.
Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:10.12.2013
Aktenzeichen:RVG 6/2012
Rechtsgrundlage:§§ 1, 2, 4, 9, 12 Satz 1 + 2 PfBeurtR (Bayern), Art. 62 a Abs. 4 PfGVELKDAnwG.ELKB
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil vom 19.06.2012, Az.: 20/27-1/4-162
Schlagworte:dienstliche Beurteilung
#

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
#

Gründe:

I.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung seiner Beurteilung vom 31.03.2009 und die Erstellung einer neuen Beurteilung.
Der Kläger wurde 1987 Pfarrer z. A. und ist seit 1994 Pfarrer auf Lebenszeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Eine Pfarrstelle in der Kirchengemeinde [...] ist ihm seit dem 01.02.2003 übertragen. Beurteilungen als Pfarrer hatte er in den Jahren 1990 und 1997 erhalten. Die streitgegenständliche Beurteilung, eine Regelbeurteilung für das Jahr 2008, datiert auf den 31.03.2009. In ihr wird dem Kläger in der Grundkompetenz „Kommunikation“ Förderbedarf attestiert und zwar hinsichtlich des partnerschaftlichen und wertschätzenden Umgangs mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie hinsichtlich des Umgangs mit Kritik und Konflikten. Ausweislich der Beurteilung war Termin für die Abgabe des Tätigkeitsberichts der 30.09.2008 und fanden die Beurteilungsgespräche am 08.10. 2008 und 25.02.2009 statt.
Mit Schreiben vom 24.04.2009 legte der Kläger gegen die Beurteilung Beschwerde ein, die er auf eine fehlerhafte Feststellung von Förderbedarf stützte. Die Beklagte wies die Beschwerde mit Bescheid vom 15.12.2009 zurück. Unter dem 14.12.2009 erhob der Kläger Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht, die er im Jahr 2012 im Wesentlichen mit formellen Angriffen gegen die Beurteilung begründete. Er hat die Ansicht vertreten, die angewandten Beurteilungsrichtlinien vom 30.10.2006 hätten für laufende Beurteilungszeiträume nicht angewandt werden dürfen. Vielmehr hätte der siebenjährige Beurteilungsrhythmus nach den alten Beurteilungsrichtlinien beibehalten werden müssen. Auch beruhe die Beurteilung auf fehlerhaften Beurteilungsgrundlagen. Es sei nicht erkennbar, dass sein gesamtes dienstliches Verhalten in den Beurteilungszeiträumen 2004 bis 2011 berücksichtigt worden sei. Ferner hat er geltend gemacht, das Beurteilungsverfahren sei aus den Akten nicht erkennbar, Bewertungen seien nicht nachvollziehbar, Erkenntnisquellen nicht offengelegt und ihm sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die Dienstliche Beurteilung vom 31. März 2009 und die Beschwerdeentscheidung vom 15. Dezember 2009 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut periodisch zu beurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Beurteilungsrichtlinien vom 30.10.2006 fänden auf alle Beurteilungen Anwendung, die nach dem 01.01.2007 begonnen worden seien. Die streitgegenständliche Beurteilung sei zum richtigen Zeitpunkt erfolgt. Der Kläger habe nicht mit Substanz dargelegt, welche Bewertungen nicht nachvollziehbar seien. Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung des beurteilenden Dekans als Zeugen durch Urteil vom 19.06.2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beurteilung sei formell rechtmäßig ergangen. Rechtsgrundlage seien die Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Pfarrer und Pfarrerinnen vom 30.10.2006 (nachfolgend PfBeurtR), die infolge der in § 12 S. 2 enthaltenen Übergangsvorschrift auch für die streitgegenständliche Beurteilung gälten, da das ihr zugrunde liegende Verfahren nicht nach dem 01.01.2007 begonnen worden sei. Sowohl das in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Verfahren als auch der festgeschriebene Zeitraum seien eingehalten. Nach § 2 Abs. 3 PfBeurtR habe der Kläger 21 Jahre nach seiner Berufung in das Pfarrerverhältnis auf Probe regelbeurteilt werden müssen. Die Verlängerung des Beurteilungszeitraumes durch die neuen Beurteilungsrichtlinien sei unerheblich, da sie nur eine Folge der Rechtsänderung sei und alle Pfarrer gleichermaßen träfe.
Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung auch als materiell rechtmäßig bewertet. Es hat ausgeführt, die Feststellung von Förderbedarf im Bereich Kommunikation sei unter Beachtung von Art. 62 a des Pfarrergesetzes und der Beurteilungsrichtlinien erfolgt.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, hat der Kläger am 03.09.2012 Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 01.10.2012 begründet hat. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.10.2012 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Kläger vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Er rüge Rechtsverletzungen und Verfahrensfehler, auf denen die Entscheidung beruhen könne.
Von grundsätzlicher Bedeutung seien die Fragen, ob Art. 62 a Abs. 4 Kirchengesetz über die Anwendung des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (PfGVELKDAnwG.ELKB) eine hinreichende Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung des Beschwerdeführers und insbesondere für die auf dieser Grundlage erlassenen Beurteilungsrichtlinien der Beklagten von 1974 und 2006 darstelle.
Zu klären sei ferner die Frage, ob die angewendeten Richtlinien auch für nach ihrem Inkrafttreten bereits „begonnene“ Beurteilungsverfahren bzw. Beurteilungszeiträume Geltung hätten. In diesem Zusammenhang sei auch die grundsätzliche Frage zu beantworten, ob durch die neuen Beurteilungsrichtlinien für das gesamte Dienstverhältnis rückwirkend neue Beurteilungsperioden gesetzt werden können ohne Rück-sicht auf nach altem Beurteilungsrecht in der Vergangenheit abgelaufene bzw. danach begonnene Beurteilungsperioden.
Von grundsätzlicher Bedeutung seien ferner die Fragen nach der Notwendigkeit einer zweckentsprechend durchzuführenden Anhörung des Beurteilten, nach der Kontrolldichte der tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen, der Plausibilisierung des Werturteils und nach den qualitativen und quantitativen Anforderungen an den für eine Regelbeurteilung erforderlichen Erkenntnisgewinn des Beurteilers. Klärungsbedürftig sei ferner die Frage, ob es sich bei der Regelbeurteilung nach den PfBeurtR 2006 inhaltlich noch um eine Beurteilung im Sinne einer dienstlichen Beurteilung eines Pfarrers im kirchengesetzlich geregelten Dienst- und Treueverhältnis handelt oder um ein andersartiges Personalentwicklungsinstrument. Nicht geklärt in der Rechtsprechung des Revisionsgerichts sei ferner die Frage nach der Pflicht zur Dokumentation des Beurteilungsverfahrens.
Der Kläger rügt des Weiteren Verfahrensfehler, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhe. Das Kirchengericht habe seine prozessuale Aufklärungspflicht verletzt und nicht in ausreichender Weise aufgeklärt, dass kein zweckentsprechendes erstes Gespräch nach Maßgabe des § 9 der Beurteilungsrichtlinien stattgefunden habe, das den gesamten Dienst bzw. die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zum Gegenstand gehabt habe. Ferner habe das Kirchengericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Es habe sich auf die „Anleitung für die Arbeit mit der neuen Beurteilung für Pfarrer und Pfarrerinnen“ bezogen, die im Intranet veröffentlicht worden sei. Die „Anleitung“ sei in den Akten der Beklagten nicht enthalten.
