.Beschluss über die Aufwandsentschädigung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Beschluss über die Aufwandsentschädigung
der Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und des Spruchkollegiums
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD)
Vom 2. Dezember 2022
(ABl. VELKD Bd. VIII S. 30)
####Auf Grund von § 6 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und von § 20 Absatz 3 über Verfahren bei Lehrbeanstandungen wird von der Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Aufwandsentschädigung und zu Reisekosten Folgendes festgelegt:
#§ 1
Grundvorschrift
(
1
)
Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes sowie des Spruchkollegiums erhalten eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beanspruchung. Sie wird für jedes im jeweiligen Eingangsregister geführte Verfahren gezahlt.
(
2
)
Endet ein Verfahren durch Rücknahme, Erledigungserklärung, Abgabe innerhalb eines Spruchkörpers oder Weglegen der Akte wegen Nichtbetreiben der Beteiligten, wird die Hälfte der Aufwandsentschädigung gezahlt. Dies gilt
- nicht, wenn die Erklärung über die Rücknahme oder Erledigung am Tag der mündlichen Verhandlung, in oder nach der mündlichen Verhandlung abgegeben wird,
- nicht für das berichterstattende Mitglied, wenn dieses bereits ein Votum gefertigt hat.
(
3
)
Tritt eine Stellvertretung in ein Verfahren ein, erhält das ordentliche Mitglied die verminderte Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
(
4
)
Bei Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme, insbesondere durch Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder sachverständigen Personen, oder bei Durchführung mehrtägiger Verhandlungen erhöht sich die Aufwandsentschädigung jeweils um die Hälfte.
#§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder ergibt sich aus der Anlage.
#§ 3
Entsprechende Geltung der Entschädigungsverordnung der EKD
Die hier festgelegten Aufwandsentschädigungen entsprechen den Festlegungen in der Entschädigungsverordnung der EKD vom 1. Juli 2011 (ABl. EKD S. 146), zuletzt geändert am 15. Oktober 2021 (ABl. EKD S. 257), für den Verfassungsgerichtshof, Kirchengerichtshof und Schlichtungsausschuss der EKD. Im Falle der Änderung der Entschädigungsverordnung der EKD gelten diese für den Bereich der VELKD entsprechend.
#§ 4
Reisekostenvergütung
Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und des Spruchkollegiums der VELKD erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der Evangelischen Kirche in Deutschlands.
#§ 5
Inkraft- und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss der Kirchenleitung über die Aufwandsentschädigung und Reisekostenvergütung der Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und des Spruchkollegiums der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) vom 4. Mai 2012 (ABl. VELKD Band VII S. 496) außer Kraft.
#Anlage (zu § 2)
Mitglieder | Aufwandsentschädigung Verfassungs- und Verwaltungsgericht sowie Spruchkollegium |
Vorsitzende Mitglieder | 275 Euro |
Berichterstattende Mitglieder, soweit sie nicht vorsitzende Mitglieder sind | 210 Euro |
weitere beisitzende Mitglieder | 90 Euro |