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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:22.12.2010
Aktenzeichen:RVG 4/2010 und RVG 5/2010
Rechtsgrundlage:§§ 15, 16, 22 FAG, §§ 7, 8 PfBesFVO, Art. 14 GG, § 78 Abs. 5 PfBVG
Vorinstanzen:Rechtshof der Konföderation ev. Kirchen in Nds., Urteil vom 11. 09.2009, Az.: KonfR 2/08
Schlagworte:RVG 4/2010: Verwendung von Mitteln aus Pachtverträgen und Grundstücksverkäufen, RVG 5/2010: Verwendung von Pachterträgen aus Grundstücken der Kirchengemeinde
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Leitsatz:

Beschwerde ist unbegründet, da wesentliche Verfahrensmängel nicht vorliegen und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Selbstverwaltungskompetenz einer Kirchengemeinde erfährt durch das Prinzip innerkirchlicher Solidarität eine Einschränkung. Es ist nicht zu beanstanden, wen Erlöse aus Grundstücksverkäufen in den Pfarrbesoldungsfonds überführt werden, um der Besoldung und Versorgung sämtlicher Pfarrerinnen und Pfarrer zu dienen
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Tenor:

Im Verbund beider Streitigkeiten [RVG 4/2010 und RVG 5/2010] gemäß §§ 23 Verfahrensordnung, 93 VwGO am 22. Dezember 2010 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 11. September 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 103.000,-- EUR festgesetzt.
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Gründe:

I.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Verfügungsgewalt über im Eigentum der Klägerin stehende Grundstücke sowie finanzielle Mittel der Klägerin in Höhe von rund 88.000,-- EUR, die dem Pfarrbesoldungsfonds der Landeskirche zugeführt wurden. Die Klägerin meint, sie dürfe über die Pachteinnahmen aus der Verpachtung ihrer Grundstücke sowie über zu erwartende Einnahmen aus Grundstücksgeschäften selbst verfügen und diese insbesondere zur Finanzierung ihrer Pfarrstelle verwenden. Hintergrund dieses Begehrens sei die Kürzung ihrer Pfarrstelle von 100 % auf 50 % zum 01.01.2009.
Die Beklagten sind diesem Ansinnen entgegengetreten und haben die entsprechenden Anträge der Klägerin abgelehnt, woraufhin diese Klage erhoben hat.
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Die Klägerin hat beantragt,
  1. zu bestätigen, dass die Kirchengemeinde [ X...] als Eigentümerin der Ländereien mit Wirkung ab dem 01.01.2009 ein unbedingtes Verfügungsrecht über diese eigenen Ländereien ausüben kann;
  2. der Kirchengemeinde [ X...] die zurzeit entzogenen und in den Pfarrbesoldungsfonds der Landeskirche eingestellten Mittel der Kirchengemeinde in Höhe von 88.000,-- EUR (gerundet) zurückzugeben;
  3. zu bestätigen, dass die aus dem angestrebten Grundstücksverkauf bzw. -tausch gemäß G 10 [...] III 9, 28 R 411 zu erwartenden Finanzmittel von derzeit geschätzten 271.902,-- EUR ebenfalls in der Kirchengemeinde verbleiben.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung geäußert, dass der Klägerin weder nach altem Recht noch nach dem seit 01.01.2009 geltenden Finanzausgleichsgesetz (FAG) ein unbedingtes Verfügungsrecht über die ihr gehörenden Ländereien zustehe. Sie könne daher auch nicht über die entsprechenden Pachteinnahmen und Erlöse aus Grundstücksgeschäften frei verfügen.
Der Rechtshof hat mit Urteil vom 11. September 2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Kirchengemeinden nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FAG verpflichtet seien, das Kapitalvermögen der Pfarre und des Pfarrwittums dem Pfarrbesoldungsfonds zuzuführen. Dies gelte nach Satz 2 der Vorschrift auch für Erlöse aus dem Verkauf von Grundstücken, die nicht wieder in Grundvermögen angelegt werden. Insoweit stehe der Klägerin kein bindungsfreies Eigentum an ihrem Grundbesitz zu; vielmehr sei dieses kraft kirchengesetzlicher Widmung für die Besoldung und Versorgung der Pfarrer innerhalb der gesamten Landeskirche zu verwenden. Die hieraus resultierende gesamtkirchliche Bindung des Vermögens einer Kirchengemeinde stelle eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Alle kirchlichen Körperschaften seien zu einer Dienstgemeinschaft verbunden und dienende Mitglieder eines Ganzen. Damit stünden den Kirchengemeinden auch keine Aufgaben-, Finanz- und Personalhoheit zu. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlagen im Pfarrbesoldungsfonds. Ein solcher Anspruch bestehe nach § 8 PfBesFVO nur bei Auflösung des Pfarrbesoldungsfonds oder bei einer Umgliederung der Kirchengemeinde in eine andere Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Rückzahlung einer Einlage sei zwar nach § 7 PfBesFVO grundsätzlich möglich. Die Entscheidung hierüber stehe jedoch im Ermessen der Beklagten. Diese habe ihr Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
Wegen des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 11. September 2009.
