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Richtlinien der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands für die Vergabe von Druckkostenzuschüssen

Vom 1. Juli 2016

(ABl. VELKD Bd. VII S. 532)

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Bei der Vergabe von Druckkostenzuschüssen sollen folgende Kriterien maßgebend sein:
  1. Die VELKD fördert theologisch-wissenschaftliche Literatur, die für die Erforschung, Entwicklung und Aktualisierung der lutherischen Theologie von Bedeutung ist und deren Zugänglichkeit für einen breiten Leserkreis wünschenswert erscheint.
  2. Die Förderung von Werken jüngerer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (Qualifikationsschriften) bildet einen deutlichen Schwerpunkt. Dissertationen, die mit dem Prädikat „rite“ bewertet wurden, werden nicht gefördert. Bei der ausnahmsweisen Förderung von Dissertationen mit dem Prädikat „cum laude“ bedarf es einer eigenen Begründung.
  3. Habilitationsschriften werden grundsätzlich nicht gefördert, wenn eine anderweitige Bezuschussung (insbesondere durch die DFG) möglich ist. Liegt ein ablehnender Bescheid der DFG vor, ist eine Förderung durch die VELKD möglich. In diesen Fällen müssen die Verlage ihre Kalkulationen entsprechend den Richtlinien der DFG gestalten (Formblätter).
  4. Gefördert werden können auch Neuauflagen bzw. Reprints älterer nicht mehr zugänglicher Bücher sowie die Veröffentlichung relevanter Archivbestände.
  5. Aufsatzsammlungen eines oder mehrerer Autoren können gefördert werden, wenn die zusammenfassende Veröffentlichung begründet erscheint.
  6. Festschriften werden finanziell unterstützt,
    • wenn der oder die mit einer Festschrift geehrte Jubilar bzw. Jubilarin in einer engen Arbeitsbeziehung zur VELKD steht oder
    • wenn die Festschrift eine in sich geschlossene Konzeption aufweist oder
    • wenn sie ein Thema hat, das für lutherische Theologie von besonderer Bedeutung ist.
  7. Darüber hinaus fördert die Vereinigte Kirche theologische Arbeiten, die im Rahmen der Vereinigten Kirche erstellt und veröffentlicht werden sollen und die Arbeit der VELKD insgesamt literarisch fördern.
  8. Entsprechend Artikel 3 der Verfassung der VELKD können aus dem Druckkostenzuschusstitel gelegentlich auch theologische Bücher gefördert werden, die in anderen lutherischen Kirchen entstanden sind, die die ökumenische Zusammenarbeit und gegenseitige Kenntnis lutherischer Kirchen und lutherischer Theologie weltweit fördern oder Ausdruck solcher Zusammenarbeit sind.
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B

Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Druckkostenzuschüsse sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
  1. Die Entscheidung über die Vergabe von Druckkostenzuschüssen liegt grundsätzlich bei Referat VI. Darüber hinaus gilt das Vier-Augen-Prinzip. Bei Beträgen ab 3.000 € ist Rücksprache mit Referat I zu halten.
    Darüber hinaus sucht Referat VI bei dem Referenten bzw. der Referentin problematisch erscheinenden Fällen das Gespräch mit der Leitung des Amtes der VELKD, einzelnen Referenten oder dem gesamten Kollegium.
  2. Die Anträge auf Druckkostenzuschüsse werden in geeignet erscheinenden Abständen, etwa sechsmal im Jahr, von Referat VI bearbeitet.
  3. Ein Antrag auf Druckkostenzuschuss ist grundsätzlich von der Autorin bzw. dem Autor oder (bei Sammelbänden) von den Herausgebern zu stellen, nicht vom Verlag.
  4. Voraussetzung für eine Förderung durch die VELKD ist ein Honorarverzicht der Autoren und Herausgeber.
  5. Dissertationen werden in der Regel mit einem Zuschuss von bis zu 1.500 € gefördert.
  6. In Einzelfällen ist eine Abstimmung mit der Geschäftsstelle der EKD sowie den Gliedkirchen der VELKD herzustellen. Eine Mischfinanzierung zwischen der VELKD und ihren Gliedkirchen sollte angestrebt werden, wenn die zu fördernden Arbeiten gliedkirchlich spezifische Themen behandeln.
  7. Zu den Förderungsbedingungen gehört die Ablieferung von Belegexemplaren, deren Zahl Referat VI festlegt. Der Referent oder die Referentin erbittet mindestens zwei Belegexemplare für die Bibliotheken in Hannover und im Theologischen Studienseminar Pullach.