.Kirchengesetz der Vereinigten
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
#I. Abschnitt
#§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
II. Abschnitt
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Artikel 5
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Artikel 6
Artikel 7
#Artikel 8
Kirchengesetz der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
zur Neuordnung des Pfarrdienstrechts
(Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetz VELKD)
(PfDRNOG.VELKD)
Vom 8. November 2011
(ABl VELKD Bd. VII S. 470)
####Die Generalsynode und die Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands haben auf Grund des Artikels 24 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
#Artikel 1
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes
zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
Das Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz - PfG) vom 17. Oktober 1995 (ABl. VELKD Bd. VI S. 274), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. November 2007 (ABl. VELKD Bd. VII S. 376), wird wie folgt geändert:
§ 104 wird wie folgt gefasst:
„§ 104
(
1
)
Pfarrer und Pfarrerinnen treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Sie erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Pfarrer und Pfarrerinnen im Schul- oder Hochschuldienst treten mit Ablauf des Schulhalbjahres oder des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.
(
2
)
Pfarrer und Pfarrerinnen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Pfarrer und Pfarrerinnen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird diese Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(
3
)
Pfarrer und Pfarrerinnen können auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- sie das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
- ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist und sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.
(
4
)
Pfarrer oder Pfarrerinnen, denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist und die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Pfarrer und Pfarrerinnen, denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist und die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird diese Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
Jahr | Monat | ||
1952 | |||
Januar | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni - Dezember | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
(
5
)
Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Bei Pfarrern und Pfarrerinnen im Schul- und Hochschuldienst geschieht dies unter Berücksichtigung des Ablaufs des Schulhalbjahres oder des Semesters.
(
6
)
Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Altersgrenzen abweichende Regelungen treffen; die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz Altersgrenzen festsetzen, die von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Altersgrenzen abweichen.“
#Artikel 2
Außerkrafttreten des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
Das Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz – PfG) vom 17. Oktober 1995 (ABl. VELKD Bd. VI S. 274), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. November 2007 (ABl. VELKD Bd. VII S. 376) tritt mit Inkrafttreten des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 307) für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen außer Kraft.
#Artikel 3
Zustimmung zum Kirchengesetz über die Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Dem Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 307) wird auf Grund von Artikel 24a i. V. m. Artikel 24 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands mit Wirkung für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen zugestimmt.
#Artikel 4
Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
zur Ergänzung des
Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz der VELKD – PfDGErgG.VELKD)
#I. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Pfarrer und Pfarrerinnen der VELKD und ihrer Gliedkirchen
#§ 1
Geltungsbereich
Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten gemeinsam für die Pfarrer und Pfarrerinnen im Dienst der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) und ihrer Gliedkirchen.
#§ 2
(Zu § 4 Abs. 4 und 5 PfDG.EKD)
Mit der Verpflichtung auf das Bekenntnis ihrer Kirche werden die zu Ordinierenden im Bereich der Vereinigten Kirche und ihrer Gliedkirchen auf das evangelisch-lutherische Bekenntnis verpflichtet. In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland kann die Bekenntnisverpflichtung nach Absatz 4 der Präambel in Verbindung mit Artikel 17 der Kirchenverfassung gestaltet werden.
#§ 3
(Zu § 6 Abs. 2 PfDG.EKD)
Hat der Betroffene Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nach den Vorschriften über ein Lehrbeanstandungsverfahren verloren, so ist vor dem erneuten Anvertrauen
- das Benehmen mit der Kirche herzustellen, die den Verlust von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung festgestellt hat, und
- die Zustimmung der Bischofskonferenz der Vereinigten Kirche einzuholen.
§ 4
(Zu § 7 Abs. 3 PfDG.EKD)
(
1
)
Die Ordination von Pfarrern und Pfarrerinnen, die in einer Mitgliedskirche des Lutherischen Weltbundes vollzogen wurde, wird aufgrund der im gemeinsamen evangelisch-lutherischen Bekenntnis begründeten Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft von der Vereinigten Kirche und ihren Gliedkirchen anerkannt.
(
2
)
Die in einer anderen Kirche vollzogene Ordination wird anerkannt, wenn die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen mit dieser Kirche in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft stehen.
#§ 5
(Zu § 7 Abs. 4 PfDG.EKD)
Ordinierte, die bei ihrer Ordination nicht auf das evangelisch-lutherische Bekenntnis verpflichtet worden sind, sind bei der Übernahme in den Dienst der Vereinigten Kirche oder einer Gliedkirche auf das evangelisch-lutherische Bekenntnis zu verpflichten. In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sind Ordinierte, die bei ihrer Ordination nicht auf eines der gemäß der Kirchenverfassung geltenden Bekenntnisse verpflichtet worden sind, bei der Übernahme in den Dienst auf eines dieser Bekenntnisse zu verpflichten.
