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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:07.08.2013
Aktenzeichen:RVG 5/2012
Rechtsgrundlage:§ 87 Abs. 3 PfG, §§ 79 Abs. 2 Nr 5, 80 Abs. 1 Satz 1 PfDG.EKD
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil vom 27.03.2012, Az.: 20/27-4/1-164
Schlagworte:Versetzung in den Wartestand
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Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 55.262,48 EUR festgesetzt.
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Gründe:

I.
Der Kläger wehrte sich mit seiner Klage gegen die Versetzung in den Wartestand nach § 87 Abs. 3 PfG.
Der Kläger wurde vom Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern am 21. März 2002 zum Pfarrer auf Lebenszeit berufen. Ihm wurde mit Wirkung vom 1. November 2002 die Pfarrstelle [...] im Dekanatsbezirk [...] verliehen.
Nach Abschluss der vom Landeskirchenrat am 27. Januar 2009 beschlossenen Erhebungen über die Frage, ob ein gedeihliches Wirken des Klägers auf der Pfarrstelle [...] nicht mehr gewährleistet sei, wurde mit Bescheid des Landeskirchenamtes vom 22. Juli 2009 die Übertragung der Pfarrstelle auf den Kläger aufgehoben und dieser in den Wartestand versetzt.
Den vom Kläger dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2009 als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der vom Kläger am 19. Januar 2010 dagegen erhobenen Klage hat dieser ursprünglich beantragt, den Bescheid des Landeskirchenrates vom 22. Juli 2009 aufzuheben. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. August 2010 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Kläger erklärte daraufhin, das Rechtsschutzziel des Wiederantritts der Pfarrstelle in [...] sei nicht mehr zu erreichen, sodass Erledigung eingetreten sei. Die Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei daher erforderlich.
Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, das für die Klage erforderliche Feststellungsinteresse liege in der Vorbereitung auf einen Amtshaftungsprozess wegen verschiedener Schädigungen, seinem Rehabilitationsinteresse für die erlittene Rufschädigung und dem Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen. Die Versetzung in den Wartestand sei rechtswidrig, weil die Regelungen der §§ 86 bis 88 PfG gegen kirchliches und staatliches Verfassungsrecht verstießen, das Erhebungsverfahren mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde [...] fehlerhaft durchgeführt wor-den und ein nichtgedeihliches Wirken nicht tauglich festgestellt worden sei. Ein Zerwürfnis mit dem Kirchenvorstand oder eine Zerrüttung der Gemeinde sei nicht hinreichend festgestellt worden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die mit Bescheid des Landeskirchenrates vom 22. Juli 2009 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2009 ausgesprochenen Aufhebung der Übertragung der 1. Pfarrstelle der Kirchengemeinde [...] und Versetzung des Klägers in den Wartestand rechtswidrig war.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Der Kläger habe keinen materiellen Schaden erlitten, weil er bis zum Eintritt in den Ruhestand seine ungekürzten Dienstbezüge erhalten habe. Weil im Nichtgedeihlichkeitsverfahren die Schuldfrage nicht gestellt werde, könne keine Rufschädigung und kein beruflicher Ansehensverlust eingetreten sein. Der Landeskirchenrat habe ohne Rechtsfehler auf der Grundlage des abschließenden Erhebungsberichtes das Vorliegen einer Nichtgedeihlichkeit angenommen.
