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Rechtsverordnung
über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
(Besoldungs- und Versorgungsverordnung –
Bes.- u. Vers.VO)

Vom 17. November 2006

(ABl. VELKD. Bd. VII S. 343)

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I. Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung regelt die Besoldung und Versorgung für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Vereinigten Kirche sowie ihrer Einrichtungen.
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§ 2
Besoldung und Versorgung

( 1 ) Die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen erhalten Besoldung, Versorgung und Beihilfe für sich und ihre Hinterbliebenen in entsprechender Anwendung der für die Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland jeweils geltenden Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
( 2 ) Die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen, bei denen der Versorgungsfall bis zum 31. Dezember 2006 eingetreten ist, erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der für die Kirchenbeamten der Evangelisch lutherischen Landeskirche Hannovers jeweils geltenden Vorschriften.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann Änderungen der Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland binnen sechs Monaten nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland ganz oder teilweise von der entsprechenden Anwendung ausschließen oder zeitweise aussetzen, wenn es die Belange des kirchlichen Dienstes erfordern.
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§ 3
Bemessung des Grundgehalts

( 1 ) Das Grundgehalt der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen richtet sich nach den Sätzen der für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland jeweils geltenden Besoldungsordnungen A (für aufsteigende Gehälter) und B (für feste Gehälter).
( 2 ) Die Zuordnung der Ämter zu den einzelnen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B richtet sich nach der Anlage zu dieser Rechtsverordnung. Soweit die Ämter von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen nicht in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung aufgeführt sind, ist für die Zuordnung zu den Besoldungsordnungen das für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland jeweils geltende Recht entsprechend anzuwenden.
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II.
Vorschriften für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit

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§ 4
Allgemeine Zulagen, Versorgung

( 1 ) Besteht an der Gewinnung eines Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin wegen der besonderen Art der Dienstaufgabe oder der weit herausragenden Qualifikation ein besonderes Interesse und kann die Anstellung ohne Erhalt des bisherigen finanziellen Besitzstandes nicht gesichert werden, so kann die Kirchenleitung im Rahmen des Haushalts- und Stellenplans nichtruhegehaltfähige Zulagen für ruhegehaltfähig erklären oder Zulagen gewähren; dies gilt für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 16 der Anlage.
( 2 ) Die Versorgung, die den Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit sowie ihren Hinterbliebenen zu gewähren ist, wird von der Vereinigten Kirche sichergestellt durch
  1. die Bereitstellung der für die Versorgung erforderlichen Mittel im ordentlichen Haushalt,
  2. die Beteiligung an der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte und die Bereitstellung der für die zu leistenden Umlagen erforderlichen Mittel im ordentlichen Haushalt.
( 3 ) Die Ansprüche der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit gegen die Vereinigte Kirche werden durch eine Sicherstellung der Versorgung nach Absatz 2 Nr. 2 nicht berührt.
( 4 ) Den Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen wird die Möglichkeit zum Abschluss einer Direktversicherung über ihren Dienstherrn eröffnet. Die anfallende Pauschalsteuer ist vom jeweiligen Kirchenbeamten bzw. von der jeweiligen Kirchenbeamtin selbst zu tragen.
( 5 ) Wird ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin der Vereinigten Kirche in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so gilt § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes nach Maßgabe der Erklärung der Vereinigten Kirche vom 30. Juli 1997 zu dieser Vorschrift entsprechend.
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III.
Vorschriften für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Zeit

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§ 5
Versorgung

( 1 ) Der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin auf Zeit (§ 78 Abs. 1 des Kirchenbeamtengesetzes) erwirbt keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen aus dem Dienstverhältnis auf Zeit, wenn seine oder ihre Versorgung vom beurlaubenden Dienstherrn durch Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaft gewährleistet wird, die ihm oder ihr vor seiner oder ihrer Ernennung auf Zeit zustanden.
( 2 ) Die betroffenen Dienstherren vereinbaren sich über die Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaften nach Absatz 1 während der Beurlaubung zum Dienst bei der Vereinigten Kirche. § 4 Abs. 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
( 3 ) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. Die anfallende Pauschalsteuer ist von dem jeweiligen Kirchenbeamten bzw. der jeweiligen Kirchenbeamtin selbst zu tragen, auch wenn der beurlaubende Dienstherr hierüber eine andere Regelung getroffen hat.
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§ 6
Allgemeine Zulagen

Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Zeit erhalten für die Zeit ihrer Tätigkeit bei der Vereinigten Kirche eine nichtruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der Besoldungsgruppe, in der sie von ihrem Dienstherrn eingestuft sind, und der Besoldungsgruppe, in der sie als Kirchenbeamte oder Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit der Vereinigten Kirche eingestuft sein würden. Die Zulage nach Satz 1 wird auch rückwirkend zu dem Zeitpunkt ruhegehaltfähig, zu dem der beurlaubende Dienstherr dies nach seinen Bestimmungen feststellt und der Vereinigten Kirche mitteilt; diese zahlt auf Anforderung an den beurlaubenden Dienstherrn eine Umlagedifferenz nach.
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IV.
Besondere Vorschriften

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§ 7
Amtsbezeichnungen

( 1 ) Die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen führen die in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung für ihr Amt aufgeführten Amtsbezeichnungen.
( 2 ) Die Kirchenleitung setzt für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, deren Amt in der Anlage nicht aufgeführt ist, die Amtsbezeichnung fest.
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§ 8
Bekanntgabe der Gehaltssätze

Die Tabellen für die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A und B für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen und der allgemeinen Stellenzulage sind in der jeweiligen Fassung im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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§ 9
Dienstpostenbewertung

Die Bestimmungen über die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen im Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland finden keine Anwendung.
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§ 10
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

( 1 ) Diese Verordnung tritt, vorbehaltlich des Inkrafttretens des Kirchengesetzes zu dem Vertrag zwischen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands mit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. Oktober 2005, am 1. Januar 2007 in Kraft.
( 2 ) Die Besoldungs- und Versorgungsverordnung vom 2. Januar 2002 (ABl. VELKD Bd. VII, S. 186) i. d. F. vom 10. Januar 2003 (ABl. VELKD Bd. VII, S. 214) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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Anlage zu § 3

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Vorbemerkungen:

Amts- und Stellenzulagen sowie Prämien und Zulagen für besondere Leistungen, die in den für die Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen jeweils geltenden Vorschriften vorgesehen sind, werden für entsprechende kirchliche Ämter nach Bestimmung der Kirchenleitung gewährt.
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A. Aufsteigende Gehälter

A 9
Kircheninspektor / Kircheninspektorin
A 10
Kirchenoberinspektor / Kirchenoberinspektorin
A 11
Kirchenamtmann / Kirchenamtfrau
A 12
Kirchenamtsrat / Kirchenamtsrätin
A 13
Kirchenverwaltungsrat / Kirchenverwaltungsrätin
Kirchenrat / Kirchenrätin
Studienleiter / Studienleiterin des Theologischen Studienseminars – soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14
Pfarrer / Pfarrerin – soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14
A 14
Kirchenverwaltungsoberrat / Kirchenverwaltungsoberrätin
Pfarrer / Pfarrerin – in der Regel ab der 8. Dienstaltersstufe
Studienleiter / Studienleiterin des Theologischen Studienseminars – in der Regel ab der 8. Dienstaltersstufe
Oberkirchenrat / Oberkirchenrätin – soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 oder B 2
A 15
Rektor / Rektorin des Theologischen Studienseminars – soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16
Oberkirchenrat / Oberkirchenrätin – soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16 oder B 2
A 16
Rektor / Rektorin des Theologischen Studienseminars – soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15
Oberkirchenrat / Oberkirchenrätin – soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 oder B 2
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B. Feste Gehälter

B 2 Oberkirchenrat / Oberkirchenrätin
B 2 / B 31# Vizepräsident /Vizepräsidentin
B 5 Präsident / Präsidentin

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1 ↑ i. d. R. nach zehnjähriger Tätigkeit