Verfahrensfehlerhaft sei ferner, dass das Kirchengericht unbeanstandet gelassen habe, dass die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte Stellungnahme des Beurteilers vom 30.04.2009 dem Kläger nicht zur Stellungnahme übersandt, sondern zur Grundlage des Beschwerdebescheides gemacht wurde. Das Kirchengericht habe die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren nicht heilen können. Das Kirchengericht selbst habe dem Kläger keine Gelegenheit gegeben, sich zum Beweisergebnis durch Zeugenvernehmung zu äußern, gleichwohl sein Urteil aber auf die Aussage des Zeugen gestützt.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 19. Juni 2012 aufzuheben und die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach Ansicht der Beklagten kann die Ermächtigungsgrundlage des § 62 a Abs. 4 PfGVELKDAnwG.ELKB nicht zweifelhaft sein. Die Frage nach der Interpretation des Begriffs „begonnen“ in § 12 S. 1 PfBeurtR habe das Verwaltungsgericht vollumfänglich und lege artis beantwortet. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung des bisherigen Beurteilungsrhythmus. Ein solcher Anspruch würde einen erheblichen Verlust gegenwärtiger Gestaltungs- und Regelungsbefugnis auf dem Gebiet des Beurteilungsrechtes bedeuten. Die übrigen vom Kläger vorgetragenen Argumente zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließen sich dem Bereich der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Beurteilungen zuordnen. Angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung im staatlichen Recht fehle es an jeglicher grundsätzlichen Bedeutung. Verfahrensmängel hält die Beklagte für nicht gegeben, jedenfalls würde es ihrer Ansicht nach an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsvor-gänge der Beklagten und auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 01.11.1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) – ErrichtungsG – i. V. m. § 59 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 09.12.1992 (KABl. S. 370) in der Fassung vom 29. 03. 2010 (KABl. S. 192) – KVGG – kann die im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.06.2012 ausgesprochene Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden. Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt, so dass sie zulässig ist.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 58 Abs. 2 KVGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VELKD – gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Kläger begründet seine Beschwerde damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und Verfahrensmängel vorlägen, auf denen die Entscheidung beruhen könne. Die genannten Gründe für die Zulassung der Revision sind jedoch nicht gegeben.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Ziff. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (VuVG, Beschluss vom 14.12.2005, RVG 3/2004). Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.
Nach Maßgabe vorstehender Prinzipien lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht feststellen.
aa) Die Frage, ob Art. 62 a Abs. 4 PfGVELKDAnwG.ELKB eine hinreichende Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung des Klägers und die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten darstellt, bedarf keiner Klärung. Die Antwort lässt sich dem Gesetz entnehmen. Dieses bis zum 30.06.2012 gültige Gesetz bestimmt in seinem Art. 62 a Abs. 4: „Zur Dienstaufsicht gehört in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern die dienstliche Beurteilung, die in regelmäßigen Zeiträumen vorgenommen wird. Das Nähere regeln die Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Pfarrer und Pfarrerinnen.“ Diese Bestimmung legt eindeutig fest, dass Pfarrer regelmäßig zu beurteilen sind und die näheren Einzelheiten durch Richtlinien regelt werden.
Dass § 62 Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der bis zum 30.06.2012 geltenden Fassung (PfG) keine Regelung zu Beurteilungen enthält, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Nach § 62 Abs. 3 PfG können zur Konkretisierung der Pflichten aus dem Dienstverhältnis Dienstordnungen erlassen werden, wobei den Gliedkirchen die Befugnis eingeräumt wurde, für ihren Bereich das Nähere zu regeln. Diese Ermächtigung deckt auch die Befugnis zum Erlass von Beurteilungsrichtlinien.
bb) Die Frage nach dem zeitlichen Anwendungsbereich der PfBeurtR vom 30.10.2006 kann nicht als ungeklärt bewertet werden. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage erschöpfend dahingehend beantwortet, dass die Richtlinie nach ihrem § 12 für alle Beurteilungen gilt, die nach dem 01.01.2007 begonnen sind, und es hat als „Beginn“ im Sinne dieser Bestimmung die Einleitung des Beurteilungsverfahrens und nicht den Anfang des Beurteilungszeitraums verstanden. Sowohl der Wortlaut des § 12 S. 1 PfBeurtR als auch die auf sieben Monate beschränkte Übergangsfrist zur Weitergeltung der alten Beurteilungsrichtlinien erlauben keine andere als die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interpretation.
Die weitere Frage, ob durch die neuen Beurteilungsrichtlinien für das gesamte Dienstverhältnis rückbezüglich und damit fiktiv neue Beurteilungsperioden gesetzt werden können, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich mit allgemeinen Grundsätzen des Normgebungsrechts begründen. Soweit die neuen Beurteilungsrichtlinien als Beginn des Laufs der verschiedenen Beurteilungszeiträume die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe und daran anschließend Perioden von 8, 14 und 21 Jahren nennen, während die alten Beurteilungsrichtlinien gerechnet ab dem Zeitpunkt der Probedienstbeurteilung Zeiträume von 7, 14 und 21 Jahren festgelegt hatten, beinhaltet das neue Recht nur eine zulässige unechte Rückwirkung. Seine Rechtsfolgen, nämlich die Beurteilung zu bestimmten Zeitpunkten, traten erst nach Inkrafttreten der Richtlinie ein. Soweit das neue Recht Änderungen gegenüber den alten Beurteilungsrichtlinien beinhaltet, knüpft es an gegenwärtige, noch nicht abge-schlossene Sachverhalte mit Rechtsfolgen für die Zukunft an. Es werden keine bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte anders bewertet.