Der Rechtshof hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Klägerin, die diese am 26. November 2009 eingelegt und am 11. Januar 2010 begründet hat. Mit Beschluss vom 29. Januar 2010 hat der Rechtshof der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Zudem seien wesentliche Mängel des Verfahrens zu rügen.
Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit vor. Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 11. September 2009 ergebe sich nicht, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden sei. Damit sei wegen der negativen Beweiskraft der Niederschrift von einem wesentlichen Verfahrensmangel auszugehen.
Zudem liege ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Begründungspflicht von Entscheidungen vor. Der Rechtshof sei in seiner Entscheidung nicht auf die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen zur Höhe der Pfarramtsbesoldung im Verhältnis zur Höhe der dem Pfarrbesoldungsfonds von den Kirchengemeinden zur Verfügung gestellten Mitteln und zur klägerischen Argumentation „ertragsstarke und ertragsschwache“ kirchliche Körperschaften eingegangen. Schließlich seien die Ausführungen des Rechtshofs hinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsanspruchs in Höhe von 88.000,-- EUR nicht schlüssig nachvollziehbar.
Entgegen der Auffassung des Rechtshofs sei die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Wegen der aus Sicht der Klägerin allgemein zu klärenden Rechtsfragen wird Bezug genommen auf die Seiten 8 und 9 der Beschwerdebegründung vom 11.01.2010.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Rechtshofs vom 11. September 2009 hinsichtlich der Nichtzulassung der Revision aufzuheben und die Revision zuzulassen.
Die Beklagten beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertreten unter Verweis auf die durch den Rechtshof übermittelte Tagesordnung die Auffassung, dass die Verhandlung vom 11. September 2009 öffentlich gewesen sei. So seien auch einige Mitglieder des Kirchenvorstandes der Klägerin anwesend gewesen. Die Entscheidung des Rechtshofs leide auch nicht unter Begründungsmängeln. Auf kirchenpolitische Kritik, die nicht rechtlicher Natur sei, habe der Rechtshof nicht eingehen müssen.
Schließlich habe die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung. Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht habe bereits zum Verhältnis zwischen Landeskirche und kirchlichen Körperschaften Stellung bezogen. Die Einführung des FAG führe nicht zur – erneuten – Klärungsbedürftigkeit.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig.
Die im Urteil des Rechtshofs vom 11. September 2009 ausgesprochene Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 01.11.1978 (Abl. Bd. V, S. 142) – ErrichtungsG – i.V.m. § 66 a Abs. 1 und 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über den Rechtshof – ReHO – binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit ist nicht ersichtlich. Das Sitzungsprotokoll verhält sich zur Frage der Öffentlichkeit nicht. Es enthält keinen Hinweis darauf, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt worden ist. Damit ist das Protokoll in diesem Punkt unvollständig. Eine negative, die Nichtöffentlichkeit indizierende Beweiskraft im Sinne von § 165 ZPO in Verbindung mit §§ 23 VerfO, 173 VwGO kann dem Protokoll deshalb aber nicht zukommen, vgl. für das zivilgerichtliche Verfahren: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.10.2007, Az.12 U 167/07, zitiert nach Juris. Eine Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips i. S. von § 169 GVG liegt nur vor, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit mit Wissen und Wollen des/der Vorsitzenden oder des Gerichts geschieht (Zöller, ZPO, § 168 GVG, Rdnr. 11). Anhaltspunkte dafür, dass die Verhandlung vor dem Rechtshof tatsächlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden haben könnte, sind nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat nicht ausdrücklich behauptet, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen gewesen sei. Sie hat auch den Vortrag der Beklagten in der Beschwerdeerwiderung nicht bestritten, wonach Zuhörer bei der Verhandlung anwesend gewesen seien. Schließlich spricht auch die vom Rechtshof vorgelegte Tagesordnung vom 11. September 2009 dafür, dass die Öffentlichkeit tatsächlich nicht ausgeschlossen war. Die Tagesordnung spricht in der Überschrift von „öffentlichen Sitzungen des Rechtshofs“. Diese Tagesordnung sei am Verhandlungstag ausgehängt gewesen. Damit kann nicht von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit ausgegangen werden.