#§ 6
(Zu § 45 Abs. 1 PfDG.EKD)
Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Rechtsfolgen im Falle einer Beanstandung der Lehre werden durch das Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen der Vereinigten Kirche (LehrbG.VELKD) geregelt.
#§ 7
(Zu § 81 PfDG.EKD)
(
1
)
Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer, die eine Stelle innehaben, können auf Antrag versetzt werden, wenn sie mindestens zehn Jahre in derselben Gemeinde tätig sind und das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Einen Antrag auf Einleitung des Versetzungsverfahrens können das für die Besetzung der Stelle zuständige Leitungsorgan der Gemeinde und der Visitator oder die Visitatorin stellen. Das Versetzungsverfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden, soweit das gliedkirchliche Recht dieses vorsieht.
(
2
)
Wird nicht innerhalb einer Entscheidungsfrist von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 ein Versetzungsverfahren eingeleitet, kann ein erneutes Versetzungsverfahren erst nach Ablauf einer weiteren Frist von mindestens fünf Jahren eingeleitet werden. Das Recht der Gliedkirchen kann den Beginn der Entscheidungsfrist nach Satz 1 an besondere Verfahrensvoraussetzungen knüpfen.
(
3
)
Die Frist gemäß Absatz 1 beginnt mit der Übertragung der Stelle. Neuordnungen des mit der Stelle verbundenen Dienstbereichs (§ 27 Abs. 1 PfDG.EKD) bleiben für die Berechnung der Fristen nach Absatz 1 und 2 unberücksichtigt.
(
4
)
Das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren einer Versetzung können die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen je für ihren Bereich regeln.
#§ 8
(Zu § 107 Abs. 2 PfDG.EKD)
(
1
)
Der jeweils in der Gliedkirche zuständigen Vertretung der Pfarrerschaft ist in folgenden Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:
- vor einer Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses auf Probe nach § 14 Abs. 2 PfDG.EKD
- vor einer Abordnung nach § 77 Abs. 2 PfDG.EKD,
- vor einer Versetzung nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 PfDG.EKD,
- während eines Feststellungsverfahrens nach § 80 Abs. 2 PfDG.EKD,
- vor einer Versetzung in den Wartestand nach § 83 Abs. 2 PfDG.EKD,
- vor einer Versetzung in den Ruhestand nach § 88 Abs. 4, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 2 und 3 PfDG.EKD.
(
2
)
Die Gliedkirchen können je für ihren Bereich weitere Beteiligungsrechte der jeweils zuständigen Vertretung der Pfarrerschaft bei Einzelmaßnahmen regeln.
#II. Abschnitt
Bestimmungen für Pfarrer und Pfarrerinnen der Vereinigten Kirche
#§ 9
Geltungsbereich
Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts gelten für die Pfarrer und Pfarrerinnen im Dienst der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD).
#§ 10
(Zu § 2 PfDG.EKD)
(
1
)
Die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands kann als Kirche auf Grundlage des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses eigene Pfarrdienstverhältnisse auf Lebenszeit begründen.
(
2
)
Sie kann Pfarrdienstverhältnisse auf Zeit für die Dauer einer Beurlaubung aus einem bereits bestehenden Pfarrdienstverhältnis begründen und diesem Pfarrer oder dieser Pfarrerin für eine bestimmte Zeit einen geordneten kirchlichen Dienst übertragen.
#§ 11
(Zu § 4 PfDG.EKD)
Die Entscheidung über die Ordination trifft die Kirchenleitung. Der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin führen die Ordination durch.
#§ 12
(Zu § 25 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD)
Die in den unselbstständigen Einrichtungen und Werken der Vereinigten Kirche und des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes errichteten Pfarrstellen sind allgemeine kirchliche Stellen im Sinne von § 25 Abs. 1 PfDG.EKD.
#§ 13
(Zu § 49 Abs. 1 PfDG.EKD)
(
1
)
Für die Besoldung, Versorgung und Beihilfe der Pfarrer und Pfarrerinnen der Vereinigten Kirche gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die jeweils für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der EKD geltenden Vorschriften.
(
2
)
Soweit die Kirchenleitung nichts anderes bestimmt, gelten die für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der EKD jeweils geltenden Vorschriften über Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld entsprechend.
#§ 14
(Zu § 61 PfDG.EKD)
(
1
)
Die Personalakten werden im Amt der VELKD geführt.
