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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:06.06.2011
Aktenzeichen:RVG 8/2010
Rechtsgrundlage:§§ 62, 75 PfG.VELKD, Art 62a PfErgG.ELKB, § 86 VwGO, §§ 12, 39 DiszG
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil vom 10.11.2009, Az.: 20/27-4/1-106
Schlagworte:dienstaufsichtliche Rüge
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Leitsatz:

Die Erteilung einer dienstaufsichtsrechtlichen Rüge, die einem Pfarrer aufgrund einer von ihm initiierten und gegen seinen Dienstherrn gerichteten Pressemitteilung erteilt wurde, ist als eine mildere dienstrechtliche Form der Zurechtweisung und Missbilligung außerhalb eines Disziplinarverfahrens zulässig.
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Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
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Gründe:

I.
Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen eine ihm von der Beklagten erteilte Rüge.
Der Kläger wurde 1993 ordiniert und ist Pfarrer im Dienst der beklagten Landeskirche. Nach verschiedenen dienstrechtlichen Verfahren und Differenzen zwischen den Verfahrensbeteiligten veröffentlichte der Kläger am 10. Mai 2007 eine Pressemitteilung mit dem Titel: "Mobbing eines Pfarrers der Evangelischen Kirche in Bayern wegen politischer Theologie". Mit Schreiben vom 18. Mai 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die in der Presseerklärung enthaltenen Behauptungen und Vorwürfe gegen die Beklagte seien grob unwahr. Die Pressemitteilung sei geeignet, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern schweren Schaden zuzufügen. Es werde deshalb geprüft, ob gegen den Kläger dienst- bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen und zivilrechtliche Unterlassungsmaßnahmen zu ergreifen seien. Dem Kläger wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 29. Mai 2007 eingeräumt. Der Kläger bat mit Schreiben vom 29. Mai 2007 um Mitteilung, ob und ggf. welche Amtspflichtverletzungen ihm vorgeworfen würden und was die Beklagte konkret von ihm fordere.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2007 erteilte das Landeskirchenamt dem Kläger wegen der Presseerklärung vom 10. Mai 2007 eine Rüge. Der Kläger habe in seiner Pressemitteilung unwahre und zum Teil grob unwahre Vorwürfe gegen seinen Dienstherrn erhoben. Seine Behauptungen seien geeignet und bestimmt gewesen, das Ansehen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Der Kläger habe gegen seine Pflichten aus der Ordination verstoßen, sodass eine dienstrechtliche Rüge seines Verhaltens geboten sei.
Auf den Antrag des Klägers vom 21. August 2007 auf Rücknahme der Rüge und deren Entfernung aus der Personalakte teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. September 2007 mit, dass der Landeskirchenrat in seiner Sitzung am 17. September 2007 beschlossen habe, die Beschwerde des Klägers gegen die dienstrechtliche Rüge zurückzuweisen.
Mit der vom Kläger am 25. Oktober 2007 erhobenen Klage hat dieser geltend gemacht, das Landeskirchenamt sei für den Ausspruch der Rüge nicht zuständig gewesen. Er sei vorher auch nicht angemessen angehört worden. Mit der Rüge sei rechtsfehlerhaft die Einleitung eines Disziplinarverfahrens umgangen worden. Der Kläger habe keine unwahren Behauptungen aufgestellt. Er habe zu bestimmten Umständen seine Meinung geäußert, die von der Beklagten zu respektieren sei. Die Rüge sei rechtswidrig und deshalb aus der Personalakte zu entfernen.
