.Kirchengesetz
Kirchengesetz
über das Theologische Studienseminar
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands
(Seminargesetz - SemG)
Vom 9. Oktober 1959
(ABl. Bd. I S. 169),
unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über das Prediger- und Studienseminar der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
Vom 6. November 1993
(ABI. Bd. VI S. 213) 1#
Nachdem die Generalsynode am 6. Juni 1958 den Beschluß über die Errichtung eines Prediger- und Studienseminars der Vereinigten Kirche gefaßt hat2#, haben Generalsynode und Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands das nachfolgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
####§ 1
(
1
)
Das Theologische Studienseminar (Seminar) dient der Fortbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen, Mitgliedern kirchenleitender Gremien und anderen kirchlichen Führungskräften. Es soll die gemeinsame theologische Arbeit an allen der Kirche gestellten Aufgaben fördern.
(
2
)
Das Seminar wird nach näherer Vereinbarung von den Gliedkirchen der Vereinigten Kirche beschickt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus anderen Kirchen können aufgenommen werden.
(
3
)
Das Seminar steht außerhalb der Studienkurse den Organen und Gremien der Vereinigten Kirche für Tagungen und Konsultationen zur Verfügung.
(
4
)
Darüber hinaus kann das Seminar vom Rektor oder der Rektorin im Einvernehmen mit dem Lutherischen Kirchenamt auch für Gasttagungen zur Verfügung gestellt werden.
#§ 2
(
1
)
Das Seminar steht unter der Aufsicht der Kirchenleitung der Vereinigten Kirche.
(
2
)
Der Kirchenleitung steht zur Ausrichtung der theologischen Arbeit und der Gestaltung des Studienbetriebs ein Beirat zur Seite. Das Nähere über Zusammensetzung und Aufgaben des Beirates bestimmt eine Satzung, die die Kirchenleitung unter Zustimmung der Bischofskonferenz erläßt.3#
(
3
)
Das Seminar wird von einem Rektor oder einer Rektorin geleitet.
(
4
)
Die Kirchenleitung beruft mit Zustimmung der Bischofskonferenz den Rektor oder die Rektorin. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Beirats oder ein von ihm oder ihr bestimmtes Mitglied des Beirats ist vorher zu hören. Der Beirat kann Vorschläge machen.
(
5
)
Die Geschäfte der Verwaltung des Seminars werden vom Lutherischen Kirchenamt geführt. Die örtlichen Geschäfte führt der Rektor oder die Rektorin.
#§ 3
(
1
)
Die Kirchenleitung erläßt im Benehmen mit dem Beirat und dem Rektor oder der Rektorin allgemeine Richtlinien für die Studienarbeit des Seminars.
(
2
)
Die Kirchenleitung beruft nach Anhörung des Rektors oder der Rektorin einen Studienleiter oder eine Studienleiterin.
(
3
)
Im Rahmen des von der Generalsynode festzusetzenden Stellenplanes des Seminars werden die erforderlichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Hilfskräfte für das Seminar durch das Lutherische Kirchenamt angestellt, soweit nicht der Rektor dazu ermächtigt ist.
#§ 4
Der Rektor oder die Rektorin trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb des Seminars. Er oder sie erstattet der Kirchenleitung einmal im Jahr einen Bericht. Er oder sie ist der oder die Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars. Im Falle der Verhinderung wird er oder sie vom Studienleiter oder der Studienleiterin vertreten.
#§ 5
Dem Leitenden Bischof steht das Recht zu, das Seminar zu visitieren. Er kann seinen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied der Bischofskonferenz mit der Visitation beauftragen.
#§ 6
Für die Unterhaltung des Seminars wird als Anhang zum ordentlichen Haushalt der Vereinigten Kirche ein gesonderter Haushaltsplan mit Stellenplan des Seminars aufgestellt. Artikel 26 der Verfassung der Vereinigten Kirche findet Anwendung.
#§ 7
Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt die Kirchenleitung mit Zustimmung der Bischofskonferenz.