.Satzung des Beirates
Satzung
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Satzung des Beirates
für das Theologische Studienseminar
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands
Vom 16. Dezember 1959
(ABl. Bd. I S. 174)
in der Fassung vom 6./8. Mai 1993
(ABl. Bd. VI S. 214)1#
Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Theologische Studienseminar der Vereinigten Kirche vom 9. Oktober 1959 (ABl. Bd. I Stück 14 S. 169) in der Fassung vom 6. November 1993 (ABl. Bd. VI S. 213) erläßt die Kirchenleitung unter Zustimmung der Bischofskonferenz für den Beirat des Theologischen Studienseminars folgende
###Satzung
#§ 1
(
1
)
Dem Beirat gehören an:
- ein Bischof einer Gliedkirche der Vereinigten Kirche als Vorsitzender;
- je ein Vertreter der Gliedkirchen, aus denen das Seminar beschickt ist.
Die Kirchenleitung kann bis zu drei weitere Mitglieder jeweils auf die Dauer von sechs Jahren berufen.
(
2
)
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
3
)
Der Referent des Lutherischen Kirchenamtes und der Rektor des Seminars nehmen an den Sitzungen des Beirates teil.
#§ 2
Der Beirat ist in allen Fragen der Ausrichtung der theologischen Arbeit und der Gestaltung des Studienbetriebes zur Beratung hinzuzuziehen. Er berücksichtigt die Möglichkeiten und Notwendigkeiten der Gliedkirchen, tauscht Erfahrungen aus und gibt Anregungen. Insbesondere soll der Beirat an den von der Kirchenleitung zu erlassenden allgemeinen Richtlinien für die Studienarbeit (§ 3 Absatz l des Kirchengesetzes über das Theologische Studienseminar) beteiligt werden.
#§ 3
Die Geschäfte des Beirates werden vom Lutherischen Kirchenamt geführt. Der Referent nimmt die Tätigkeit des Schriftführers wahr.
#§ 4
Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr zusammen. Auf Antrag von vier Mitgliedern muß der Beirat einberufen werden.
#§ 5
(
1
)
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Beirates ein und leitet sie, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sind beide verhindert, so führt ein vom Beirat zu bestimmendes Mitglied den Vorsitz.
(
2
)
Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
(
3
)
Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(
4
)
Die Beschlüsse des Beirates sind der Kirchenleitung vorzulegen.
#§ 6
Der Studieninspektor und andere Mitarbeiter am Seminar können für die Besprechung ihrer Aufgabengebiete zugezogen werden.
#§ 7
Der Beirat oder einzelne seiner Mitglieder sind berechtigt, in das Seminar und seinen Studienbetrieb Einblick zu nehmen.
#§ 8
Die Mitglieder des Beirates erhalten Ersatz der Reisekosten sowie Tagegelder, deren Höhe die Kirchenleitung festsetzt.