Die Entscheidung des Rechtshofs leidet auch nicht an einem Begründungsmangel. Die Argumentation des Rechtshofs ist in sich schlüssig und behandelt die Argumentation der Klägerin ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass in den Entscheidungsgründen sämtlicher Parteivortrag ausdrücklich behandelt wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, in einem Maße dargestellt werden, das den Parteien die Prüfung der Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels ermöglicht. Der Rechtshof hat in seinem Urteil zu allen entscheidungserheblichen Rechtsfragen Ausführungen gemacht. Er musste nicht zwingend auf die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen zur Höhe der Pfarramtsbesoldung im Verhältnis zur Höhe der dem Pfarrbesoldungsfonds von den Kirchengemeinden zur Verfügung gestellten Mittel und zur klägerischen Argumentation „ertragsstarke und ertragsschwache“ kirchliche Körperschaften eingehen. Es genügt vielmehr, dass die Klägerin diesen Vortrag in das Verfahren einführen konnte und der Rechtshof diesen zur Kenntnis genommen hat. Dass der Rechtshof den Vortrag bei seiner Entscheidungsfindung nicht beachtet haben könnte, kann nicht unterstellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Rechtshof der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt ist, weil innerhalb der Dienstgemeinschaft von Kirchengemeinden und Landeskirche das Solidaritätsprinzip vorherrschend ist und die Relation zwischen den einzelnen Vermögensfonds keine entscheidende Rolle spielt. Der Rechtshof musste auch nicht klären, was unter „ertragsstarken und ertragsschwachen“ Körperschaften zu verstehen ist und ob die Anwendung des FAG in jedem Einzelfall zu einem gerechten Ausgleich zwischen ertragsreichen und ertragsschwachen Körperschaften führt. Der Rechtshof durfte insoweit auf die Gesetzesbegründung und den darin zum Ausdruck kommenden Solidargedanken verweisen.
Auch die Ausführungen des Rechtshofs zur verlangten Rückführung der in den Pfarrbesoldungsfonds eingezahlten 88.000,-- EUR sind schlüssig und ausreichend. Der Rechtshof hat sich mit den einschlägigen Normen (§ 7 und 8 PfBesFVO) befasst und dargelegt, dass die Beklagte aus Sicht des Rechtshofs das ihr zustehende Ermessen nach § 7 PfBesFVO fehlerfrei ausgeübt habe. Wegen der einzelnen Ermessenserwägungen der Beklagten durfte der Rechtshof auf den Bescheid der Beklagten vom 28.05.2008 und die Klageerwiderung Bezug nehmen.
Die Rechtsache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts ist weder aus Gründen der Rechtssicherheit noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass das Verhältnis zwischen Landeskirche und kirchlichen Körperschaften geprägt ist vom Wesen und geistlichen Auftrag der Kirche und dass deswegen die Selbstverwaltungskompetenz der Kirchengemeinden nicht mit derjenigen kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften gleichzusetzen ist, Entscheidungen vom 19.07.1983 – RVG 1/1981 – ZevKR 29 S. 473, 476 sowie vom 10.6.2004 – RVG 3/2003. Hiernach ist die Kirche in erster Linie Gemeinschaft unter dem Wort Gottes und sind alle ihre Glieder zur Gemeinschaft verpflichtet. Das Verhältnis der Glieder der Kirche zueinander muss in erster Linie von dieser Gemeinschaft geprägt sein. Die angegriffene Entscheidung des Rechtshofs bewegt sich auf der Grundlage dieser Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts. Der Rechtshof hat die vorgenannten Grundsätze konsequent auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt übertragen, indem er eine entsprechende Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts und des Eigentumsrechts der Kirchengemeinden zu Gunsten der Solidarität innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft angenommen hat. Die Einführung des FAG zum 01.01.2009 gibt keinen Anlass, zum Verhältnis der Landeskirchen zu den kirchlichen Körperschaften erneut grundsätzlich Stellung zu nehmen. Denn die Sach- und Rechtslage hat sich insoweit durch Einführung des FAG nicht grundlegend geändert. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Grundsatz der gesamtkirchlichen Bindung des Vermögens einer Kirchengemeinde, wie er bis zum 31.12.2008 im Pfarrbesoldungsgesetz der Landeskirche zum Ausdruck kam, in das FAG übernommen. Das FAG hat also insoweit keinen neuen Rechtszustand geschaffen. Durch das FAG wurde im Vergleich zum früheren Rechtszustand auch keine weitergehende über das frühere Maß hinausgehende Einschränkung der Selbstverwaltungskompetenz und des Eigentumsrechts einer Kirchgemeinde herbeigeführt.
