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Geschäftsordnung für den Amtsbereich
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
im Kirchenamt der EKD

Vom 21. September 2018

(ABl. VELKD Bd. VII S. 614)
zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 2. September 2021

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Die Kirchenleitung erlässt in Anknüpfung an Artikel 21 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, den Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 31. August 2005 in der Fassung der Änderung vom 9. November 2017 und § 16 Absatz 4 der Geschäftsordnung für das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. Dezember 2017 die folgende Geschäftsordnung für den Amtsbereich der VELKD:
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§ 1

( 1 ) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung, bedient sich die Kirchenleitung des Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland. In dem innerhalb des Kirchenamts der EKD gebildeten Amtsbereich der VELKD werden die nach dem Selbstverständnis der Vereinigten Kirche erforderlichen oder die dem Amtsbereich zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen.
( 2 ) Der Amtsbereich der VELKD führt den Schriftwechsel unter der Bezeichnung
„Vereinigte Evangelisch-Lutherische
Kirche Deutschlands
Amtsbereich der VELKD im Kirchenamt der EKD“.
( 3 ) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben handelt der Amtsbereich der VELKD gemäß § 6 Absatz 3 des Vertrags EKD-VELKD nach außen für die VELKD.
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§ 2

( 1 ) Der Leiter oder die Leiterin des Amtsbereichs der Vereinigten Kirche ist zugleich theologischer Vizepräsident oder theologische Vizepräsidentin des Kirchenamts der EKD. Er oder sie führt die Amtsbezeichnung „Leiter des Amtsbereichs der VELKD“ oder „Leiterin des Amtsbereichs der VELKD“. Seine oder ihre Berufung und die Ausübung der Dienstaufsicht über ihn oder sie bedürfen des Einvernehmens mit der Kirchenleitung. Vor der Berufung ist die Bischofskonferenz anzuhören. In Angelegenheiten der Vereinigten Kirche unterliegt der Amtsbereichsleiter oder die Amtsbereichsleiterin der Fachaufsicht der Kirchenleitung.
( 2 ) Die Kirchenleitung schlägt dem Rat der EKD vor, wem die Vertretung des Leiters oder der Leiterin des Amtsbereichs der VELKD nach § 17 Absatz 2 der Geschäftsordnung für das Kirchenamt der EKD obliegen soll.
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§ 3

( 1 ) Die Berufung der und die Funktionsübertragung an die Referenten und Referentinnen, die dem Amtsbereich der VELKD besonders zugeordnet sind, erfolgen durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland im Zusammenwirken mit den Organen der VELKD.
( 2 ) Weitere Mitarbeitende im Amtsbereich der VELKD stellt die EKD im Einvernehmen mit der VELKD ein. Die Fachaufsicht durch die zuständigen Abteilungsleitungen des Kirchenamts der EKD werden im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des Amtsbereichs der VELKD ausgeübt, soweit Belange der VELKD berührt sind.
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§ 4

( 1 ) Der Leiter oder die Leiterin des Amtsbereichs der VELKD leitet die gesamte Tätigkeit des Amtsbereichs der VELKD und sorgt für Zusammenarbeit.
( 2 ) Die Geschäftsverteilung erfolgt auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin des Amtsbereichs der VELKD nach Beratung mit den dem Amtsbereich ständig angehörenden Referenten und Referentinnen durch die Kirchenleitung. Die Veröffentlichung der Geschäftsverteilung erfolgt im Geschäftsverteilungsplan für das Kirchenamt der EKD.
( 3 ) Der Leiter oder die Leiterin des Amtsbereichs der VELKD ist der Kirchenleitung für die Tätigkeit des Amtsbereichs der VELKD verantwortlich. Er oder sie ist verpflichtet, mit dem Leitenden Bischof oder der Leitenden Bischöfin ständig Fühlung zu halten.
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§ 5

( 1 ) Die Referenten und Referentinnen des Amtsbereichs der VELKD bearbeiten die durch Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben selbstständig und stellen die Erledigung der dem Referat erteilten Aufträge in eigener Verantwortung und in gegenseitiger Beratung sicher. Sie wirken an der Arbeit der kirchenleitenden Organe mit. Sie beteiligen den Leiter oder die Leiterin des Amtsbereichs der VELKD sowie die zuständige Abteilungsleitung des Kirchenamts der EKD an allen wichtigen Vorgängen.
( 2 ) Der Amtsbereich der VELKD hält regelmäßig Konferenzen ab. Die Niederschriften sind dem Leitenden Bischof oder der Leitenden Bischöfin zuzusenden.
( 3 ) Referenten und Referentinnen sind Mitglieder der Amtsbereichskonferenz, sofern ihr Referat ständig zum Amtsbereich der VELKD gehört. Dies sind folgende Referate:
Referat I – Amtsbereichsleitung
Referat II – Rechtsangelegenheiten der VELKD
Referat V – Ökumenische Grundsatzfragen der VELKD
Referat VI – Theologische Grundsatzfragen der VELKD
Referat VII – Gottesdienstliche Arbeit der VELKD
Referat VIII – Gemeindepädagogik und Katechismusarbeit
Referat IX – Referat für Kommunikation der VELKD
Referat X – Haushalt und Finanzen der VELKD
( 4 ) Andere Referenten und Referentinnen werden beratend an der Amtsbereichskonferenz der VELKD beteiligt, sofern ihr Referat aufgabenbezogen durch den Amtsbereich der VELKD in Anspruch genommen wird.
( 5 ) Der Leiter oder die Leiterin des Amtsbereichs der VELKD kann sich in Angelegenheiten der VELKD über den jeweiligen Abteilungsleiter oder die jeweilige Abteilungsleiterin des Kirchenamts der EKD der Mitwirkung aller Fachreferate des Kirchenamts bedienen. Entsprechend können die Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterinnen des Kirchenamts der EKD sich über den Leiter oder die Leiterin des Amtsbereichs der VELKD der Mitwirkung der Fachreferate des Amtsbereichs der VELKD bedienen.
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§ 6

( 1 ) Der Amtsbereich der VELKD ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung für das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland insbesondere beauftragt und ermächtigt,
  1. die Beschlüsse der Kirchenleitung und der Bischofskonferenz auszuführen;
  2. die Sitzungen der Kirchenleitung und der Bischofskonferenz sowie die Tagungen der Generalsynode vorzubereiten und für die Niederschrift zu sorgen;
  3. Vorlagen und Entwürfe für die Kirchenleitung und die Bischofskonferenz zu erarbeiten;
  4. mit den Organen und Behörden der Gliedkirchen der Vereinigten Kirche sowie mit anderen kirchlichen Stellen in Deutschland und in der Ökumene Verbindung zu halten;
  5. zu Vorlagen und Anfragen der Gliedkirchen Stellung zu nehmen, soweit nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit Beschlüsse der Kirchenleitung herbeizuführen sind;
  6. Stellungnahmen der Gliedkirchen zu Arbeitsergebnissen, Planungen und Anfragen der Organe und Amtsstellen der Vereinigten Kirche herbeizuführen;
  7. vor der Generalsynode zu Vorlagen der Kirchenleitung Bericht zu erstatten;
  8. die Vereinigte Kirche im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten;
  9. den Haushaltsplan der Vereinigten Kirche einschließlich der Bewilligung von Zuschüssen und anderen Finanzhilfen nach Richtlinien der Kirchenleitung zu bewirtschaften und für die Rechnungsprüfung zu sorgen;
  10. im Auftrag der Kirchenleitung Stellungnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verfassung der VELKD zu Gesetzentwürfen der Gliedkirchen abzugeben;
  11. im Auftrag der Kirchenleitung Stellungnahmen gemäß § 7 Absatz 5 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD abzugeben.
( 2 ) Der Amtsbereich der VELKD ist verpflichtet, der Kirchenleitung über getroffene Maßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten. Dies gilt besonders für Stellungnahmen nach Absatz 1 Ziffer 5, 6, 10 und 11.
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§ 7

Kann in eiligen Fällen eine notwendige Stellungnahme der Kirchenleitung oder ihres oder ihrer Vorsitzenden auch im Wege des schriftlichen oder elektronischen Verfahrens oder der fernmündlichen Anfrage nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Amtsbereich der VELKD eine Stellungnahme unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Kirchenleitung abgeben.
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§ 8

Diese Geschäftsordnung ersetzt die Geschäftsordnung für das Amt der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 7. Juli 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 345).