Das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat mit Urteil vom 27. März 2012 die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger noch weiterverfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, weil er kein berechtigtes Feststellungsinteresse für seine Klage geltend machen könne. Eine Wiederholungsgefahr sei weder ersichtlich noch geltend gemacht. Ein beabsichtigter Schadensersatzprozess wegen Amtspflichtverletzung sei bisher weder anhängig gemacht worden noch sei er mit hinreichender Sicherheit zu erwarten. Soweit der Kläger gehindert gewesen sei, Religionsunterricht über das Regelstundenmaß hinaus zu erteilen, habe er dies selbst zu vertreten, weil er entsprechende Anträge nicht rechtzeitig gestellt habe. Auch sonst habe er durch die Versetzung in den Wartestand keinen Schaden erlitten, weil er seine ungekürzten Dienstbezüge bis zur Versetzung in den Ruhestand weiter erhalten habe. Er könne sich auch nicht auf ein Rehabilitationsinteresse berufen, weil die Versetzung in den Wartestand und die Aufhebung der Übertragung der Pfarrstelle zu keinem schweren Makel geführt habe, von dem sich der Kläger nur durch die nachträgliche gerichtliche Feststellung befreien könne. Für die Feststellung der Zerrüttung komme es nicht auf ein Verschulden des betroffenen Pfarrers an. Es sei auch kein Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition erkennbar.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, hat der Kläger am 5. Juli 2012 Beschwerde eingelegt, die er am 7. August 2012 begründet hat. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17. August 2012 der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen.
Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Kläger vor, die Rechtsache habe grundsätzliche Bedeutung. Die Klärung der hier maßgeblichen Rechtsfragen sei erforderlich, weil sie sich bei den Nachfolgeregelungen nach dem Pfarrergesetz in gleicher Weise stellen würden. Die Ersetzung des „gedeihlichen Wirkens“ durch die „nachhaltige Störung“ im neuen Pfarrerrecht eröffne einen erheblichen Auslegungsspielraum, der einer gerichtlichen Überprüfung und Klärung bedürfe. Weiter verstießen die §§ 86 bis 88 PfG gegen kirchliches und staatliches Verfassungsrecht, woraus sich ebenfalls die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit ergebe. Weil die Wartestandsversetzung im Rahmen eines Nichtgedeihlichkeitsverfahrens stets einen Makel darstelle, von dem sich der Betroffene kaum mehr befreien könne, sei das Verwaltungsverfahren rechtsförmig so auszugestalten, dass ein ausreichender Rechtsschutz im Verfahren gewährleistet sei. Daran fehle es hier. Die Revision sei auch zuzulassen, weil davon auszugehen sei, dass der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde [...] nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 27. März 2012 aufzuheben und die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie erwidert, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Eine grundsätzliche Klärung der Auslegung des § 80 Abs. 1 Satz 1 PfDG.EKD sei nicht erforderlich. Ein Verfahren wegen nachhaltiger Störung müsse auch nicht zwangsläufig zu einer Versetzung des Pfarrers in den Wartestand führen. Der Kirchenvorstand sei im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt worden.
Die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Gemäß § 58 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 09.12.1992 (KABl. S. 372) in der Fassung vom 29.03.2010 (KABl. S. 192) – KVGG – ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Begründung der Beschwerde muss gem. § 59 Abs. 3 S. 3 KVGG unter anderem die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Die Prüfung der Beschwerde ist auf die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe im Sinne des § 58 Abs. 2 KVGG beschränkt.
Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist anzunehmen, wenn die Klärung der Frage im Revisionsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts erforderlich erscheint (VuVG, Beschl. vom 14.12. 2005, RVG 3/2004; Beschl. vom 30.04.2010, RVG 5/2009). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung beantworten lässt. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 KVGG darzulegen, hat der Kläger die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzulegen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schon deshalb entfallen, weil das hier maßgebliche Pfarrergesetz der VELKD vom 17. Oktober 1995 (ABl. VELKD Bd. IV S. 274) i. d. F. vom 15. November 2007 (ABl. VELKD Bd. VII S. 376) – PfG – mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft getreten und ab 1. Juli 2012 durch das Pfarrerdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (ABl.EKD 2010, S. 307) – PfDG.EKD – ersetzt worden ist. Gem. § 79 Abs. 2 Nr. 5 PfDG.EKD können Pfarrerinnen und Pfarrer auch gegen ihren Willen unter Verlust ihrer bisherigen Stelle versetzt werden, wenn in ihrer bisherigen Stelle eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung ihres Dienstes festgestellt wird. Die vom Kläger mit der Beschwerde gestellten Rechtsfragen können sich deshalb in gleicher Weise grundsätzlich auch nach dem neuen Recht stellen, so dass mit dem Kläger davon auszugehen ist, dass hier allein durch die Rechtsänderung eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entfallen muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rdnr. 10) .
