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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 06.06.2011 |
| Aktenzeichen: | RVG 6/2010 |
| Rechtsgrundlage: | §§ 57, 68, 71 KVGG (Bayern) |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil vom 15.11.2007, Beschluss vom 18.01.2010, Az.: 20/27-4/1-96 |
| Schlagworte: | Festsetzung des Streitwerts |
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 18.01.2010 unter II. – Az. 20/27 – 4/1 – 96 –, durch den eine Abänderung des im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.11.2007 unter III. festgesetzten Streitwertes abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
#Gründe:
A.
Der Kläger verlangt die Heraufsetzung eines Verfahrensstreitwertes.
Das Verwaltungsgericht hat den Wert in dem erstinstanzlichen Verfahren wegen Versetzung in den Wartestand unter Ziffer III. seines Urteils vom 15.11.2007 auf 6.696,-- € festgesetzt und die Höhe des Wertes begründet.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2008 hat der Kläger mit entsprechender Begründung u. a. beantragt, den Gegenstandswert in Abänderung jener Entscheidung auf 50.967,54 €, hilfsweise auf 21.798,44 € festzusetzen; weiter hilfsweise hat er eine Berichtigung der Streitwertfestsetzung wegen falscher Berechnung auf wenigstens 10.036,59 € verlangt.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 18.01.2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, eine Abänderung komme nur innerhalb der zeitlichen Grenze des über § 71 KVGG (Bayern) anwendbaren § 63 Abs. 3 S. 2 GKG in Betracht, die bei Antragseingang längst überschritten gewesen sei.
Mit seiner dagegen am 05.02.2010 eingelegten Beschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel insoweit weiter, als er nunmehr
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Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte ohne einen eigenen Antrag seines Prozessbevollmächtigten analog der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) keinen Streitwert festsetzen dürfen, da das Verfahren gerichtskostenfrei gewesen sei, insoweit also keiner Wertfestsetzung bedurft hätte.
Der Antrag, den er erstmals am 05.09.2008 gestellt habe, könne deshalb nicht verfristet sein.
Die Beklagte beantragt,
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weil die Wertfestsetzung gemäß § 57 Abs. 2 KVGG unanfechtbar sei.
Der Auffassung der Beklagten hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12.02.2010, mit dem es der Beschwerde nicht abgeholfen hat, angeschlossen.
Der Kläger hält § 57 Abs. 2 KVGG für nicht anwendbar.
B.
Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Festsetzung des Streitwerts unanfechtbar ist.
Gemäß § 68 Abs. 7 KVGG entscheidet das Gericht mit der Endentscheidung oder durch besonderen Beschluss über den Streitwert. U. a die Entscheidungen nach Abs. 7 sind gemäß § 68 Abs. 9 KVGG nicht selbständig anfechtbar. Damit ist die Beschwerde unzulässig.
Daran ändert auch die Auffassung nichts, es gehe um die Höhe der Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers, deretwegen ein eigenes Antragsrecht bestehe. Denn anders als das staatliche Gebührenrecht unterscheidet das vor dem Verwaltungsgericht geltende Verfahrensrecht nicht zwischen der Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren einerseits und derjenigen für die außergerichtlichen Kosten der Parteien andererseits. § 68 KVGG enthält eine einheitliche Regelung zu allen Verfahrenskosten, zum Streitwert und zu dessen Anfechtbarkeit. Insbesondere bedarf es eines gesonderten Antrags des Prozessbevollmächtigten zur Festsetzung des Streitwertes nach § 68 Abs. 7 KVGG nicht. Die Regelung ist eindeutig und abschließend. Ein etwaige Lücken schließender Rückgriff auf Normen der Rechtsanwaltsvergütungsvorschriften ist nicht erforderlich.
Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung des Klägers auch als außerordentliche Beschwerde nicht zulässig. Es ist jedenfalls nicht greifbar gesetzwidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Abänderung des mit Begründung zur Höhe festgesetzten Streitwertes ablehnt, nachdem eine Auseinandersetzung mit dieser Begründung durch den Kläger erst über neun Monate später erfolgt ist.
Der Ausspruch zur Gebührenfreiheit und zur Kostenerstattung beruht auf § 20 Abs. 2 VerfO in der Fassung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 16.12.2010 i. V. m. § 68 Abs. 3 GKG. Da § 20 Abs. 2 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren auf das Gerichtskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung verweist, ist bei Streitwertbeschwerden § 66 Abs. 3 GKG anzuwenden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.