Wie sich die Anwendung des FAG im Verhältnis zur Klägerin auswirkt, ist zunächst eine Frage des Einzelfalls und daher nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des Revisionsrechts zu begründen.
Zu den von der Klägerin vorgetragenen Rechtsfragen im Einzelnen:
a) Kann das private Eigentumsrecht der Klägerin unter Beachtung von Art. 14 Abs. 1 GG durch eine gesetzliche Vorschrift „überlagert“ werden, nachdem Bürgerinnen und Bürger der Kirchengemeinde dieser und nur dieser Kirchengemeinde Grundbesitz, Immobilien und finanzielle Mittel übertragen haben mit der Zweckbindung, diese bzw. den Wert derselben für die Pfarrerbesoldung ihrer Kirchengemeinde einzusetzen?
Diese Frage ist für den vorliegenden Fall nicht streitentscheidend. Sie könnte es nur dann sein, wenn die aus den zweckgebundenen Schenkungen erzielten Einkünfte höher wären als die von der Landeskirche bzw. dem Kirchenkreis der betreffenden Kirchengemeinde zur Verfügung gestellten Mittel. Das ist hier aber nicht der Fall. Nach dem Vortrag der Klägerin erzielt sie aus den Dotationen Pachteinnahmen von jährlich 18.923,01 EUR. Dieser Betrag reicht nach dem zutreffenden Hinweis der Beklagten nicht aus, um eine volle Pfarrstelle zu finanzieren; selbst die Finanzierung einer halben Pfarrstelle könnte hiermit nicht erfolgen. Für die Besoldung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin werden rund 69.000,-- EUR benötigt, ohne Berücksichtigung eines etwaigen Beihilfebedarfs. Damit erhält die Klägerin aus dem Pfarrbesoldungsfonds deutlich mehr als sie durch die Pachteinnahmen einzahlt. Folglich kann nicht ein zuwendungswidriger Verbrauch der Pachteinnahmen unterstellt werden, zumal durch § 15 Abs. 1 FAG i. V. m. § 22 Abs. 3 FAG gewährleistet ist, dass die Erträge des Stellenvermögens ausschließlich für die Pfarrbesoldung und -versorgung verwendet werden. Bei dieser Betrachtung können Einnahmen durch Kirchensteuern und Zuwendungen des Landes, die die Klägerin mit einem Durchschnittswert auf die Gemeindemitglieder „herunterbricht“ nicht berücksichtigt werden. Denn diese Mittel sind nicht gebunden und müssen nicht zwingend der sie „erwirtschaftenden“ Gemeinde zufließen. Damit kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Vorgehensweise der Beklagten gegen einen Zuwendungszweck verstoßen wird. Folglich kann aber auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage nicht streitentscheidend sein.
b) Kann die gesamtkirchliche Bindung des Vermögens einer Kirchengemeinde mit der Begründung, einen Ausgleich zwischen ertragsstarken und ertragsschwachen kirchlichen Körperschaften zu schaffen, eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellen, wenn es konkret zu einem Ausgleich zwischen ertragsstarken und ertragsschwachen kirchlichen Körperschaften überhaupt nicht kommen kann und nicht kommt? Was ist unter „ertragsstark“ und „ertragsschwach“ zu verstehen? Wie muss das Verhältnis sein?
Auch diese Frage ist nicht streitentscheidend, sondern nur theoretischer Natur. Denn der klägerische Vortrag, wonach es zu einem Ausgleich zwischen ertragsstarken und ertragsschwachen kirchlichen Körperschaften nicht kommen könne, ist unsubstantiiert. Die Tatsache, dass die Landeskirche den Kirchenkreisen Zuwendungen in unterschiedlicher Höhe zuweist, sagt nichts über die Binnengerechtigkeit der Verteilung aus. Die Beklagte hat die Grundsätze für die Mittelverteilung dargelegt. Diese Grundsätze rechtfertigen den Schluss, dass die Mittel solidarisch, proportional und dem gemeinsamen Ziel entsprechend eingesetzt und verteilt werden.
c) Kann sich eine für zulässig erachtete Inhalts- und Schrankenbestimmung daraus rechtfertigen, dass die Mittel für die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen grundsätzlich von der Landeskirche bereitgestellt und zu ganz überwiegenden Teilen aus landeskirchlichen Steuereinnahmen gedeckt werden, um es dann für geboten zu erachten, die Erlöse aus Grundstücksverkäufen in das Solidarsystem des innerkirchlichen Finanzausgleichs einzubeziehen, um auf diese Weise den Einsatz von Steuermitteln für die Pfarrbesoldung und Versorgung auf das unabwendbare Mindestmaß zu beschränken, wenn einerseits schon sage und schreibe 90 % der Pfarrbesoldung aus Steuermitteln stammen und die restlichen geringfügigen 10 % sich aus 90 % der Vermögenswerte und Erträgnisse der Kirchengemeinden rekrutieren?
Eine Entscheidung dieser Frage durch das Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist nicht erforderlich, denn die Quote von Steuermitteln einerseits und Vermögenswerten und Erträgen der Kirchengemeinden andererseits bei der Finanzierung der Pfarrbesoldung und -versorgung ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass die aus den Kirchengemeinden stammenden Mittel zur Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen unter Beachtung einer solidarischen Verteilung verwendet werden. Ob dies 10 % der Kosten für Besoldung und Versorgung umfasst und sich der restliche und damit ganz überwiegende Teil aus Steuermitteln finanziert, ist dabei ohne Belang.
d) Darf die Selbstverwaltungsgarantie des Artikels 28 Abs. 2 GG oder einer dieser angenäherten Gemeindeautonomie einer Kirchengemeinde abgesprochen werden mit der Begründung, aus der Verantwortung für das Ganze sei die Landeskirche, also die Beklagte, bei der Finanzierung und Verteilung der pfarramtlichen Dienste berechtigt und verpflichtet, das solidarische Zusammenwirken unter den einzelnen kirchlichen Gliederungen rechtlich verbindlich zu gestalten, wenn es – heute – ein derartiges solidarisches Zusammenwirken nicht mehr gibt, jedenfalls nicht in vollem Umfang?
Insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen zu b). Die Behauptung, es gäbe ein solidarisches Zusammenwirken innerhalb der Landeskirche nicht mehr oder zumindest nicht mehr in vollem Umfang, ist unsubstantiiert und ergibt sich jedenfalls nicht unmittelbar aus den Regelungen des FAG. Insbesondere hat die Klägerin nichts Substantielles vorgetragen, was die These, ländliche Regionen würden systematisch benachteiligt, stützen könnte.
e) Darf ein Teilbetrag von bis zu 10 % des Kaufpreises für die Finanzierung örtlicher Aufgaben als ordnungsgemäß angesehen werden, wenn zum anderen als anzunehmend unterstellt wird, dass die Finanzierung einer Pfarrstelle als dringender örtlicher Bedarf im Sinne der Vorschrift des § 16 FAG anerkannt wird?
Diese Fragestellung übersieht, dass die Finanzierung der Pfarrstellen unter Zugrundelegung eines objektiven Verteilerschlüssels durch die Landeskirche bzw. die Kirchenkreise erfolgt. Soweit danach eine Kirchengemeinde die Finanzierung einer weitergehenden Pfarrstelle für sinnvoll erachtet, mag sie eigene Mittel hierfür verwenden. Das ändert aber nichts daran, dass nach dem jetzigen System die Versorgung der Gemeinden mit Pfarrstellen in ausreichendem Maße durch die Landeskirche gewährleistet werden muss.
f) Kann die Erstattungsforderung in Höhe von 88.000,-- EUR mit der Begründung von Grundstücksgeschäften in der Vergangenheit zurückgewiesen werden, obwohl durch § 78 Abs. 5 PfBVG den beteiligten Kirchengemeinden am Pfarrbesoldungsfonds bis zur Höhe ihrer Einlage ein Zurückforderungsrecht gewährt wird, wenn diese „zur wirtschaftlichen Nutzung des Stellenvermögens“ benötigt werden? Ist unter „wirtschaftlicher Nutzung des Stellenvermögens“ nicht auch der Bedarf der Kirchengemeinde zu unterstellen, ihre eigenen Mittel für die Pfarrbesoldung einzustellen?
Diese Frage beantwortet sich durch die allgemeinen Ausführungen zur Solidarität innerhalb der Kirche und den damit einhergehenden Einschränkungen der Selbstverwaltungskompetenz einer Kirchengemeinde, vgl. Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgericht vom 19.07.1983 und 10.6.2004 a. a. O. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Erlöse aus Grundstücksgeschäften in den Pfarrbesoldungsfonds überführt werden, um der Besoldung und Versorgung sämtlicher Pfarrerinnen und Pfarrer zu dienen. Dies entspricht dem kirchlichen Solidaritätsgedanken.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 VerfO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO. Der Senat folgt dem Beschluss des Rechtshofs zur Festsetzung des Streitwerts, gegen den die Parteien keine Einwendungen erhoben haben.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 7 Abs. 4 ErrichtungsG i. V. m. § 66 Abs. 6 ReHO unanfechtbar.

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