Woraus sich ein Anspruch des Pfarrers auf Einhaltung einmal festgelegter Beurteilungsperioden ergeben soll, hat der Kläger nicht dargelegt. Vergleich-barkeitserwägungen überzeugen nicht, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Die Veränderung der Beurteilungsperioden infolge der neuen Beurteilungsrichtlinien treffen alle bereits nach altem Recht Beurteilten gleichermaßen, denn aufgrund der Verschiebung des Beginns und der Verlängerung des ersten Regelbeurteilungszeitraums verändern sich rückwirkend bei allen nach altem Recht Beurteilten die Beurteilungsperioden. Dass in dem konkreten Fall der streitgegenständlichen Beurteilung ein „beurteilungsfreier“ Zeitraum von 11 Jahren vorangeht, ist eine Einzelfallproblematik, die ihre Ursache nicht in den neuen Beurteilungsrichtlinien hat, sondern auf dem Umstand beruht, dass der Kläger seine letzte Beurteilung 1997 und entgegen den alten Beurteilungsrichtlinien nicht noch eine weitere 2004 erhalten hatte.
cc) Von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 58 Abs. 2 KVGG ist auch nicht die Frage, ob der zu beurteilende Pfarrer vor der Beurteilung zu nachteiligen Sachverhalten und Behauptungen unter Mitteilung dieser Umstände angehört werden muss. Eine Antwort auf diese Frage geben bereits die Beurteilungsrichtlinien, die in § 9 Abs. 1 ein erstes Beurteilungsgespräch und in § 9 Abs. 3 ein zweites Beurteilungsgespräch nach Übersendung des Beurteilungsentwurfes vorsehen. Wenn möglicherweise dem Kläger in dem Beurteilungsgespräch nicht alle Vorkommnisse bzw. Sachverhalte mitgeteilt worden sind, auf denen die Beurteilung beruht, ist das ein Problem des Einzelfalles, verleiht jedoch der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
dd) Die Frage, inwieweit der Beurteiler Sachverhalte und Behauptungen, aus denen er nachteilige Schlüsse gezogen hat, im Einzelnen darzulegen oder zu verifizieren hat und Werturteile plausibilisieren muss, ist nicht klärungsbedürftig. Zur Kontrolldichte tatsächlicher Beurteilungsgrundlagen und der Plausibilität von Werturteilen gibt es eine gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im staatlichen Recht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, 2 C 8/78, BVerwGE 60, 245). Es ist nicht ersichtlich, warum davon im Pfarrerdienstrecht abgewichen werden sollte.
ee) Die Frage ob sich ein Beurteiler auf Wahrnehmungen und Wertungen Dritter vom bloßen „Hören-Sagen“ stützen darf, ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Der Kläger deutet in seiner Beschwerdeschrift an, dieses sei bei ihm hinsichtlich einer Erzählung des Stadtdekans [...] der Fall gewesen. Richtig ist zwar, dass der beurteilende Dekan nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den im Bereich „Kommunikation“ bei dem Teilaspekt „partnerschaftlicher und wertschätzender Umgang mit Mitarbeitern“ festgestellten Förderbedarf des Klägers u. a. auf ein Telefonat gestützt hat, das der Kläger mit der Sekretärin des Stadtdekans geführt und von dem ihm dieser berichtet hat. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung aber auch angegeben, persönlich mit Frau [...], der Sekretärin des Dekans, über das Telefongespräch gesprochen zu haben. Damit beruht seine Bewertung gerade nicht auf Angaben vom „Hören-Sagen“. Denn für die Frage, ob ein Beurteilter partnerschaftlichen und wertschätzenden Umgang mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen pflegt, kommt es gerade darauf an, wie sich Mitarbeiter wertgeschätzt fühlen, so dass das Gespräch einer Mitarbeiterin mit dem Kläger eine taugliche Beurteilungsgrundlage „aus erster Hand“ ist.
