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten ausgesprochene Aufhebung der Übertragung der ihm zugewiesenen Pfarrstelle und seine Versetzung in den Wartestand. Das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 23.04.2012 die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit vorliegender Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision. Das Verfahren sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil die angefochtene Entscheidung eine ganze Reihe von Verstößen der Beklagten gegen Verfahrensvorschriften rechtfertige und das Verhalten der Beklagten ihm gegenüber ein Beispiel für Mobbing gegen einen Pfarrer darstelle.
Die Beklagte tritt der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen.
Das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat mit Beschluss vom 12.11.2012 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist nach § 64 Abs. 1 KVwGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht am Montag, den 01.10.2012 eingelegt und am 30.10.2012 begründet worden, § 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KVwGG.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht.
Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 63 Abs. 2 Ziffer 1 KVwGG.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 23.03.2005, NJW 2005, 2169). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung beantworten lässt, VuVG, Beschluss vom 06.06.2011, RVG 8/2010.
Vorliegend ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens hat sich mit den vom Kläger behaupteten Verfahrensverstößen der Beklagten hinreichend und zutreffend auseinandergesetzt. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten dem Kläger in einem Gespräch am 11.03.2011 angekündigt worden sei, dass Erhebungen zur Prüfung, ob ein gedeihliches Wirken noch gewährleistet sei, durchgeführt würden. Damit ist die nach § 87 Abs. 1 Satz 2 PfG vorgesehene Anhörung des Klägers vor Einleitung der Erhebungen erfolgt. Eine vorherige Ankündigung, dass das Gespräch einer Anhörung nach § 87 Abs. 1 Satz 2 PfG dienen soll, ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht zwingend notwendig.
Dem Kläger ist auch vor Erlass des Bescheides vom 27.06.2011 ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Dass der Kläger trotz anwaltlicher Vertretung nicht in der Lage gewesen sein soll, zumindest eine schriftliche Stellungnahme durch seine Bevollmächtigte abgeben zu lassen, ist nicht ersichtlich und wird mit der Beschwerde auch nicht substantiiert behauptet.
Dass die Beklagte es entgegen § 87 Abs. 1 Satz 4 PfG unterlassen hatte, die Vertretung der Pfarrerschaft zu beteiligen, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt. Der Kläger muss aber zur Kenntnis nehmen, dass Verfahrensverstöße unter Umständen geheilt werden können, insbesondere dann, wenn unterlassene Verfahrenshandlungen rechtzeitig nachgeholt werden. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit zutreffend auf § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 VwVfG. Die Bezugnahme auf den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken begegnet keinen Bedenken. Die Anhörung der Pfarrervertretung wurde während des Widerspruchsverfahrens nachgeholt.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend ausgeführt, dass die unterbliebene Gewährung der Akteneinsicht nicht zum Erfolg der Klage führen konnte. Die insoweit erfolgte Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 46 VwVfG ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der klägerseits befürchtete Bedeutungsverlust von Verfahrensvorschriften ist angesichts der Normierung in §§ 45, 46 VwVfG abwegig. Die Bezugnahme auf die in vorstehenden Normen zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.
Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, er sei von der Beklagten gemobbt worden. Abgesehen davon, dass für den Senat die behauptete Mobbingsituation schon nicht erkennbar ist, stellt die Behauptung einer Mobbingsituation für sich genommen noch keine Rechtsfrage auf. Dem Kläger ist es schon nicht gelungen, insoweit eine Rechtsfrage zu formulieren, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens allgemeiner Beantwortung zugänglich wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 1, 75 KVwGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschwerdewert ergibt sich wie erstinstanzlich aus §§ 72 Abs. 6, 75 KVwGG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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