(
2
)
Ohne die Einwilligung des Pfarrers oder der Pfarrerin dürfen die Personalakten
- der Kirchenleitung der VELKD als oberster Dienstbehörde,
- dem Leiter oder der Leiterin des Amtes der VELKD sowie einer Person, die in dessen oder deren Auftrag im Rahmen der Personalverwaltung tätig wird,
- den Gerichten und anderen Behörden im Rahmen rechtlicher Verpflichtung und
- im erforderlichen Umfang dem Oberrechnungsamt der EKD
vorgelegt werden. In allen übrigen Fällen bedarf die Vorlage der Personalakte der Einwilligung des Pfarrers oder der Pfarrerin.
#§ 15
(Zu § 84 Abs. 3 PfDG.EKD)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Gewährung von Wartegeld nach den jeweils für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der EKD geltenden Vorschriften.
#§ 16
(Zu § 105 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD)
(
1
)
Zuständiger Spruchkörper ist das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD. Das Nähere regelt das Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts.
(
2
)
In Streitigkeiten aus dem Pfarrdienstverhältnis ist vor Klageerhebung, auch im Falle von Leistungs- und Feststellungsklagen, ein Vorverfahren durchzuführen. Dies gilt auch, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen wurde. Der Widerspruch ist beim Amt der VELKD zu erheben. Hilft dieses dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet die Kirchenleitung.
#§ 17
(Zu § 115 PfDG.EKD)
Oberste Dienstbehörde ist die Kirchenleitung. Sie führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Pfarrer und Pfarrerinnen der VELKD. Die Kirchenleitung kann diese Befugnisse dem Amt der VELKD übertragen.
#§ 18
(Zu § 117 PfDG.EKD)
Sofern durch dieses Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, bleiben die Regelungen, die auf der Grundlage des Pfarrergesetzes der VELKD erlassen wurden, so lange in Kraft, bis die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt hat.
#Artikel 5
Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
über die Pfarrergesamtvertretung der VELKD
(Pfarrergesamtvertretungsgesetz VELKD) (PfGVG.VELKD)
#§ 1
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz gilt für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen.
#§ 2
(Zu § 107 Abs. 1 PfDG.EKD)
Beteiligung der Pfarrerschaft, Pfarrergesamtvertretung
(
1
)
Bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften, die nach Artikel 10a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen gelten sollen oder die die Vereinigte Kirche mit Wirkung für die Gliedkirchen erlässt, ist die Pfarrergesamtvertretung der VELKD zu beteiligen.
(
2
)
Die Pfarrergesamtvertretung ist insbesondere bei der Novellierung des Pfarrdienstgesetzes und des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften, die die Vereinigte Kirche mit Wirkung für ihren Bereich und ihre Gliedkirchen erlässt, zu beteiligen.
(
3
)
Das schließt das Recht ein, selbständige Vorschläge auch außerhalb des in § 4 geregelten Stellungnahmeverfahrens an die Kirchenleitung zu geben und im Übrigen den regelmäßigen Erfahrungsaustausch zu dem in § 110 Abs. 2 PfDG.EKD genannten Rechtsgebiet zu pflegen.
#§ 3
Zusammensetzung
(
1
)
Die Mitglieder der Pfarrergesamtvertretung müssen als Pfarrer/Pfarrerinnen oder als diesen nach gliedkirchlichem Recht Gleichgestellte in einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe oder in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis stehen. Sie müssen ihren geordneten kirchlichen Dienst in einem gemeindlichen Auftrag oder in einem allgemeinen kirchlichen Auftrag wahrnehmen. Wer seinen geordneten kirchlichen Dienst in einem kirchenleitenden Amt wahrnimmt, kann nicht Mitglied der Pfarrergesamtvertretung sein. Sie sollen der Pfarrervertretung der entsendenden Gliedkirche angehören.
(
2
)
Jede Gliedkirche entsendet je bis zu zwei Mitglieder in die Pfarrergesamtvertretung. Für jedes Mitglied ist jeweils ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt nur im Verhinderungsfall teil.
(
3
)
Die Amtszeit der Pfarrergesamtvertretung dauert sechs Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Januar; nach Ablauf der Amtszeit führt die bisherige Pfarrergesamtvertretung die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gebildete Pfarrergesamtvertretung fort. Die entsendenden Gliedkirchen bestimmen, wie die von ihnen zu benennenden Mitglieder der Pfarrergesamtvertretung gewählt oder berufen werden und unter welchen Voraussetzungen sie aus dieser vorzeitig ausscheiden.
(
4
)
Die Pfarrergesamtvertretung wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
5
)
Das Amt der VELKD unterstützt die Pfarrergesamtvertretung bei der Geschäftsführung.