Der Kläger hat beantragt,
  1. den Beschwerdebescheid der Beklagten vom 18. September 2007 aufzuheben;
  2. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2007 gemäß § 62 PfG erteilte Rüge zurückzunehmen, hilfsweise den Rügebescheid vom 31. Mai 2007 aufzuheben;
  3. die Beklagte zu verurteilen, den gesamten Vorgang betreffend die Rüge vom 31. Mai 2007 aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert, bei der Rüge handele es sich um keine Disziplinarmaßnahme, sondern um eine dienstrechtlich zulässige missbilligende Äußerung des Verhaltens des Klägers. Die Rüge sei von der dafür zuständigen Leiterin des Landeskirchenamtes ausgesprochen worden. Die vom Kläger veröffentlichte massive Kritik an seinem Dienstherrn sei illoyal und eine besondere Form der Treuewidrigkeit. Er habe nicht nur ohne rechtfertigenden Grund die Flucht in die Öffentlichkeit angetreten, sondern durch unwahre Behauptungen und durch die besonders massive Kritik die von ihm zu beachtende Grenze zur Achtung seines Dienstherrn erheblich überschritten. Der Kläger habe sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit dadurch verletzt.
Das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat mit Urteil vom 10. November 2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Rüge sei formell ordnungsgemäß erteilt worden. Die Beklagte sei berechtigt, auch bei einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung anstelle der Einleitung eines Disziplinarverfahrens eine dienstrechtliche Rüge zu erteilen. Eventuelle Formfehler bei der Erteilung der Rüge seien durch den Beschwerdebescheid vom 18. September 2007 und dem diesem Bescheid zugrunde liegenden Beschluss des Landeskirchenrates vom 17. September 2007 geheilt worden. Der Kläger sei vor Erlass der Rüge ordnungsgemäß angehört worden. Die Rüge sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger könne sich nicht auf die grundgesetzlich gewährleistete Meinungsfreiheit berufen, weil er zu den von der Beklagten bestrittenen Äußerungen nicht den Wahrheitsbeweis geführt habe. Dies sei erforderlich, weil die Äußerungen ehrenrührig gewesen seien. Die von der Beklagten beanstandeten Behauptungen habe der Kläger weder bewiesen noch deren Richtigkeit glaubhaft gemacht. Die Rüge sei deshalb zu Recht erteilt worden, sodass der Kläger auch keinen Anspruch auf Entfernung der Rüge aus der Personalakte habe.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, hat der Kläger am 22. Februar 2010 Beschwerde eingelegt, die er gleichzeitig begründet hat. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 1. März 2010 der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen.
Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Kläger vor, die Rechtsache habe grundsätzliche Bedeutung. Weiter rüge er Rechtsverletzungen und Verfahrensfehler, auf denen die Entscheidung beruhen könne. Er rüge die fehlerhafte Anwendung des § 75 PfG. Von grundsätzlicher Bedeutung seien die Fragen, ob eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt sei, ob der Zuständigkeitsfehler nachträglich geheilt werden könne, ob die Rüge anstelle eines Disziplinarverfahrens erteilt werden konnte, ob unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Kläger den Wahrheitsbeweis für seine Behauptungen führen müsse und dass festzustellen sei, dass seine Behauptungen in der Presseerklärung zuträfen. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nicht geprüft, ob alle beanstandeten Punkte zuträfen. Die Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft, weil der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen aufgeklärt worden sei, die Feststellungslast dem Kläger auferlegt worden sei und die Beklagte einem Disziplinarverfahren ausgewichen sei.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 10. November 2009 aufzuheben und die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie erwidert, es lägen keine Zulassungsgründe vor. Eine Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland gesetzten Rechts sei nicht erkennbar. Die Rechtssache habe auch keine grundsätzliche Bedeutung. Das Mäßigungsgebot eines Beamten bei öffentlichen Äußerungen und insbesondere bei einer Kritik an seinem Dienstvorgesetzten sei in der Rechtsprechung geklärt. Ein Verfahrensmangel sei ebenfalls nicht erkennbar. Es komme nicht darauf an, dass der Kläger eine andere Rechtsauffassung als das Verwaltungsgericht zu den entscheidungserheblichen Fragen vertrete.
Die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Gemäß § 58 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 09.12.1992 (KABl. S. 372) – KVGG – ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Begründung der Beschwerde muss gem. § 59 Abs. 3 S. 3 KVGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde auf die Verletzung von formellem und materiellem Recht, auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen kann. Die Prüfung der Beschwerde ist gemäß § 23 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17.11.2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16.12.2010 – VerfO – i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe im Sinne des § 58 Abs. 2 KVGG beschränkt.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die gesetzlichen Gründe zur Zulassung der Revision nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt worden sind.
