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Geschäftsordnung für die Bischofskonferenz
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Vom 15. März 2021

(ABl. VELKD Bd. VIII S. 3)

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Die Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hat sich folgende Geschäftsordnung gegeben:
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§ 1

( 1 ) Die Bischofskonferenz wird vom Leitenden Bischof oder der Leitenden Bischöfin einberufen. Sie soll zweimal im Jahr zusammentreten und im Übrigen zusammengerufen werden, wenn dem Leitenden Bischof oder der Leitenden Bischöfin wichtige und dringende Anliegen von den Mitgliedern der Bischofskonferenz als Beratungsgegenstände unterbreitet werden.
( 2 ) Der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin bestimmt Tagungsort und Tagungszeit. Mit der Einladung soll eine Tagesordnung übersandt werden. Die Mitglieder können Punkte zur Tagesordnung beim Leiter oder der Leiterin des Amtsbereichs der VELKD im Kirchenamt der EKD (Amtsbereich der VELKD) anmelden.
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§ 2

( 1 ) Die Sitzungen der Bischofskonferenz sind nicht öffentlich. Die Referenten und Referentinnen des Amtsbereichs der VELKD können, sofern die Bischofskonferenz nichts anderes beschließt, beratend teilnehmen. Die Bischofskonferenz entscheidet auf Vorschlag des Leitenden Bischofs oder der Leitenden Bischöfin, ob im Einzelfall Sachverständige beratend zu den Sitzungen oder zu einzelnen Beratungsgegenständen zuzulassen sind.
( 2 ) Bischöfe und Bischöfinnen, insbesondere aus den weiteren Mitgliedskirchen des DNK/LWB und aus anderen evangelisch-lutherischen Kirchen, können als ständige Gäste an den Geschäftssitzungen teilnehmen. Dieses gilt nicht für geschlossene Sitzungen der Bischofskonferenz.
( 3 ) Die Bischofskonferenz kann mit der Kirchenleitung gemeinsame Sitzungen abhalten. Kommt es in gemeinsamen Sitzungen zu Beschlüssen der Bischofskonferenz, so sind diese als Beschlüsse der Bischofskonferenz besonders zu kennzeichnen.
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§ 3

( 1 ) Der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin, dessen oder deren Stellvertretung und ein weiteres von der Bischofskonferenz zu bestimmendes Mitglied führen unter Vorsitz des Leitenden Bischofs oder der Leitenden Bischöfin die Geschäfte der Bischofskonferenz, wenn diese nicht versammelt ist.
( 2 ) In eiligen Fällen kann der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin Entscheidungen treffen, die jedoch der Bestätigung der Bischofskonferenz bedürfen.
( 3 ) Der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin kann eine schriftliche, elektronische oder fernmündliche Abstimmung durchführen, wenn er oder sie den Gegenstand der Beschlussfassung für dieses Verfahren für geeignet ansieht und anzunehmen ist, dass die Mitglieder dem Antrag entsprechen. Widerspricht ein Mitglied der Bischofskonferenz binnen sieben Tagen dem Verfahren, ist es nicht zulässig.
( 4 ) Beschlüsse über Kirchengesetze nach Artikel 24 und 24a der Verfassung der VELKD und über Ordnungen gemäß Artikel 5 der Verfassung der VELKD können schriftlich gefasst werden. Widerspricht ein Mitglied der Bischofskonferenz binnen sieben Tagen dem Verfahren, ist es nicht zulässig.
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§ 4

Alle Mitglieder der Bischofskonferenz haben je eine Stimme. Die Bischofskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Der Anwesenheit der zur Teilnahme an den Sitzungen Berechtigten steht eine Zuschaltung durch Telefon oder Video gleich, sofern sie jeweils ihre Identität nachweisen und ausdrücklich die Wahrung der Verschwiegenheit zusichern.
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§ 5

( 1 ) In allen Angelegenheiten wird Einmütigkeit angestrebt.
( 2 ) Ist eine Abstimmung erforderlich, so bedarf ein Beschluss der Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden. Eine geheime Abstimmung findet nicht statt.
( 3 ) Wahlen werden durch Stimmzettel oder Handzeichen vorgenommen; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Falle einer Zuschaltung durch Telefon oder Video erfolgt eine technisch unterstützte Abstimmung, über die spätestens mit der Einladung zur Sitzung Auskunft gegeben wird.
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§ 6

( 1 ) Die Gegenstände der Beratung und die gefassten Beschlüsse sind in einem Sitzungsprotokoll festzuhalten, das von einem Referenten oder einer Referentin des Amtsbereichs der VELKD geführt und von dem oder der Vorsitzenden sowie von dem oder der Protokollführenden unterzeichnet wird. Über die Genehmigung des Protokolls ist in der nächsten Sitzung zu entscheiden.
( 2 ) Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied sowie die Referenten und Referentinnen des Amtsbereichs der VELKD erhalten eine Protokollabschrift.
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§ 7

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 8. November 2018 (ABl. VELKD Bd. VII S. 609) außer Kraft.