#§ 4
Beteiligungsverfahren
(
1
)
Die Beteiligung der Pfarrergesamtvertretung an der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften und ergänzender Vorschriften, die in der Vereinigten Kirche und ihren Gliedkirchen Geltung erlangen sollen, sowie allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften der Evangelischen Kirche in Deutschland, die für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen Geltung erlangen sollen, richtet sich nach den Absätzen 2 bis 5.
(
2
)
Die Kirchenleitung informiert die Pfarrergesamtvertretung rechtzeitig, wenn sie Aufträge zu Entwürfen von dienstrechtlichen Vorschriften nach Absatz 1 erteilt oder von solchen Rechtsetzungsverfahren Kenntnis erlangt. Die Pfarrergesamtvertretung kann zu den nach Satz 1 übersandten Entwürfen von Kirchengesetzen im gleichen Zeitraum Stellung nehmen, der den Gliedkirchen zur Stellungnahme eingeräumt wird.
(
3
)
Die Kirchenleitung übersendet der Pfarrergesamtvertretung Entwürfe von Kirchengesetzen zur Stellungnahme, sobald sie den Gliedkirchen zur Stellungnahme nach Artikel 24 Abs. 3 oder Artikel 24a der Verfassung übersandt werden.
(
4
)
Die Kirchenleitung gibt der Pfarrergesamtvertretung Vorlagen an die Generalsynode, zu denen sie Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, zur Kenntnis.
(
5
)
Die Absätze 3 und 4 gelten auch für Entwürfe von Kirchengesetzen aus der Mitte der Bischofskonferenz und aus der Mitte der Generalsynode.
(
6
)
Entwürfe von Verordnungen mit Gesetzeskraft und von Rechtsverordnungen mit Wirkung für die Gliedkirchen erhält die Pfarrergesamtvertretung nach der ersten Beratung in der Kirchenleitung zur Stellungnahme. Sie kann zu diesen Entwürfen bis zur nächsten Sitzung der Kirchenleitung, auf begründeten Antrag hin bis zur übernächsten Sitzung, Stellung nehmen.
#§ 5
Sitzungen
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben tritt die Pfarrergesamtvertretung mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Weitere Sitzungen sind durchzuführen, wenn sie im Rahmen eines Stellungnahmeverfahrens nach § 4 erforderlich werden oder die Kirchenleitung die Durchführung einer Sitzung verlangt.
#§ 6
Fortbestehen der derzeitigen Pfarrergesamtvertretung
Die Amtszeit der derzeitigen Pfarrergesamtvertretung der VELKD dauert bis zum 31. Dezember 2013 fort.
#Artikel 6
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Ergänzung des
Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Das Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Ergänzung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (KBGErgG.VELKD) vom 16. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 335) wird wie folgt geändert:
Der zweite Abschnitt „Bestimmungen für Pfarrer und Pfarrerinnen“ und § 16 werden aufgehoben.
#Artikel 7
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Ergänzung von § 60 Abs. 3 KBG.EKD
Das Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Ergänzung von § 60 Abs. 3 KBG.EKD (ErgG.VELKD zu § 60 Abs. 3 KBG.EKD) vom 16. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 337) wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift werden die Wörter „mangels gedeihlichen Wirkens“ durch die Wörter „wegen nachhaltiger Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ ersetzt.
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen können in den Wartestand versetzt werden, wenn in ihrem bisherigen Amt eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes festgestellt wird und sie weder weiterverwendet noch nach § 58 KBG.EKD versetzt werden können.“
Artikel 8
Inkrafttreten
(
1
)
Artikel 1 und Artikel 7 treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
(
2
)
Artikel 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(
3
)
Die Artikel 2 und 4 bis 6 treten an dem Tage in Kraft, zu dem der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung das Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands und ihre Gliedkirchen bestimmt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist im Amtsblatt der Vereinigten Kirche bekannt zu machen. Die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10a Abs. 2 Buchst. c der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären und als Tag des Inkrafttretens gemäß Satz 1
- für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen, vorbehaltlich der Nummern 2 und 3, den 1. Juli 2012,
- für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland einen späteren Tag und
- für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, sofern diese durch Kirchengesetz eine entsprechende Regelung über den Tag des Inkrafttretens trifft, den 1. Januar 2012 zu bestimmen.
(
4
)
Mit Inkrafttreten von Artikel 4 tritt die Rechtsverordnung zu § 80 des Pfarrergesetzes vom 11. Januar 1996, zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 22. Oktober 2009 (ABl. VELKD Bd. VII S. 429), außer Kraft.