Die vom Kläger sinngemäß gerügte Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gesetzten Rechts ist nicht hinreichend dargelegt. In seiner Beschwerde rügt der Kläger ohne weitere Begründung die "Verletzung des materiellen Rechts nach §§ 62, 75 PfG VELKD sowie der Fürsorge- und Schutzpflicht der Beklagten und des Art. 62 a PfErgG.ELKB". Er legt jedoch nicht dar, aus welchen Gründen diese Vorschriften in der erstinstanzlichen Entscheidung fehlerhaft angewandt und damit das Recht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands verletzt worden sein soll.
Der Kläger hat auch nicht hinreichend die Gründe dafür dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist anzunehmen, wenn die Klärung der Frage im Revisionsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts erforderlich erscheint (VuVG, Beschl. vom 14.12.2005, RVG 3/2004; Beschl. vom 30.04.2010, RVG 5/2009). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung beantworten lässt. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 KVGG darzulegen, hat der Kläger die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung eine Reihe von Gründen vorgetragen, aus denen sich ergeben soll, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Er hat in seiner ausführlichen Beschwerdebegründung jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine zahlreichen und unterschiedlichen Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben sollen. Es fehlt in seiner Beschwerdebegründung auch an substantiierten und begründeten Hinweisen darauf, welches allgemeine und über den Einzelfall hinaus gehende Interesse an der Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen soll. Allein der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht über die genannten Tatsachen- oder Rechtsfragen nach Auffassung des Klägers fehlerhaft entschieden haben soll, ersetzt nicht die für die Zulassung der Revision erforderliche Benennung der fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachenfragen, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im allgemeinen Interesse der Klärung bedürfen. Das bedeutet, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht hinreichend dargelegt ist und die Zulassung der Revision aus diesem Grunde nicht erfolgen kann.
Im Übrigen enthalten die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen auch keine rechtlichen Probleme von grundsätzlicher Bedeutung. Die vermeintlich fehlerhafte Anhörung des Klägers vor der Erteilung der Rüge und die nach Auffassung des Klägers zusätzlich erforderliche Anhörung vor der Aufnahme der Rüge in die Personalakte gemäß § 75 Abs. 4 des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17.10.1995 (ABl. VELKD Bd. VI S. 274) in der Fassung vom 15.11.2007 (ABl. VELKD Bd. VII S. 376) – PfG – sind, wie das Verwaltungsgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung ohne Rechtsfehler dargelegt hat, geklärt und bedürfen keiner weiteren Klärung im Revisionsverfahren. Die Entbehrlichkeit einer besonderen Anhörung nach § 75 Abs. 4 PfG lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Danach kommt es für die Aufnahme der Rüge in die Personalakte darauf an, dass der Pfarrer zu der Rüge gehört worden ist. Eine besondere ausdrückliche Anhörung für die Aufnahme der Rüge in die Personalakte ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich. Für die Frage der Zuständigkeit für die Erteilung der Rüge und für die evtl. Heilung eines Zuständigkeitsfehlers im Beschwerdeverfahren fehlt es ebenfalls an einer besonderen, über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftigen Rechtsfrage, nachdem der zuständige Landeskirchenrat spätestens im Beschwerdeverfahren am 17. September 2007 über die Rüge sachlich entschieden hat.
