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Vertrag zwischen der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD)
und dem Martin-Luther-Bund e. V. (MLB)

Vom 11. November 2017

(ABl. VELKD Bd. VII S. 586)

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Zwischen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD), vertreten durch den Leiter des Amtes der VELKD Dr. Horst Gorski,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover
– im Folgenden VELKD genannt –
und
dem Martin-Luther-Bund e. V. (MLB), vertreten durch den Generalsekretär Michael Hübner, Fahrstraße 15, 91054 Erlangen
– im Folgenden MLB genannt –
wird folgender Vertrag geschlossen:
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Präambel

Der Martin-Luther-Bund (MLB) ist seit 1967 „Anerkanntes Werk der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD)“ im Sinne des Kirchengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über die Stellung lutherischer kirchlicher Werke zur Vereinigten Kirche – Werkegesetz – in der Fassung vom 6. November 1997 (ABl. Bd. VII S. 52). Der MLB, der in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins geführt wird, ist damit als kirchliche Lebensäußerung der Vereinigten Kirche zugeordnet und nimmt Aufgaben im Bereich der Diasporaarbeit für die VELKD wahr. Mit dieser Vereinbarung soll die Verzahnung der Arbeit des MLB mit der der VELKD geregelt werden.
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§ 1

Der MLB erhält von der VELKD Finanzmittel, über die vom MLB entsprechend der Zweckbestimmung durch die VELKD verfügt wird. Zu Beginn eines Jahres informiert der MLB die VELKD über die Planungen der Projekt- und Programmarbeit, die mit Mitteln der VELKD unterstützt werden. Projekt- bzw. Programmvorhaben, die den Betrag von 10.000 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung durch die VELKD. Konkret erhält der MLB folgende Finanzmittel:
( 1 ) Die VELKD erhebt von ihren Gliedkirchen jährlich eine Umlage für den früheren Sonderhaushalt „Hilfsmaßnahmen für Osteuropa“ und führt diese Umlage an den MLB ab.
Der MLB verfügt in Absprache mit dem Amtsbereich der VELKD über diese Umlage „Hilfsmaßnahmen für Osteuropa“ und fördert damit auf Antrag Projekte im gemeindlichen, gesamtkirchlichen und diakonischen Kontext von lutherischen Diasporakirchen vor allem im mittel- und osteuropäischen Raum. Die Mittel stehen sowohl für Projekte des MLB als auch für solche Projekte zur Verfügung, für die die VELKD um Unterstützung gebeten wurde.
( 2 ) Der MLB erhält 25 % aus der für die VELKD in ihren Gliedkirchen erhobenen Pflichtkollekte, soweit diese Kollekte für die ökumenische Arbeit der VELKD gesammelt wurde. Es werden monatliche Abschläge an den MLB ausgezahlt. Die Höhe der Abschläge orientiert sich an dem Kollektenergebnis des jeweiligen Vorjahres. Nach Abschluss des Rechnungsjahres erfolgt eine Schlussabrechnung. Der MLB legt im ersten Quartal des Folgejahres einen Verwendungsnachweis vor. Die nicht in dem jeweiligen Haushaltsjahr verbrauchten Mittel sind einem Sonderposten zuzuführen. Die Prüfung einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel obliegt dem MLB. Sofern Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Verwendung von Kollektenmittel vorliegt, ist dies der VELKD unverzüglich anzuzeigen. Sofern es erforderlich sein sollte, Kollektenmittel von den Zuschussempfängern zurückzufordern, obliegt dies dem MLB.
Die Bewirtschaftung dieser Mittel erfolgt einvernehmlich zwischen dem MLB und dem Amtsbereich der VELKD. Zur Sicherung der Projektbearbeitungs- und Verwaltungskapazität beim MLB ist es zulässig, maximal 15 % der nach Absatz 1 und 2 erhaltenen Summe für zusätzliche Personalkosten einzusetzen.
( 3 ) Der MLB erhält eine institutionelle Zuwendung der VELKD. Die Höhe der Zuwendung für das Jahr 2018 beträgt 154.500 €. Ab 2019 wird der Betrag entsprechend der Umlagenentwicklung der VELKD angepasst.
( 4 ) Der MLB legt der VELKD regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Verwendung der Umlage „Hilfsmaßnahmen für Osteuropa“ (Absatz 1) einschließlich der Verwendung der Mittel aus der Pflichtkollekte (Absatz 2) vor. Darüber hinaus erfolgt die Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses des MLB, nachdem dieser von der Bundesversammlung beschlossen ist. Die nicht in dem jeweiligen Haushaltsjahr verbrauchten Mittel sind einem entsprechenden Sonderposten (Mittel nach Absatz 1) bzw. einer entsprechenden zweckgebundenen Rücklage (Mittel nach Absatz 3) zuzuführen.
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§ 2

Der MLB gewährleistet eine qualifizierte Durchführung der Aufgaben für die VELKD auch für den Fall der Vertretung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des MLB.
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§ 3

Die Besetzung der Stelle eines Generalsekretärs oder einer Generalsekretärin durch die Bundesversammlung des MLB geschieht entsprechend § 3 Absatz 4 des Werkegesetzes im Benehmen mit der VELKD.
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§ 4

Die VELKD ist in den jeweiligen Leitungsorganen des MLB mit einem oder einer stimmberechtigten Delegierten vertreten.
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§ 5

Die die Vereinbarung Schließenden verpflichten sich, etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beizulegen.
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§ 6

Diese Vereinbarung kann von den Beteiligten schriftlich mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Diese Vereinbarung löst die zwischen den Beteiligten bestehende Vereinbarung vom10. Dezember 2015 ab.
Hannover/Bonn, den 11. November 2017
Vereinigte Evangelisch-Lutherische
Kirche Deutschlands
Dr. Horst Gorski
Leiter des Amtes der VELKD
Erlangen/Bonn, den 11. November 2017
Martin-Luther-Bund
Michael Hübner
Generalsekretär