ff) Die Rechtmäßigkeit der Beurteilung hängt nicht davon ab, ob es sich noch um eine dienstliche Regelbeurteilung handelt, wenn der „Zweck und Inhalt der Beurteilung nicht maßgeblich mehr in der Bewertung einer in der Vergangenheit – im Beurteilungszeitraum – liegenden dienstlichen Tätigkeit eines Pfarrers in Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben und seine darin zum Ausdruck kommende Leistung liegt (Leistungsgrundsatz), sondern vielmehr nach § 1 PfBeurtR 2006 darin besteht, dass vorhandene Fähigkeiten und die Selbstreflexion des Handelns und des beruflichen Selbstverständnisses im Vordergrund stehen“. Diese vom Kläger aufgestellte Prämisse trifft nicht zu. Denn nach § 1 PfBeurtR liegt der Zweck der Beurteilung zunächst in dem Erkennen von Eignung sowie Grund- und Fachkompetenzen und in der Bestätigung erworbener Berufserfahrung. Mit der nach § 4 Abs. 3 PfBeurtR für jede Grundkompetenz in jedem Handlungsfeld abzugebende Bewertung wird dem Leistungsgrundsatz Rechnung getragen. Wenn daneben die Beurteilung auch dazu dient, Schwachstellen und Förderbedarf aufzudecken, unterscheidet sie sich zwar von Beurteilungen im staatlichen Bereich. Der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern obliegt es aber als Dienstherrin ihrer Pfarrer und Pfarrerinnen festzulegen, ob und wie sie auch Beurteilungen als Instrument der Personalentwicklung und -förderung einsetzt. Dieses Prinzip ist nicht klärungsbedürftig. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob der Schwerpunkt der Beurteilung auf den letzten 12 Monaten vor ihrer Erstellung liegen darf. Auch hier hat die Beklagte bei dem Erlass der Beurteilungsrichtlinien in nicht zu beanstandender Weise von ihrem Gestaltungsermessen als Dienstherrin Gebrauch gemacht.
gg) Nicht klärungsbedürftig ist ferner die Frage, ob das Beurteilungsverfahren schriftlich zu dokumentieren ist. Die maßgeblichen Pfarrerbeurteilungsrichtlinien enthalten Regelungen hinsichtlich des Beurteilungsverfahrens. Ihr § 9 beschreibt, wie das Verfahren abläuft und welche Schritte mündlich bzw. schriftlich erfolgen. Schriftlichkeit wird für die vom Pfarrer zu erstellende Übersicht über die eigene Tätigkeit in den Handlungsfeldern, für Abweichungen von dem Grundsatz des Besuchs von zwei Veranstaltungen aus den Handlungsfeldern, für den Beurteilungsentwurf, die Beurteilung als solche, für abweichende Stellungnahmen und deren Kenntnisnahme gefordert. Damit hat die Beklagte hinreichende Regelungen für die Dokumentationspflicht des Beurteilungsverfahrens erlassen.
b) Der Kläger kann seine Zulassungsbeschwerde auch nicht darauf stützen, dass Verfahrensmängel vorliegen, auf denen die Entscheidung beruhen kann.
aa) Das Verwaltungsgericht hat den Amtsermittlungsgrundsatz nicht verletzt.
Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte Inhalt und Umfang des ersten Beurteilungsgespräches, insbesondere hinsichtlich des Beurteilungszeitraumes und der darin angefallenen Tätigkeiten des Klägers näher aufklären müssen. Es ist nicht ersichtlich, warum das Verwaltungsgericht in diesem Punkt weitere Aufklärung hätte betreiben sollen. Nach § 9 Abs. 1 PfBeurtR führt der Vorgesetzte ein erstes Gespräch mit dem Pfarrer über die Tätigkeiten in den Handlungsfeldern und die Aufgaben im Beurteilungszeitraum. Grundlage dieses Gespräches ist eine vom Pfarrer erstellte Übersicht über seine eigene Tätigkeit in den Handlungsfeldern. Nach den Angaben des Vorgesetzten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte dieser mit dem Kläger in dem Erstgespräch den von diesem vorgelegten Arbeitsbericht durchgesprochen. Da sich dieser auf den Zeitraum 2000 bis 2008, also die zurückliegenden acht Jahre bezog, war eine ausdrückliche Erörterung des Beurteilungszeitraumes seitens des Vorgesetzten nicht erforderlich. Somit bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung durch das Verwaltungsgericht.
