.
#
| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 17.12.2012 |
| Aktenzeichen: | RVG 1/2012 |
| Rechtsgrundlage: | § 23 RVO.VELKD i.V.m. § 166 VwGO u. § 114 ZPO, §§ 1, 5 Vokationsordnung (Sachsen) |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen, Urteil v. 26.09.2011, Az.: KVwG 1/2010 |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde |
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
#Gründe:
Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde nicht bewilligt werden.
Nach § 23 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Verfahrensordnung) in Verbindung mit § 166 VwGO und § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend ist von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht auszugehen.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Die entsprechende Beschwerde könnte also nur dann zum Erfolg führen, wenn das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen die Revision hätte zulassen müssen. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte die Revision zuzulassen müssen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Kläger begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit der aus seiner Sicht erforderlichen Auslegung des Begriffs „Vertreten“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Rechtsverordnung über die Vokation für den evangelischen Religionsunterricht an Schulen im Freistaat Sachsen (Vokationsordnung) und der Frage der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Tatbestandserfüllung der vorgenannten Norm. Die vom Kläger insoweit formulierten „Grundsatzfragen“ stellen sich jedoch aus Sicht des Senats nicht.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Vokationsordnung wird die Vokation für Lehrer ausgesprochen, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) angehören, ihre Grundsätze vertreten und geeignet sind, Schüler in evangelischer Religionslehre zu unterrichten.
Das Verwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt: „Die Grundsätze der EKD zu vertreten, bedeutet im Sinne dieser Regelung nicht (nur), diese Grundsätze im Religionsunterricht zu vertreten. … Nach dem Sinn und Zweck der Vokationserteilung, nämlich sicherzustellen, dass der Religionsunterricht an Schulen im Bereich der Beklagten nach ihren Grundsätzen erteilt wird (vgl. Art. 105 Abs. 2 SächsVerf), bedeutet Vertreten vielmehr, dass das religiöse Bekenntnis des Lehrers den Grundsätzen der EKD entspricht …“
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Für eine einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Vokationsordnung dahin, dass die Grundsätze der EKD lediglich im Rahmen des Religionsunterrichts vertreten werden müssen (und im Übrigen diese nicht missachtet werden dürfen, § 5 Abs. 1 Satz 2 Vokationsordnung) gibt es keine Grundlage. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 Vokationsordnung enthält eine solche Einschränkung nicht. Für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung ist kein Raum.
Es stellt sich auch nicht die Frage, ob sich der Begriff „Vertreten“ im Sinne der vorgenannten Norm auf die innere Haltung eines Bewerbers bezieht. Die Beklagte muss bei Vorliegen eines Antrags auf Erteilung der Vokation die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Vokationsordnung prüfen. Hierbei muss sie auch prüfen, ob der Bewerber die Grundsätze der EKD vertritt. Dies kann sie nur anhand der ihr bekannten Handlungen und Äußerungen eines Bewerbers tun. Hierzu können auch innerfamiliäre Entscheidungen, wie zum Beispiel hinsichtlich der Taufe der eigenen Kinder, gehören. Dass Handlungen und Äußerungen auf eine innere Haltung schließen lassen, liegt auf der Hand. Deswegen ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Werdegang des Klägers, dessen früheren Äußerungen und Entscheidungen, aber auch seine im Verfahren getätigten Erklärungen berücksichtigt und gewertet hat. Das Verwaltungsgericht hat hierdurch nicht zu verstehen gegeben, dass der Begriff „Vertreten“ auf die innere Haltung zu beziehen sei. Das ändert aber nichts daran, dass eine zu Tage tretende innere Haltung Rückschlüsse darauf zulassen kann, ob derjenige die Grundsätze der EKD vertreten wird oder ob hieran erhebliche Zweifel bestehen. Derartige Rückschlüsse sind legitim. Ob dagegen die von dem Verwaltungsgericht hierbei zu Recht gewürdigten Umstände tatsächlich die Einschätzung, der Kläger werde die Grundsätze der Beklagten nicht vertreten, rechtfertigen, ist eine Frage des Einzelfalls und kann folglich durch das angerufene Gericht nicht überprüft und entschieden werden.
Da das Verwaltungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen hat, sind die insoweit gestellten „Grundsatzfragen“ des Klägers nicht streitentscheidend und können folglich eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen.
Streitentscheidend ist auch nicht die Frage, ob die Beklagte die eigenen Mitglieder gegenüber Nichtmitgliedern benachteiligen darf. Denn der Kläger hatte nach seinen eigenen Bekundungen noch im Jahr 2008 seine geistliche Heimat in der Evangelischen Christengemeinde [ A ], die aus der [...]-Gemeinde [ B ] hervorging und Mitglied des Bundes Freikirchlicher Pfingstgemeinden ist. Mit diesem Bund hat die Beklagte weder eine Vokationsvereinbarung, noch lebt sie mit diesem in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft. Deren Mitglieder haben also keine Möglichkeit, eine Vokation von der Beklagten zu erhalten. Nach der vom Kläger selbst vorgelegten schriftlichen Äußerung des Pfarrers [...] vom 24.06.2009 war nicht etwa die geistliche, sondern die räumliche Nähe dafür entscheidend, dass sich der Kläger für das Kirchspiel [ C ] und gegen die [ A ] entschied. Bei dieser Sachlage kann die Ablehnung der Vokation nicht auf eine Benachteiligung der eigenen Mitglieder gegenüber Nichtmitgliedern zurückgeführt werden. Folglich liegt insoweit auch kein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör vor.
Damit kann die beabsichtigte Beschwerde keinen Erfolg haben, sodass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.