Für die für die Beschwerdebegründung wesentliche Frage des Klägers, ob und wie weit er nach Erteilung der Rüge den Wahrheitsbeweis für seine in der Pressemitteilung vom 10. Mai 2007 verbreiteten ehrenrührigen Behauptungen führen muss, fehlt es ebenfalls an der über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter Berufung auf die einschlägige Kommentarliteratur ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen der Kläger in diesem Fall für seine von der Beklagten bestrittenen Tatsachenbehauptungen beweispflichtig ist. Die Rechtsfrage bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung geklärt ist. Unerheblich ist auch der ausführliche Vortrag des Klägers in der Beschwerdebegründung, seine Behauptungen seien im Einzelnen zutreffend. Er begründet damit keine grundlegende Bedeutung der Rechtssache, weil diese Fragen lediglich für den Einzelfall bedeutsam sind und keine über dieses Verfahren hinausgehende Bedeutung haben. Es besteht auch keine grundsätzliche Bedeutung für die Klärung der Frage, welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht alle in dem Rügebescheid aufgeführten Vorwürfe geprüft hat. Das Verwaltungsgericht ist offenbar der – zutreffenden – Auffassung, dass die in den Entscheidungsgründen genannten und für die Rüge wesentlichen Vorwürfe der Beklagten bereits ausreichen, um gegen den Kläger ohne Rechtsfehler gem. § 62 Abs. 2 PfG die hier streitbefangene Rüge auszusprechen. Deshalb bedurfte es in der gerichtlichen Entscheidung auch keiner Erörterung der noch weiter aufgeführten, für die erstinstanzliche Entscheidung aber erkennbar unerheblichen Punkte in dem Rügebescheid der Beklagten vom 31. Mai 2007. Die Auffassung des Klägers, die Rüge könne nur aufrechterhalten bleiben, wenn alle beanstandeten Punkte diese tragen, ist rechtsirrig, weil es nur darauf ankommt, dass die Rüge überhaupt von den Gründen des Bescheides gestützt wird.
Der Kläger kann seine Zulassungsbeschwerde auch nicht darauf stützen, dass Verfahrensmängel vorliegen, auf denen die Entscheidung beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO nicht verletzt. Nach der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung kam es für die gerichtliche Entscheidung auf eine weitere Sachaufklärung nicht an. Die vom Kläger an dieser Stelle beanstandete "Feststellungslast zu Lasten des Klägers" ergibt sich ausschließlich aus der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und beruht nicht auf einem vom Kläger auch nicht näher bezeichneten Verfahrensfehler. Es stellt auch keinen für die Zulassungsbeschwerde bedeutsamen Verfahrensmangel dar, dass die Beklagte von der Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger abgesehen und als milderes Mittel die Rüge gegen den Kläger ausgesprochen hat. Die Erteilung einer Rüge als Missbilligung des Verhaltens des Klägers ist eine dienstrechtliche Maßnahme, die, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, in § 62 Abs. 2 PfG ausdrücklich vorgesehen ist. Ob die Beklagte, die im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren auf erhebliche Verstöße des Klägers gegen Dienstpflichten hingewiesen hat, gem. § 12 Abs. 1 des Disziplinargesetzes vom 04.05.2001 (ABl. VELKD Bd. VII S. 150) in der Fassung vom 17.10.2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 333) – DiszG – ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger hätte einleiten müssen, betrifft ausschließlich die Frage, ob zu Unrecht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger unterlassen worden ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Rüge wird dadurch nicht berührt, weil die Beklagte, nachdem sie sich für die mildere Form der Zurechtweisung und Missbilligung außerhalb eines Disziplinarverfahrens entschieden hat, diese ohne Rechtsfehler festgesetzt hat. Wenn der Kläger der Auffassung ist, dass allein in einem kirchenrechtlichen Disziplinarverfahren der Sachverhalt hätte geklärt werden können und müssen, hätte es ihm freigestanden, gem. § 39 Abs. 1 DiszG die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich zu beantragen, um sich von dem Verdacht einer Amtspflichtverletzung zu befreien. Dies hat er unterlassen, sodass in dem von der Beklagten gewählten Verfahren aus den vom Kläger bezeichneten Gründen kein behördlicher Verfahrensfehler, der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bedeutsam wäre, festzustellen ist.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass erhebliche Rechtsverletzungen vorliegen und überwiegende Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. Die vom Kläger insoweit vorgetragenen Einwendungen sind keine Gründe für die Zulassung der Revision nach § 58 Abs. 2 KVGG und sind schon deshalb unerheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Abs. 1 VerfO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 22 Abs. 3 VerfO.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a, 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz i. V. m. § 59 Abs. 5 Satz 4 KVGG unanfechtbar.

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