.Rechtsverordnung
Rechtsverordnung
zur Ausführung der Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Haushaltsordnung der EKD – HHO-EKD) (Rechtsverordnung Haushalt – RVO-HH-VELKD)
Vom 28. September 2012
(ABl. VELKD Bd. VII S. 486)
####§ 1
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1
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Diese Rechtsverordnung gilt für die Erstellung des gemäß Artikel 26 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands von der Generalsynode zu beschließenden Haushaltsplanes sowie für die Rechnungslegung.
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2
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Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften oder aus dem Haushaltsbeschluss der Generalsynode nach Artikel 26 Absatz 1 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) nichts anderes ergibt, findet die Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Deutschland (Haushaltsordnung der EKD – HHO-EKD) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
#§ 2
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1
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Anstelle der in den Bestimmungen der HHO-EKD genannten „Synode der EKD“ ist zuständig die „Generalsynode der VELKD“.
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2
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Anstelle des in den Bestimmungen der HHO-EKD genannten „Ständigen Haushaltsausschusses der Synode der EKD“ ist zuständig der „Finanzausschuss der Generalsynode der VELKD“.
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3
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Anstelle des in den Bestimmungen der HHO-EKD genannten „Kollegiums des Kirchenamtes der EKD“ ist zuständig das „Referentenkollegium des Amtes der VELKD“.
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4
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Anstelle des in § 43 Absatz 1 und in § 50 Absatz 1 der HHO-EKD genannten „Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenamtes der EKD“ ist zuständig der „Leiter oder die Leiterin des Amtes der VELKD“.
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5
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Anstelle der in den Paragraphen der HHO-EKD genannten „Abteilungsleitung Finanzen“ ist zuständig der „Finanzreferent oder die Finanzreferentin des Amtes der VELKD“; dies gilt nicht für die Bestimmungen der §§ 42 Absatz 1, 45 Absatz 3, 49 Absatz 2 und für § 52.
#§ 3
Im Einzelnen werden nachfolgende Abweichungen bzw. Ergänzungen von den Bestimmungen der HHO-EKD festgelegt:
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1
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Eine Beteiligung des in § 12 Absatz 2 der HHO-EKD genannten Finanzbeirates der EKD findet im Rahmen der Haushaltsaufstellung der VELKD nicht statt.
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2
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§ 16 der HHO-EKD findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Haushalt der VELKD gemäß Artikel 26 der Verfassung der VELKD durch einen Haushaltsbeschluss der Generalsynode in Kraft gesetzt wird.
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3
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§ 21 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
„Die Budgetverantwortung liegt grundsätzlich bei den Handlungsfeldverantwortlichen; Ausnahmen hiervon können im Haushaltsbeschluss kenntlich gemacht werden.“
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4
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§ 29 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt und ist entsprechend im Haushaltsbeschluss aufzunehmen:
„Ein Nachtragshaushalt wird durch Beschluss der Kirchenleitung unter Zustimmung des Finanzausschusses der Generalsynode aufgestellt. Die Generalsynode ist bei ihrer nächsten ordentlichen Sitzung zu informieren.“
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5
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In § 50 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kasse der EKD“ durch das Wort „VELKD“ ersetzt.
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6
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§ 50 Absatz 2 und Absatz 3 findet insoweit Anwendung, als bei Konten und Depots der VELKD das Amt der VELKD zuständig ist.
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7
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In § 67 Absatz 2 f) werden die Wörter „Kasse der EKD“ durch die Wörter „Amt der VELKD“ ersetzt.
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8
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§ 70 ist wie folgt anzuwenden:
Die Rechnungslegung obliegt dem Amt der VELKD. Der Jahresabschluss ist nach Ablauf des Haushaltsjahres unverzüglich zu erstellen und dem Finanzausschuss der Generalsynode der VELKD zusammen mit dem Bericht des Oberrechnungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses zur Prüfung vorzulegen. Die Kirchenleitung nimmt das Ergebnis der Prüfung des Finanzausschusses zur Kenntnis, stellt den Jahresabschluss fest und legt diesen der Generalsynode der VELKD vor. Die Entlastung wird durch die Generalsynode durch Beschluss erteilt.
#§ 4
Die gemäß § 72 der HHO-EKD vom Kirchenamt der EKD erlassenen Ausführungsbestimmungen finden, sofern die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands keine abweichende Regelung trifft, für die Vereinigte Kirche sinngemäß Anwendung.