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG weder hinreichend dargelegt hat noch aus seinem Vortrag hierfür hinreichende Gründe erkennbar sind.
Der Kläger hat schon nicht dargelegt, warum die von ihm vorgetragenen Beschwerdegründe für die Entscheidung der Klage im Revisionsverfahren bedeutsam sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse weder vom Kläger hinreichend dargelegt noch der Kammer aus anderen Gründen erkennbar geworden ist. Auf diese im erstinstanzlichen Urteil ausführlich dargelegten und die Entscheidung tragenden Gründe geht der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht ein. Vielmehr verhält sich die Beschwerdebegründung allein zu Rechtsfragen, die in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Recht weder angesprochen worden noch für die Entscheidung von Bedeutung sind. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die vom Kläger nach der Erledigung der Hauptsache noch weiter betriebene Fortsetzungsfeststellungsklage das für deren Zulässigkeit erforderliche Feststellungsinteresse fehlt und deshalb die Klage als unzulässig abgewiesen werden musste. Weil der Kläger diese Rechtsauffassung weder angegriffen hat noch der Senat im Revisionsverfahren voraussichtlich zu einer anderen Erkenntnis kommen würde, sind die vom Kläger genannten ausschließlich sachlichen Gründe für eine vermeintliche grundsätzliche Bedeutung für die Entscheidung unerheblich. Sie würden sich im Revisionsverfahren für die Revisionsentscheidung nicht stellen. Wenn ihre Klärung im Revisionsverfahren nicht zu erwarten ist, kann darauf auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt werden.
Der Kläger hat in seiner Beschwerde auch nicht näher begründet, weshalb die von ihm genannten Rechtsfragen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben sollen und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Allein der vom Kläger genannte Umstand, dass der neue Begriff der „nachhaltigen Störung“ in § 79 Abs. 2 Nr.5 i. V. m. § 80 Abs. 1 PfDG.EKD einen „erheblichen Auslegungsspielraum“ eröffnet, begründet keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache. Vielmehr wird die künftige Rechtsprechung erst auf der Grundlage der zu entscheidenden Sachverhalte den Anwendungsbereich dieser Vorschrift bestimmen und konkretisieren. Eine abstrakte Bestimmung des Bedeutungsinhaltes der Regelung ist deshalb weder geboten noch erforderlich.
Anzumerken bleibt, dass, entgegen der Auffassung des Klägers, die §§ 86 bis 88 PfG über das Nichtgedeihlichkeitsverfahren wirksames und anwendbares Recht sind. Das hat das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD bereits mehrfach entschieden (vgl. VuVG VELKD, Beschluss v. 16.02.2006, RVG 8/2004 mwN.). Das Verwaltungsverfahren über die Durchführung der Erhebungen und die Entscheidung über eine Versetzung des Pfarrers gem § 87 PfG in den Warte- oder Ruhestand sind entgegen der Auffassung des Klägers auch so gestaltet, dass ein effektiver Rechtsschutz für den betroffenen Pfarrer gewährleistet ist. Die vom Kläger genannten Umstände über die vermeintlich fehlerhafte oder unzureichende Beteiligung des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde [...] im Erhebungsverfahren betreffen allein den hier zu entscheidenden Einzelfall und werfen keine fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachenfragen auf, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedürfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17. November 2006 (ABl. (ABl. VELKD Bd. VII S. 450) Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Dezember 2010 (ABl. VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO –.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a, 7 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands i. d. F. vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) i. V. m. § 59 Abs. 5 Satz 4 KVGG unanfechtbar.

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