.Kirchengesetz
Kirchengesetz
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über die Stellung lutherischer kirchlicher Werke zur Vereinigten Kirche – Werkegesetz
in der Fassung vom 6. November 1997
(ABl. Bd. VII S. 52)
####§ 1
Kirchliche Werke, insbesondere solche diakonischen, missionarischen, publizistischen oder wissenschaftlichen Charakters, welche die in Artikel 1 bis 3 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands ausgesprochenen Grundlagen der Vereinigten Kirche bejahen und deren Arbeitsbereich das Gebiet einer Gliedkirche überschreitet, können auf ihren Antrag zum „Werk der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands“ erklärt werden. Die anerkannten Werke sind als kirchliche Lebensäußerungen der Vereinigten Kirche zugeordnet. Mit ihrer Anerkennung erhalten diese Werke unbeschadet ihrer Rechtsstellung nach weltlichem Recht auch die kirchliche Rechtspersönlichkeit verliehen.
#§ 2
(
1
)
Die Anerkennung eines kirchlichen Werkes der Vereinigten Kirche und die Verleihung der kirchlichen Rechtspersönlichkeit erfolgen auf Antrag durch übereinstimmenden Beschluß der Bischofskonferenz und der Kirchenleitung. Dieser Beschluß ist mit der Ordnung oder Satzung des Werkes im Amtsblatt der Vereinigten Kirche zu veröffentlichen.
(
2
)
Das Lutherische Kirchenamt führt ein Verzeichnis der anerkannten kirchlichen Werke der Vereinigten Kirche.
#§ 3
(
1
)
Die anerkannten kirchlichen Werke ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen ihrer Ordnung oder Satzung selbständig nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(
2
)
Die Werke halten in ihrer Arbeit ständig Fühlung mit der Vereinigten Kirche.
(
3
)
Änderungen der Ordnung oder Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Die Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Vereinigten Kirche wirksam.
(
4
)
Vor der Bestellung leitender Organmitglieder oder leitender hauptamtlicher Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen findet eine Verständigung des Werkes mit der Vereinigten Kirche statt.
#§ 4
(
1
)
In den anerkannten kirchlichen Werken findet das in der Vereinigten Kirche jeweils geltende kirchliche Arbeitsrecht und Datenschutzrecht direkt und unmittelbar Anwendung. In Einzelfällen können in Arbeitsverträgen arbeitsrechtliche Sondervereinbarungen getroffen werden.
(
2
)
Die Werke sollen in ihren Ordnungen oder Satzungen bestimmen, daß ihnen unmittelbar angeschlossene Dienste, Werke und Einrichtungen die in Absatz 1 genannten rechtlichen Regelungen ihrerseits anwenden.
#§ 5
(
1
)
Übertragen anerkannte kirchliche Werke ihr Vermögen auf die Vereinigte Kirche, so ist sie unbeschadet des Selbstverwaltungsrechts ihrer Werke verpflichtet, das Vermögen als Sondervermögen zu führen und der Zweckbestimmung des Werkes zu erhalten. Das Recht der Vereinigten Kirche für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gilt direkt und unmittelbar in diesen Werken.
(
2
)
Wird das Vermögen eines Werkes nicht als Sondervermögen der Vereinigten Kirche geführt, gewährt das Werk der Vereinigten Kirche jährlich Einblick in seine Haushalts- und Rechnungsunterlagen.
#§ 6
(
1
)
Ein von der Vereinigten Kirche anerkanntes kirchliches Werk kann auf seine Rechtsstellung als Werk der Vereinigten Kirche verzichten. Gleichzeitig verliert das Werk seine kirchliche Rechtspersönlichkeit. Damit erlischt auch die Zuordnung zur Vereinigten Kirche.
(
2
)
Die Vereinigte Kirche kann einem Werk die Rechtsstellung eines anerkannten kirchlichen Werkes entziehen, wenn das Werk nicht mehr von der Vereinigten Kirche als ihre Lebensäußerung angesehen werden kann. Vor einem übereinstimmenden Beschluß von Bischofskonferenz und Kirchenleitung über den Entzug der Rechtsstellung ist das Werk zu hören. Bei Streitigkeiten über den Entzug ist der Rechtsweg zum Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Kirche eröffnet.
#§ 7
Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erläßt die Kirchenleitung.