.
##
| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 01.12.2010 |
| Aktenzeichen: | RVG 9/2010 |
| Rechtsgrundlage: | §§ 20-22 VerfO.VELKD, § 1 Nr. 2 GKG, §§ 162, 173 VwGO |
| Vorinstanzen: | Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Beschluss vom 10.05.2010, Az.: RVG 5/2009 |
| Schlagworte: | Kostenfestsetzungsbeschluss der Geschäftsstelle wird wegen fehlender Rechtsgrundlage aufgehoben |
Tenor:
- Der Beschluss der Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD vom 10. Mai 2010 über die Kostenfestsetzung im Verfahren RVG 5/2009 wird aufgehoben.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 242,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der fristgemäß gestellte Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung über den Kostenfestsetzungsbeschluss der Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2010, mit dem Gerichtskosten in Höhe von 242,00 EUR nach Abschluss des Verfahrens RVG 5/2009 festgesetzt worden sind, ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340) – VerfO – zulässig. Der Antrag ist auch begründet, weil es keine kirchenrechtliche Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Höhe der gegen den Kläger festgesetzten Gerichtsgebühren gibt. Die Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD ist deshalb nicht befugt, gegen den Kläger Gerichtskosten für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision (RVG 5/2009) festzusetzen.
Gemäß § 20 Abs. 1 VerfO trägt in den vom erkennenden Senat entschiedenen Verfahren der unterliegende Teil die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. Der erkennende Senat hat dementsprechend in seinem Beschluss vom 30. April 2010 im Verfahren RVG 5/2009 dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Danach ist der Kläger grundsätzlich verpflichtet, die Verfahrenskosten des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens RVG 5/2009 zu tragen.
Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Vorschrift des § 20 Abs. 3 VerfO entgegen. Nach dieser Vorschrift gelten "die Kosten des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts … nicht als Kosten des Verfahrens“. Diese Vorschrift ist, worauf der Kläger zutreffend hinweist, missverständlich gefasst, weil sie dahingehend verstanden werden könnte, dass für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht keine Kosten erhoben werden können, weil diese "nicht als Kosten des Verfahrens" gelten sollen. Dem steht jedoch entgegen, worauf das Amt der VELKD in seiner Stellungnahme zu diesem Verfahren zu Recht hingewiesen hat, dass die Kostenregelung unter Abschnitt V. der VerfO erkennbar von der Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche kirchenrechtliche Gerichtsverfahren ausgeht. Das ergibt sich neben § 20 Abs. 1 VerfO auch aus dem Gesamtzusammenhang der §§ 21 und 22 VerfO. Wenn § 20 Abs. 3 VerfO nach dem Vortrag des Amtes der VELKD nur darauf hinweisen soll, dass die neben den erhobenen Gebühren und Auslagen angefallenen Kosten des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Kirche durch kirchliche Umlage aus dem Haushalt der VELKD zu tragen sind, nicht jedoch von den Parteien eines Rechtsstreits, so ist nicht ersichtlich, warum diese Regelung mit ihrem zumindest missverständlichen Wortlaut überhaupt in die VerfO aufgenommen worden ist und ob sie wegen ihres fehlenden Regelungsgehaltes nicht sinnvollerweise aus der VerfO gestrichen werden sollte.
Der angefochtene Beschluss der Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes vom 10. Mai 2010 über die Kostenfestsetzung in Höhe von 242,00 EUR ist jedoch rechtswidrig, weil die erforderliche kirchenrechtliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der zu erhebenden Gerichtsgebühren fehlt.
In welcher Höhe Gerichtsgebühren nach Abschluss eines Verfahrens beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD gegen die kostenpflichtige Partei festgesetzt werden können, ist weder im Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. Bd. V, S. 142) – KirchenG – geregelt noch findet sich eine ent-sprechende Vorschrift in der VerfO. Die Bestimmung der Höhe der zu erhebenden Gerichtsgebühren kann auch nicht entsprechend dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss unter Zugrundelegung der §§ 34 und 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 erfolgen. Gemäß § 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) i. d. F. vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2479) – GKG – gilt das Gerichtskostengesetz nicht für kirchengerichtliche Verfahren. Das Gerichtskostengesetz ist auch weder im KirchenG noch in der VerfO oder anderen kirchenrechtlichen Vorschriften für das kirchengerichtliche Verfahren des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD für anwendbar erklärt worden.
Auch der Verweis in § 23 VerfO auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung führt nicht zu einer Anwendung der Regelungen des Gerichtskostengesetzes. Im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, auf das bislang offenbar in § 23 VerfO Bezug genommen wurde, und im neuen Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 334) gibt es keine Regelungen über die Erhebung von Gerichtsgebühren oder über die Anwendung des Gerichtskostengesetzes in kirchengerichtlichen Verfahren. Auch in der Verwaltungsgerichtsordnung ist weder die Höhe der Gerichtskosten im Einzelfall geregelt noch verweist die Verwaltungsgerichtsordnung auf die Anwendung des Gerichtskostengesetzes in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Vielmehr ergibt sich die Anwendung des Gerichtskostengesetzes für verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus § 1 Nr. 2 GKG. In der vom Amt der VELKD genannten Vorschrift des § 162 VwGO ist geregelt, dass die Kosten des Verfahrens die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens sind. In welcher Höhe Gerichtskosten für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erhoben werden können, ist in dieser Vorschrift ebenfalls nicht geregelt. In § 173 VwGO wird auf das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung verwiesen, die entsprechend anzuwenden sind, soweit in der VwGO keine Bestimmungen über das Verfahren enthalten sind. Eine Verweisung auf das GKG enthält auch § 173 VwGO nicht.
Gibt es damit keine unmittelbare kirchenrechtliche Regelung über die Höhe der festzusetzenden Gerichtsgebühren und keine Verweisungsnorm auf das Gerichtskostengesetz oder ein anderes Gesetz, nach dem die Kosten für ein Verfahren des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD bestimmt werden können, fehlt es, auch wenn die Gerichtspraxis seit vielen Jahren anders ist, an der kirchenrechtlich geforderten rechtlichen Grundlage zur Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten in Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigen Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Mai 2010 entbehrt damit einer kirchenrechtlichen Grundlage und ist deshalb aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 VerfO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.