.Ausführungsbestimmung
Vom 8. Dezember 2020
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Ausführungsbestimmung
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) zur Haushaltsordnung der EKD (HHO-EKD) vom 1. Juni 2012 i. V. m. § 4 der Rechtsverordnung Haushalt (RVOHH-VELKD)
vom 28. September 2012.
Vom 8. Dezember 2020
(ABl. VELKD Bd. VII S. 658)
####Die gemäß § 72 Abs. 1 a) der HHO-EKD erlassene Bestimmung für die Bilanzierung und Bewertung von Vermögen und Schulden der Evangelischen Kirche in Deutschland (BewR-EKD) vom 10.09.2013 findet für die VELKD mit folgenden Änderungen Anwendung:
- Die Ziffern 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 finden auf den Amtsbereich der VELKD im Kirchenamt der EKD und auf die Einrichtungen der VELKD keine Anwendung.
- Abweichend von Ziffer 5.5.5 Absatz 1 wird zum Bilanzstichtag die Deckungsrückstellung der Inaktiven als Leistungsbarwert der laufenden Ruhegehälter angesetzt, während als Deckungsrückstellung der Aktiven, welche über die NKVK versorgt werden, die Differenz aus dem Leistungsbarwert der auf die Regelaltersgrenze hochgerechneten Versorgungsanwartschaften abzgl. des Beitragsbarwerts der sich aus der Satzung der NKVK ergebenden Beiträge zzgl. etwaiger Sanierungszuschläge und einmaliger Umlagen anzusetzen ist. Für Mitarbeiter, deren Versorgung über die EKD erfolgt, ist die Versorgung nach Maßgabe der EKD zu berechnen.
- Die in der Anlage zu Ziffer 8.1 enthaltene Abschreibungstabelle gilt im Hinblick auf das Gebäude des Theologischen Studienseminars Pullach insofern, als eine Nutzungsdauer von 75 Jahren festgelegt wird.
- Ab dem Jahresabschluss 2019 werden für die Erstellung von Versorgungsgutachten zur Ermittlung der Versorgungsrückstellung für die über die NKVK abgesicherten Versorgungsfälle die Berechnungsparameter der NKVK zugrunde gelegt.