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Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
zur Ergänzung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetz VELKD)
(KBGErgG.VELKD)

Vom 16. November 2006

zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 8. November 2011
(ABl. VELKD Bd. VII S. 470 ff.)

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I. Bestimmungen für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD). Es gilt ferner für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die VELKD die Aufsicht führt.
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§ 2
(Zu § 4 Abs. 4 KBG.EKD) Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte

( 1 ) Oberste Dienstbehörde ist die Kirchenleitung. Sie führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der VELKD.
( 2 ) Dienstvorgesetzte für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen des höheren Dienstes ist die Kirchenleitung. Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte für die übrigen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen ist der Leiter oder die Leiterin des Amtes der VELKD.
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§ 3
(Zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 KBG.EKD) Kirchenbeamte auf Zeit

( 1 ) Das Kirchenbeamtenverhältnis kann auf Zeit begründet werden, wenn ein Kirchen-beamter oder eine Kirchenbeamtin, der oder die bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, für Aufgaben im Sinne des § 3 KBG.EKD nicht länger als sechs Jahre verwendet werden soll. Eine Verlängerung ist zulässig, sie soll jedoch nicht über sechs Jahre hinausgehen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 KBG.EKD bleibt unberührt.
( 2 ) § 8 Abs. 2 Nr. 4 KBG.EKD findet auf Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Zeit keine Anwendung.
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§ 4
(Zu § 7 KBG.EKD) Ernennung

Die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der VELKD werden vom Leitenden Bischof oder der Leitenden Bischöfin ernannt.
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§ 5
(Zu § 14 Abs. 1 KBG.EKD) Laufbahn, Beförderung

Soweit die Kirchenleitung nichts anderes bestimmt, gelten die für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der EKD jeweils geltenden Laufbahnbestimmungen entsprechend.
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§ 6
(Zu § 15 Abs. 1 KBG.EKD) Amtsbezeichnung

Soweit die Kirchenleitung nichts anderes bestimmt, führen Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen die in der jeweils geltenden Rechtsverordnung über die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland für ihr Amt aufgeführten Amtsbezeichnungen.
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§ 7
(Zu § 16 KBG.EKD) Personalakten

( 1 ) Die Personalakten werden im Amt der VELKD geführt.
( 2 ) Ohne die Einwilligung des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin dürfen die Personalakten
  1. der Kirchenleitung der VELKD als oberster Dienstbehörde,
  2. dem Leiter oder der Leiterin des Amtes der VELKD sowie einer Person, die in dessen oder deren Auftrag im Rahmen der Personalverwaltung tätig wird,
  3. den Gerichten und anderen Behörden im Rahmen rechtlicher Verpflichtung und
  4. im erforderlichen Umfang dem Oberrechnungsamt der EKD
vorgelegt werden. In allen übrigen Fällen bedarf die Vorlage der Personalakte der Einwilligung des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin.
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§ 8
(Zu § 27 Abs. 3 KBG.EKD) Rechtsfolgen bei Ausübung eines Mandates

Das Nähere wird durch das Kirchengesetz der EKD über die Rechtsverhältnisse beim Erwerb von Mandaten in gesetzgebenden Körperschaften und kommunalen Vertretungen (Mandatsgesetz) geregelt.
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§ 9
(Zu § 28 Abs. 1 KBG.EKD) Arbeitszeit

Die für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der EKD jeweils geltenden Bestimmungen zur Arbeitszeit gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend.
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§ 10
(Zu § 35 Abs. 1 KBG.EKD) Besoldung, Versorgung, Beihilfe

( 1 ) Für die Besoldung, Versorgung und Beihilfe der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der VELKD gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die jeweils für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der EKD geltenden Vorschriften.
( 2 ) Soweit die Organe der Vereinigten Kirche nichts anderes bestimmen, gelten die für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der EKD jeweils geltenden Vorschriften über Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld entsprechend.
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§ 11
(Zu §§ 35 - 37 KBG.EKD) Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Besoldungsrechts

Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gelten die Vorschriften des Besoldungsrechts entsprechend.
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§ 12
(Zu § 59 KBG.EKD) Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses

Die Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Kirchenbeamtenverhältnis zur Vereinigten Kirche stehende Ordinierte in den Dienst einer Gliedkirche oder Ordinierte im Kirchenbeamtenverhältnis einer Gliedkirche in den Dienst der Vereinigten Kirche übertreten.
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§ 13
(Zu § 61 Abs. 3 KBG.EKD) Wartestandsbezüge

Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Gewährung von Wartegeld nach den jeweils für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der EKD geltenden Bestimmungen.
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§ 14
(Zu § 87 KBG.EKD) Rechtsweg

( 1 ) Zuständiger Spruchkörper ist das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD. Das Nähere regelt das Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts.
( 2 ) In Streitigkeiten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ist vor Klageerhebung, auch im Falle von Leistungs- und Feststellungsklagen, ein Vorverfahren durchzuführen. Dies gilt auch, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen wurde. Der Widerspruch ist beim Amt der VELKD zu erheben. Hilft dieses dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet die Kirchenleitung.
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§ 15
(Zu § 94 KBG.EKD) Fortgeltung bestehenden Rechts

Regelungen, die auf der Grundlage des aufgehobenen Kirchenbeamtengesetzes der VELKD erlassen wurden, bleiben, sofern nicht durch dieses Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist, solange in Kraft bis die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt hat.
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II. Bestimmungen für Pfarrer und Pfarrerinnen

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§ 16

Der zweite Abschnitt „Bestimmungen für Pfarrer und Pfarrerinnen“ und § 16 wurden aufgehoben.
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III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 17
(Zu § 17 Abs. 3, §§ 26, 28, § 35 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 50 Abs. 5, § 54 Abs. 3, § 83 Abs. 2) Anwendung staatlichen Rechts

( 1 ) Soweit das Recht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zu nachfolgenden Rechtsfragen aus einem Kirchenbeamtenverhältnis keine Regelung vorsieht, finden die für Beamte und Beamtinnen des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung:
  1. Einsichts- und Auskunftsrecht in Ausbildungs- und Prüfungsakten,
  2. Annahme von Zuwendungen,
  3. Arbeitszeit,
  4. Unterhalt,
  5. Erholungs- und Sonderurlaub,
  6. Teildienst aus familiären Gründen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
  7. Anspruch auf Beihilfe während der Zeit einer Beurlaubung und
  8. Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf.
( 2 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die oben genannten Rechtsfragen durch Rechtsverordnung zu regeln.