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Kirchengesetz
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
zur Zustimmung zum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(ZG VVZG)

Vom 28. Oktober 2009

(ABl. VELKD Bd. VII S. 428)

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§ 1

Dem Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG EKD) vom 28. Oktober 2009 wird auf Grund von Art. 24 a i. V. m. Art. 24 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands mit Wirkung für die Vereinigte Kirche zugestimmt.
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§ 2

Die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10 a Absatz II Buchst. c der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären.
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§ 3

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt an dem Tage der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG EKD) tritt für die VELKD an dem Tag in Kraft, an dem der Rat der EKD auf Beschluss der Kirchenleitung der Vereinigten Kirche durch Verordnung das Inkrafttreten für die VELKD bestimmt.
( 3 ) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist im Amtsblatt der Vereinigten Kirche bekannt zu machen.
VVZG-EKD: https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/12478