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Statut für das Liturgiewissenschaftliche Institut
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD)

Vom 18. November 1993

(ABl. VELKD Bd. VI S. 240)
zuletzt geändert am 15. März 2012
(ABl. VELKD Bd. VII S. 487)

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Aufgrund des Beschlusses der Generalsynode vom 18. Oktober 1993 zur Errichtung eines Liturgiewissenschaftlichen Institutes erlässt die Kirchenleitung mit Zustimmung der Bischofskonferenz folgendes Statut:
Nach Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 der Verfassung hat die Vereinigte Kirche die Aufgabe, durch Beratung der Gliedkirchen in Fragen der schrift- und bekenntnisgemäßen Gestaltung des Gottesdienstes die lutherische Lehre und Sakramentsverwaltung zu erhalten und zu vertiefen. Diesem Ziel dient die Errichtung eines Liturgiewissenschaftlichen Institutes (Institut).
Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt in enger Verbindung mit den Gliedkirchen der Vereinigten Kirche und dem Lutherischen Weltbund sowie dessen Mitgliedskirchen, soweit diese an einer Mitarbeit in diesem Bereich interessiert sind.
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Dem Institut obliegt die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Liturgie und Liturgiegeschichte und deren Auswertung für die Theologie und Gestalt des Gottesdienstes. Das Institut sorgt für die Verbreitung seiner Forschungsergebnisse und liturgiedidaktischen Beiträge.
( 2 ) Das Institut pflegt den Austausch mit den anderen theologischen Disziplinen und mit der Kirchenmusik.
( 3 ) Das Institut fördert die liturgische Aus- und Weiterbildung und erarbeitet dazu liturgiedidaktische Beiträge; es fördert auch den wissenschaftlichen Nachwuchs.
( 4 ) Das Institut soll in allen fachdidaktischen und liturgiewissenschaftlichen Fragen, die den Gottesdienst und mit ihm zusammenhängende Handlungen betreffen, beraten. Dazu gehört auch die Erstellung von Fachgutachten.
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§ 2
Rechtsträger, Sitz

( 1 ) Das Institut ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Vereinigten Kirche. Es hat seinen Sitz in Leipzig und arbeitet in personeller und räumlicher Verbindung mit der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig.
( 2 ) Das Institut wird in Rechtsangelegenheiten vom Amt der VELKD vertreten.
( 3 ) Die Personal- und Sachkosten des Institutes trägt die Vereinigte Kirche nach Maßgabe des Vertrages mit der Universität Leipzig und des Haushalts- und Stellenplanes der Vereinigten Kirche.
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§ 3
Personelle Ausstattung

( 1 ) Das Institut hat eine Leiterin oder einen Leiter, die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer im Fach Praktische Theologie der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig sein muss, und eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Das Amt der VELKD kann weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter anstellen, die Leiterin oder der Leiter hat dazu ein Vorschlagsrecht.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter wird von der Kirchenleitung auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Universität Leipzig bestellt, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Institutes.
( 3 ) Im Institut können außerdem Stipendiaten arbeiten, die von Kirchen und kirchlichen Einrichtungen entsendet werden.
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§ 4
Leitung

( 1 ) Der Leiterin oder dem Leiter obliegt die allgemeine Leitung.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter erstattet der Kirchenleitung in der Regel alle zwei Jahre einen schriftlichen Arbeitsbericht.
( 3 ) Die Leiterin oder der Leiter übt die Aufsicht über die weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Institutes aus (§ 3 Abs. 1).
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§ 4a
Beirat

( 1 ) Der Beirat berät Grundsatz- und Konzeptionsfragen des Liturgiewissenschaftlichen Institutes und begleitet den Leiter oder die Leiterin sowie die Geschäftsführung des Institutes in ihrer Arbeit.
( 2 ) Dem Beirat obliegt insbesondere die Vernetzung der Arbeit des Liturgiewissen-schaftlichen Institutes in die Gliedkirchen der VELKD, zu den Gottesdienstarbeitsstellen, zur Ökumene, zur Kirchenmusik und zur akademischen Theologie.
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§ 4 b
Bildung und Arbeitsform des Beirates

( 1 ) Die Leiterin oder der Leiter des Institutes, der Dekan oder die Dekanin der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig, die zuständige Referentin oder der zuständige Referent im Amt der VELKD sind Mitglieder des Beirates. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Beirates teil.
( 2 ) Die übrigen Mitglieder des Beirates werden für fünf Jahre von der Kirchenleitung berufen. Im Beirat sollen folgende Gremien und Institutionen vertreten sein:
  • auf Vorschlag der Bischofskonferenz ein Mitglied der Bischofskonferenz,
  • das Gottesdienstreferat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens,
  • der Liturgische Ausschuss der VELKD,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Einrichtung für die Aus- und Fortbildung der Gliedkirchen der VELKD, insbesondere aus einer der Gottesdienstarbeitsstellen,
  • bis zu zwei weitere Personen aus dem Bereich Kirchenmusik oder aus einem anderen Bereich der Kunst und der Kulturwissenschaft, bevorzugt aus einer der Gliedkirchen der VELKD.
( 3 ) Als ständige Gäste werden für fünf Jahre von der Kirchenleitung berufen:
  • eine Liturgiewissenschaftlerin oder ein Liturgiewissenschaftler aus dem Bereich der römisch-katholischen Theologie,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der Liturgischen Konferenz, die oder der zugleich den Bereich der Praktischen Theologie vertritt.
( 4 ) Im Übrigen gilt für die Berufung, Amtszeit und Tätigkeit des Beirates die von der Kirchenleitung am 17. Januar 1986 beschlossene Regelung für die Fachausschüsse in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 5 ) Der oder die von der Kirchenleitung berufene Vorsitzende vertritt den Beirat. Er oder sie ist bei der Berufung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin durch die Kirchenleitung zu hören.
( 6 ) Die Geschäftsführung für den Beirat liegt beim zuständigen Referat des Amtes der VELKD.
( 7 ) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 5
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung des Institutes wird von einer wissenschaftlich qualifizierten Fachkraft wahrgenommen (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer).
( 2 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer gestaltet die Arbeit des Institutes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter.
( 3 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bewirtschaftet die Haushaltsmittel des Institutes, sofern keine anderen Bestimmungen getroffen sind.
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§ 6
Haushaltsplan

Der vom Institut zu erstellende Haushaltsplanentwurf ist dem Amt der VELKD und der Universität Leipzig gleichzeitig vorzulegen. Mittel Dritter sind in Einnahme und Ausgabe in der Jahresrechnung auszuweisen.
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§ 7

Das Amt der VELKD unterstützt das Institut bei der Wahrnehmung von Beziehungen zu den Gliedkirchen und bei der Entwicklung von Kontakten außerhalb der Vereinigten Kirche.
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§ 8
Ausführungsbestimmungen

Das Amt der VELKD wird ermächtigt, im Rahmen dieses Statutes Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
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§ 9
Inkrafttreten

Dieses Statut tritt am 18. November 1993 in Kraft.