bb) Das Kirchengericht hat seine Entscheidung auch nicht auf einen Sachverhalt gestützt, zu dem sich der Kläger nicht äußern konnte. Ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 KVGG liegt nicht vor. Richtig ist, dass das Kirchengericht in seiner Entscheidung die „Anleitung für die Arbeit mit der neuen Beurteilung für Pfarrer und Pfarrerinnen“ erwähnt, die im Intranet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern veröffentlicht sein soll. Richtig ist auch, dass diese Anleitung ausweislich der Aktenlage vorher nicht Gegenstand der Erörterung war. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung aber nicht auf diese Anleitung gestützt. Vielmehr wurden die Arbeitsanweisungen nur erwähnt, um den generellen zeitlichen Ablauf des Beurteilungsverfahrens zu verdeutlichen. Den danach für die Einleitung des Beurteilungsverfahrens maßgeblichen Versand von Unterlagen an den zu Beurteilenden hat das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers in zeitlicher Hinsicht gerade offen gelassen und seine Begründung zur Einleitung des Beurteilungsverfahrens nach dem 01.01.2007 auf unstreitige Daten gestützt.
Selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen § 48 Abs. 2 KVGG läge kein Zulassungsgrund vor, da nicht dargetan ist, dass die Entscheidung auf dem (vermeintlichen) Verfahrensfehler beruhen kann. Denn der Kläger hat keine Angaben dazu gemacht, wie er sich geäußert hätte, wenn die Arbeitsanweisung in das Verfahren eingeführt worden wäre.
cc) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht unbeanstandet ließ, „dass dem Kläger im Rahmen des vorher durchzuführenden Beschwerdeverfahrens die eingeholte Stellungnahme vom 30.04.2009 des Beurteilers nicht mit Gelegenheit zur Äußerung zugänglich gemacht wurde, indes zur Grundlage des Beschwerdebescheides gemacht wurde.“ Mit diesem Vortrag hat der Kläger keinen Verfahrensfehler i. S. v. § 58 Abs. 2 Ziff. 4 KVGG geltend gemacht. Denn Zulassungsgrund sind nur Fehler des gerichtlichen Verfahrens und nicht solche des Verwaltungsverfahrens (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 132 RdNr. 39). Soweit der Kläger mit seinem Angriff möglicherweise eine fehlende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht rügen will, scheitert ein Zulassungsgrund jedenfalls daran, dass nicht vorgetragen wurde, was der Kläger im Beschwerdeverfahren vorgetragen hätte, wenn er die Stellungnahme des Dekans vom 30.04.2009 vor Erlass der Beschwerdeentscheidung erhalten hätte und inwieweit die angefochtene Entscheidung davon beeinflusst worden wäre.
dd) Auch der weitere Angriff des Klägers, das Kirchengericht habe sein Urteil auf die Aussage von Zeugen gestützt, ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis zu geben, geht fehl. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchengericht zugegen. Die Vernehmung des Zeugen [...] erfolgte in seiner Anwesenheit. Der Kläger hätte sich in der mündlichen Verhandlung zu den Angaben des Zeugen äußern können. Es ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht dargelegt, dass ihm eine Stellungnahme verweigert worden ist. Weitere Zeugen hätte der Kläger in der mündlichen Verhandlung benennen können. Dass ihm das in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war und das Kirchengericht ihm eine in diesem Fall zu beantragende Erklärungsfrist nicht bewilligt hat, ergibt sich weder aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung noch hat der Kläger Entsprechendes vorgetragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17.01.2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16.12.2010 (ABl. VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO –.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a, 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz i. V. m. § 59 Abs. 5 S. 4 KVGG unanfechtbar.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER