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Geschäftsordnung der Kirchenleitung
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Vom 17. September 2020

(ABl. VELKD Bd. VII S. 657)

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§ 1

( 1 ) Die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands tritt nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich zu Sitzungen zusammen. Im Auftrage des oder der Vorsitzenden lädt der Leiter oder die Leiterin des Amtsbereichs der VELKD im Kirchenamt der EKD (Amtsbereich der VELKD) dazu ein. Er oder sie stellt außerdem im Auftrage des oder der Vorsitzenden und in Abstimmung mit diesem oder dieser eine vorläufige Tagesordnung auf. Die Mitglieder können Punkte zur Tagesordnung bei dem Leiter oder bei der Leiterin des Amtsbereichs der VELKD anmelden.
( 2 ) Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn drei Mitglieder es beantragen.
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§ 2

( 1 ) Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Ist ein Mitglied verhindert, so teilt das betreffende Mitglied der Kirchenleitung dies baldmöglichst dem Amtsbereich der VELKD mit. Für die Vertretung gilt Artikel 19 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz der Verfassung entsprechend. Die stellvertretenden Mitglieder erhalten die Sitzungsunterlagen und -niederschriften.
( 3 ) Der Leiter oder die Leiterin des Amtsbereichs der VELKD und dessen oder deren ständige Vertretung nehmen an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil. Sofern beide nicht rechtskundig sind, nimmt ein juristischer Referent oder eine juristische Referentin des Amtsbereichs der VELKD an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die übrigen Referenten und Referentinnen des Amtsbereichs der VELKD nehmen, sofern die Kirchenleitung nichts anderes beschließt, mit Ausnahme der vertraulichen Sitzungen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kirchenleitung teil.
( 4 ) Die Teilnahme weiterer Personen nach der Geschäftsordnung für das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. Dezember 2017 (ABl. EKD 2018 S. 30 ff.) ist mit dem oder der Vorsitzenden abzustimmen.
( 5 ) Der Anwesenheit der zur Teilnahme an den Sitzungen Berechtigten steht eine Zuschaltung durch Telefon oder Video gleich, sofern sie jeweils ihre Identität nachweisen und ausdrücklich die Wahrung der Verschwiegenheit zusichern.
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§ 3

( 1 ) Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall tritt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin ein, bei dessen oder deren Verhinderung ein von der Kirchenleitung zu bestimmendes Mitglied. In allen Angelegenheiten wird Einmütigkeit erstrebt. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja- und Neinstimmen. Wahlen werden, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Stimmzettel oder Handzeichen vorgenommen; gewählt ist, auf wen die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Falle einer Zuschaltung durch Telefon oder Video erfolgt eine technisch unterstützte Abstimmung, über die spätestens mit der Einladung zur Sitzung Auskunft gegeben wird. 
( 2 ) Der oder die Vorsitzende bildet zusammen mit zwei weiteren von der Kirchenleitung zu bestimmenden Mitgliedern den Geschäftsführenden Ausschuss der Kirchenleitung, der die Geschäfte der Kirchenleitung führt, wenn diese nicht versammelt ist. Die Beschlüsse sind der Kirchenleitung mitzuteilen.
( 3 ) In eiligen Fällen kann der oder die Vorsitzende Entscheidungen treffen, die der Kirchenleitung bei der nächsten ordentlichen Sitzung vorzulegen sind und die der Bestätigung der Kirchenleitung bedürfen.
( 4 ) Der oder die Vorsitzende kann eine schriftliche, elektronische oder fernmündliche Abstimmung durchführen, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung für dieses Verfahren geeignet erscheint und anzunehmen ist, dass die Mitglieder dem Antrag entsprechen. Widerspricht ein Mitglied der Kirchenleitung binnen sieben Tagen dem Verfahren, ist es nicht zulässig.
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§ 4

( 1 ) Die Sitzungen der Kirchenleitung sind nicht öffentlich, die Beratungen vertraulich. Der oder die Vorsitzende kann von sich aus oder auf Wunsch der Mitglieder zur Beratung der Kirchenleitung im Einzelfall auch Nichtmitglieder hinzuziehen.
( 2 ) Die Gegenstände und der Verlauf der Beratung und die gefassten Beschlüsse sind in einem Sitzungsprotokoll festzuhalten, das von einem Referenten oder einer Referentin des Amtsbereichs der VELKD geführt und unterzeichnet wird. Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied, der Leiter oder die Leiterin, die Referenten und Referentinnen des Amtsbereichs der VELKD sowie der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes erhalten eine Protokollabschrift. Über die Genehmigung des Protokolls ist in der nächsten Sitzung zu entscheiden.
( 3 ) Das Protokoll einer vertraulichen Sitzung, das nur als Beschlussprotokoll geführt wird, bedarf der Unterzeichnung auch durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Der oder die Vorsitzende sowie der oder die stellvertretende Vorsitzende erhalten eine Protokollabschrift. Die Mitglieder der Kirchenleitung haben in der folgenden Sitzung Gelegenheit, Einblick in das Protokoll der vertraulichen Sitzung zu nehmen. Der oder die Vorsitzende trifft die für die Durchführung der in vertraulicher Sitzung gefassten Beschlüsse notwendigen Veranlassungen, sofern dies nicht dem Leiter oder der Leiterin des Amtsbereichs der VELKD übertragen wird.
( 4 ) Soweit die Veröffentlichung von Beschlüssen nicht kirchengesetzlich vorgeschrieben ist, bestimmt der oder die Vorsitzende, ob die Beschlüsse im Amtsblatt bekannt gegeben werden sollen.
( 5 ) Die Kirchenleitung kann mit der Bischofskonferenz gemeinsame Sitzungen abhalten. Kommt es in gemeinsamen Sitzungen zu Beschlüssen der Kirchenleitung, so sind diese als Beschlüsse der Kirchenleitung besonders zu kennzeichnen.
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§ 5

( 1 ) Die Vorlagen für die Kirchenleitung werden unter fachlicher Beteiligung der zuständigen Abteilungen des Kirchenamts der EKD vom Amtsbereich der VELKD erarbeitet und entsprechend vorgelegt.
( 2 ) Die Mitglieder des Amtsbereichs der VELKD haben die Kirchenleitung und, wenn diese nicht versammelt ist, den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Kirchenleitung über alle wichtigen Geschäfte zu unterrichten. Die Mitglieder der Kirchenleitung haben das Recht, in die die VELKD betreffenden Akten des Kirchenamtes einzusehen.
( 3 ) Die Leitungen der Einrichtungen der VELKD werden in regelmäßigen Abständen, möglichst einmal jährlich, eingeladen, um gemäß ihrer jeweiligen rechtlichen Ordnung vor der Kirchenleitung einen Bericht zu geben.
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§ 6

Diese Geschäftsordnung ersetzt die Geschäftsordnung für die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 21. September 2018 (ABl. VELKD Bd. VII S. 608).